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Luginbühl Werner · Ständerat · 2010-12-07

Luginbühl Werner · Ständerat · Bern · Fraktion BD · 2010-12-07

Wortprotokoll

Im Dezember 2008 hat das Parlament als Reaktion auf die Finanzmarktkrise fünf Sofortmassnahmen zur Verstärkung des Schutzes der Bankeinlagen beschlossen. Es handelt sich konkret um folgende Massnahmen:

1. Die Höhe der geschützten Einlagen wurde auf 100 000 Franken angehoben.

2. Die Banken wurden verpflichtet, in Abhängigkeit der privilegierten Einlagen ihrer Kunden ständig 125 Prozent inländisch gedeckte Forderungen oder übrige in der Schweiz gelegene Aktiven zu halten.

3. Es wurde eine grosszügigere sofortige Auszahlung von gesicherten Einlagen aus liquiden Mitteln der in Schwierigkeiten geratenen Banken vorgesehen.

4. Die Systemobergrenze der Einlagesicherung wurde von 4 auf 6 Milliarden Franken angehoben.

5. Die Einlagen bei Vorsorgestiftungen wurden gesondert und zusätzlich zu den schon gesicherten Bankeinlagen privilegiert.

Konkret heisst das, dass der Schutz der Einleger seit 2008 aus drei Elementen besteht, nämlich erstens dem Privileg, zweitens der sofortigen Auszahlung aus liquiden Mitteln und drittens der eigentlichen Einlagensicherung.

Der erste Punkt, das Privileg, ist in Artikel 37a geregelt. Einlagen bis zu 100 000 Franken sind privilegiert. Diese Privilegierung ist eine Konkursprivilegierung, was heisst, dass diese Einlagen beim Konkurs eines Bankinstitutes der zweiten Klasse zugewiesen und damit faktisch direkt nach den Lohnforderungen der Arbeitnehmer befriedigt werden. Bis ins Jahr 2008 waren Einlagen bis 30 000 Franken privilegiert, im Jahr 2008 haben wir diese Summe auf 100 000 Franken erhöht.

Das zweite Element, die sofortige Auszahlung, ist in Artikel 37b geregelt. Der Artikel sieht vor, dass privilegierte Einlagen sofort ausbezahlt werden, soweit dies aus den vorhandenen flüssigen Mitteln des betroffenen Institutes möglich ist.

Das dritte Element, die eigentliche Sicherung, ist in Artikel 37h geregelt. Sie kommt als selbstständiges Element zum Privileg und zur sofortigen Auszahlung hinzu. Die Sicherung umfasst alle privilegierten Einlagen. Ausgenommen sind nur Forderungen von Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen. Sie wird von den Banken im Rahmen einer obligatorischen Selbstregulierung getragen. Von der Selbstregulierung wird verlangt, dass sie einen Maximalbetrag von 6 Milliarden Franken für die gesamte anstehende Beitragsverpflichtung vorsieht.

Diese im Jahr 2008 beschlossenen Regelungen wurden bis Ende 2010 als Übergangslösung befristet. In der vergangenen Herbstsession hat unser Rat die Vorlage 1, das ist die Verlängerung der Geltungsdauer des Dringlichkeitsrechts, bis 2012 verlängert. Dieser Entscheid ermöglichte es Ihrer WAK und ermöglicht es heute auch dem Rat, die Vorlage 2 in Kenntnis der Schlussfolgerungen der Arbeitsgruppe "Too big to fail" zu diskutieren.

Mit der Vorlage 2 sollen einerseits die eingangs erwähnten dringlichen Sofortmassnahmen in Dauerrecht überführt werden, andererseits enthält die Vorlage weitere Änderungen, die im Rahmen der Vernehmlassung unbestritten waren. Teilweise stehen diese Anpassungen nur in indirektem Zusammenhang mit der Einlagensicherung. Es handelt sich um folgende Massnahmen:

1. Massnahmen im Bereich des Sanierungsverfahrens. Die Vorschriften zum Sanierungsverfahren von Banken werden vereinfacht und weg von starren Regelungen hin zu Lösungen entwickelt, die eine bestmögliche Sanierung erlauben.

2. Weiterführung von Bankdienstleistungen. Hier wird neu die Möglichkeit geschaffen, einzelne wichtige Bankdienstleistungen, zum Beispiel den Zahlungsverkehr, weiterzuführen oder die Dienstleistung auf andere Institute oder eine Übergangsbank zu übertragen.

3. Auszahlung aus der Einlagensicherung. Soweit keine sofortige Auszahlung aus den liquiden Mitteln der Bank erfolgen kann, kommt die Einlagensicherung zum Tragen. Die Zahlung dieser Stelle soll innerhalb von zwanzig Arbeitstagen erfolgen.

4. Anerkennung von ausländischen Insolvenzmassnahmen, was im grenzüberschreitenden Bankverkehr wichtig ist.

5. Regelung von nachrichtenlosen Vermögen.

6. Das Pfandbriefgesetz wird mit Bestimmungen über die Zuständigkeit in Fällen von Insolvenz ergänzt.

7. Das Kollektivanlagengesetz wird mit Bestimmungen für den Fall eines Konkurses einer Investmentgesellschaft ergänzt.

8. Die geteilte Zuständigkeit bei der Konkurseröffnung über Versicherungen wird analog zum Bankenkonkurs beseitigt.

9. Im Bereich der Registerschuldbriefe werden Rechtsunsicherheiten beseitigt.

Auf die Weiterverfolgung des ursprünglich vom Bundesrat vorgeschlagenen fundamentalen Umbaus des Einlagensicherungssystems, welches einen Einlagensicherungsfonds und eine zweite umfassende Sicherungsstufe - Vorschuss oder Garantie - durch den Bund vorgesehen hätte, hat der Bundesrat verzichtet, nachdem diese Vorschläge in der Vernehmlassung auf breite Ablehnung gestossen waren. Die WAK-SR stimmt diesem Vorgehen zu. Mit der Überführung der beschlossenen Sofortmassnahmen ins Dauerrecht und den zusätzlichen Massnahmen kann eine spürbare und nachhaltige Verbesserung des Einlegerschutzes erreicht werden.

Die Lösung kann auch als mit den Regelungen, wie sie in der EU getroffen werden, vergleichbar respektive als leicht darüber hinausgehend bezeichnet werden. Allerdings - dessen ist sich die Kommission sehr wohl bewusst - werden mit der Lösung, wie sie heute auf dem Tisch liegt, nicht alle systembedingten Mängel behoben. Nur in einem wesentlichen Punkt weicht die WAK von der Vorlage des Bundesrates ab: Bei der Anerkennung ausländischer Konkurs- und Insolvenzdekrete will die Kommission, dass die Finma stets Gegenrecht einfordert. Eine Kommissionsminderheit ist wie der Bundesrat der Auffassung, dass das gleiche Resultat erreicht werden kann, wenn die Entscheidungskompetenz über die Anerkennung ausländischer Dekrete der Finma überlassen wird.

Ich bitte Sie namens der einstimmigen WAK, auf die Vorlage einzutreten.