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Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2010-12-07

Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2010-12-07

Wortprotokoll

Es ist tatsächlich keine alltägliche Frage, die sich hier stellt und die Herr Schweiger aufgeworfen hat. Er möchte mit seinem Antrag sicherstellen, dass die rechtliche Verbindlichkeit aller Netting-Vereinbarungen von allen Massnahmen, welche im Falle von Sanierung und Liquidation getroffen werden, unberührt bleibt. Der aktuelle Artikel 27 Absatz 3 sieht dies nur bei Massnahmen vor, die einen Einfluss auf die Netting-Vereinbarungen haben - das können Sie dort nachlesen -, nämlich bei Zahlungsverbot, bei Stundung, bei Fälligkeitsaufschub oder bei Schliessung einer Bank. Die Regelung gilt nicht nur bei Schutzmassnahmen, sondern auch im Falle einer direkten Liquidation, da zu dieser von der Finma regelmässig eine oder mehrere Massnahmen nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben f bis h angeordnet werden können. Sobald im Rahmen einer Sanierung oder einer Liquidation in den Bestand der Forderungen der Bank eingegriffen wird, wird regelmässig eine der Massnahmen nach den Bestimmungen in Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben f bis h angeordnet.

Die anderen Anordnungen gemäss dem elften und zwölften Abschnitt - das sind die Anordnungen, die Sie, Herr Schweiger, angesprochen haben - haben keine Auswirkung auf die Netting-Vereinbarung. Das können Sie aus den Bestimmungen schliessen. Es ist daher an sich gar nicht notwendig, für diese Fälle eine Ausnahme, wie Sie sie beantragen, vorzusehen. Es ist aber tatsächlich eine komplexe Geschichte.

Ich kann Ihnen hier einfach sagen: Es ist nicht notwendig, dass Sie diese Ausnahme explizit erwähnen, weil sie sich aus dem ganzen Zusammenhang ergibt. Es entsteht aber auch kein Schaden, wenn Sie sie erwähnen. Von daher gesehen besteht kein Grund, diesen Antrag abzulehnen; es besteht aber auch kein zwingender Grund, den Antrag anzunehmen. Wenn Sie der Auffassung sind, es sei besser, das, was ohnehin gilt, noch klarer festzuhalten, dann wehre ich mich nicht explizit dagegen.