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Graber Konrad · Ständerat · 2011-03-14

Graber Konrad · Ständerat · Luzern · Fraktion CVP/EVP/glp · 2011-03-14

Wortprotokoll

Die Kommission hält in dieser Bestimmung fest, dass nur der Sold im Zusammenhang mit den Kernaufgaben der Feuerwehr, nämlich Übungen, Pikettdiensten, Kursen, Inspektionen und Ernstfalleinsätzen zur Rettung, Brandbekämpfung, allgemeinen Schadenwehr, Elementarschadenbewältigung und dergleichen, steuerfrei sein soll. Damit soll erreicht werden, dass zum Beispiel Pauschalzulagen an Kader, Funktionsentschädigungen und Entschädigungen für Dienstleistungen, welche die Feuerwehren freiwillig erbringen, zum Beispiel Verkehrs- und Ordnungsdienste, und wo sie mit ihrem Angebot im Markt bzw. in Konkurrenz mit privatwirtschaftlichen Institutionen stehen, nicht steuerbefreit sind. Pauschalzulagen für Kader und Entschädigungen für freiwillig erbrachte Dienstleistungen sollen nach Ansicht der Kommission also nicht steuerbefreit werden. So werden Kaderpauschalen auch nach dem Sozialversicherungsrecht massgeblich zum Lohn gezählt. Auch im Militär- und im Zivildienst ist nur der Sold im engeren Sinne steuerbefreit. Hier sehen wir eine Übereinstimmung und fordern für die Feuerwehr eigentlich dasselbe, was im Militär- und im Zivildienst üblich ist. Das ist der Grund für diese Präzisierung, für die genaue Aufführung, was steuerbefreit werden soll; dies im Unterschied zum Nationalrat.

Die Mehrheit Ihrer Kommission hat sich bei der Diskussion über die Obergrenze für die Steuerbefreiung am vom Bundesrat vorgeschlagenen Betrag von 3000 Franken orientiert und an diesem auch festgehalten. Was sind die Gründe dafür?

1. Der Betrag von 3000 Franken ist bereits relativ grosszügig angesetzt, sodass vermutlich sämtliche Milizfeuerwehrleute ihren Sold nicht versteuern müssten.

2. Es wurde befürchtet, dass bei einer allzu grosszügigen Festlegung dieser Obergrenze mit Recht auch aus anderen Bereichen der Freiwilligenarbeit Anträge auf Steuerbefreiung gestellt werden könnten. Stellen Sie sich vor, da kommen vielleicht Samariter, Rotkreuzhelferinnen und -helfer oder - im Zusammenhang mit der Pflege zu Hause - letztlich gar Personen, welche Verwandte unterstützen, was allenfalls sogar kostenfrei erfolgt, mit der gleichen Begründung auf einen Abzug, der heute im Gesetz noch nicht vorgesehen ist. Das wollte die Kommission nicht.

3. Es gilt immer noch die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Es stellt sich hier auch eine Frage der gleichen Behandlung, der Steuergerechtigkeit. Zu erinnern ist auch daran, dass diejenigen, die keinen Feuerwehrdienst leisten, eine Abgabe bezahlen, die auch nicht steuerlich absetzbar ist.

4. Es wurde befürchtet, dass eine Erhöhung dieser Oberlimite dazu führen könnte, dass sich der Feuerwehrsold, der heute unter 3000 Franken liegt, in den meisten Gemeinden und Kantonen ebenfalls in Richtung dieses Freibetrages bewegen könnte, was dann zu einer Belastung der öffentlichen Haushalte führen würde.

Die Kommissionsmehrheit hält also aus diesen vier Gründen am Betrag von 3000 Franken fest. Diese Limite ist für die Milizfeuerwehren ausreichend hoch und vor allem auch aus Steuergerechtigkeitsgründen angebracht.