Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2010-12-07
Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2010-12-07
Wortprotokoll
Mit der Annahme der Motion Kaufmann 06.3211 durch das Parlament, also auch durch Ihren Rat, wurde der Bundesrat beauftragt, die gesetzlichen Bestimmungen zu schaffen, damit nicht nur nach dem Ausland abfliegende, sondern auch vom Ausland ankommende Passagiere in den Genuss eines abgabefreien Einkaufs in Zollfreiläden gelangen. Herr Ständerat Hess hat gefragt, was die tatsächliche Auffassung des Bundesrates sei, Herr Ständerat Berset hat darauf hingewiesen, dass der Bundesrat nicht immer den gleichen Blick gehabt habe oder habe. Das mag zutreffen; ich kann Ihnen einfach den heutigen Blick oder die heutige Haltung des Bundesrates wiedergeben. Der Bundesrat steht hinter dieser Vorlage. Wir haben die Botschaft so verfasst, dass der Bundesrat dahinterstehen kann. Im Sinne einer Stärkung der Schweizer Flughäfen, des Tourismusstandortes Schweiz und auch im Interesse der Schaffung von neuen Arbeitsplätzen soll das sogenannte "tax free on arrival" ermöglicht werden.
Mit dem Bundesgesetz über den Einkauf von Waren in Zollfreiläden auf Flughäfen - das ist ein Mantelerlass - wird nicht nur für die abfliegenden, sondern eben auch für die ankommenden Passagiere auf den Zollflugplätzen der abgabefreie Einkauf von Spirituosen, Schaumwein, Körperpflege- und Schönheitsmitteln und auch Tabakwaren ermöglicht und damit dem Anliegen der Motion Kaufmann Rechnung getragen.[PAGE 1163]
Die Vorlage wurde von einer Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer unterstützt. Die Befürworter haben insbesondere auf die positiven Auswirkungen auf die Volkswirtschaft hingewiesen, auf die immer strengeren Sicherheitsvorkehrungen an Bord der Flugzeuge und die entsprechend geringeren Möglichkeiten, Transportgüter bzw. Einkaufsgüter mitzunehmen. Sie haben auch darauf hingewiesen, dass es ein attraktives und bequemes Angebot für die ankommenden wie auch für die abfliegenden Reisenden sei. Die Standortkantone der Flughäfen und die Kantone, in welchen Mehrerträge der Zollfreiladenbetreiber zu versteuern sind, sehen natürlich, dass sie hier durch die Mehrumsätze auch mehr Steuereinnahmen haben werden oder haben könnten. Man hat auch darauf hingewiesen, dass ungefähr 60 bis 80 Arbeitsplätze geschaffen werden können.
Noch zum internationalen Umfeld, das ausgeleuchtet wurde: Es trifft zu, dass das EU-Recht weder den abgabefreien Verkauf im innergemeinschaftlichen Verkehr noch den abgabefreien Einkauf anlässlich der Ankunft aus dem Ausland kennt. Es findet sich aber auch keine Rechtsgrundlage zwischen der EU und der Schweiz, mit welcher sich der abgabefreie Einkauf von Waren anlässlich der Ankunft aus dem Ausland nicht vereinbaren liesse; wir haben keine entsprechende vertragliche Vereinbarung. Die Zahl der Länder mit abgabefreier Einkaufsmöglichkeit für ankommende Reisende beträgt weltweit, das wurde ausgeführt, 58, europaweit 5: Es sind Island, Norwegen, Serbien, die Türkei und auch Gibraltar, wobei Gibraltar als europäisches Überseeterritorium des Vereinigten Königreichs das einzige Gebiet innerhalb der EU ist.
Zur Frage der Verfassungsmässigkeit dieses Vorschlags, auch zur Frage der Wirtschaftsfreiheit, der Wettbewerbsfreiheit bzw. der gleichen Wettbewerbsmöglichkeiten: Die Bundesverfassung sieht die Wirtschaftsfreiheit vor, will sie schützen. Aber es gibt natürlich auch den allgemeinen Grundsatz, dass eine Freiheit wie die Wirtschaftsfreiheit durch andere Interessen eingeschränkt werden kann, wenn diese überwiegen. Die Wirtschaftsfreiheit gilt, wenn sie im öffentlichen Interesse liegt und wenn sie verhältnismässig ist. Es ist richtig, dass unterschiedliche Auffassungen bestehen, ob hier das öffentliche Interesse gegeben ist und ob die Verhältnismässigkeit gegeben ist. Das öffentliche Interesse wird damit begründet, dass die Flughäfen damit die Möglichkeit erhalten, mehr Gewerbe zu betreiben, mehr Einnahmen zu erzielen.
Ich bin nicht ganz genau der gleichen Meinung wie Herr David, dass man den zollfreien Verkauf einfach auch einem Einkaufszentrum zugestehen könnte; die Abgrenzung wäre etwas schwieriger. Welcher Ladenkette möchten Sie dann die Möglichkeit der Zollfreiheit geben und welcher nicht? Die Flughäfen sind immerhin eingegrenzt, so viele Möglichkeiten gibt es da nicht, Ausnahmeregelungen zu machen bzw. Rechtsungleichheiten zu produzieren; Flughafen ist Flughafen. Bei den Grossverteilern wäre es etwas schwieriger.
Aber die Begründung lautet, dass die wirtschaftliche Tätigkeit auf den Flughäfen gestärkt wird und das öffentliche Interesse auch im Sinne des Tourismus gewichtet werden kann. Zur Verhältnismässigkeit - ich denke, das ist auch noch wichtig -: Man muss sich fragen, wer hier wettbewerbsmässig beeinträchtigt werden kann. Das sind natürlich nicht in erster Linie inländische Geschäfte, inländische Unternehmer, sondern Unternehmen im Ausland. Es ist also davon auszugehen, dass die direkte Konkurrenz Geschäfte im Ausland und nicht im Inland sind. Insofern hat man auch festgehalten, dass die Verhältnismässigkeit gegeben ist. Aber ich gebe zu, dass wir lange darüber diskutieren könnten; es gibt unterschiedliche Auffassungen dazu.