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Germann Hannes · Ständerat · 2011-03-14

Germann Hannes · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2011-03-14

Wortprotokoll

Ich habe bereits beim Eintreten auf den Sachverhalt hier verwiesen: Diese Bestimmung erfasst alle Liegenschaftsbesitzer, die Liegenschaften im Privatvermögen halten. Es geht also nicht nur um solche, die sie selbst nutzen - das ist ja der Gegenstand des indirekten Gegenvorschlages -, sondern es werden auch solche erfasst, die eine Liegenschaft im Privatvermögen halten, diese aber vermieten. Da gilt ja der Eigenmietwert schon heute nicht. Sie müssen ihre Vermögenserträge zu 100 Prozent versteuern, also sollen sie auch das Pendant, den Abzug, dort zu 100 Prozent machen können. Das ist in der Kommission meines Wissens nicht diskutiert worden. Mindestens für diese Zielgruppe stimmt das also nicht; ob es sonst eine Korrektur braucht, weiss ich nicht.

Die Vorlage hätte also nicht nur Auswirkungen auf die selbstnutzenden Wohneigentümer. Die Reduktion des allgemeinen Schuldzinsabzuges auf 80 Prozent der Vermögenserträge für sämtliche Steuerpflichtigen hätte gravierende Auswirkungen; für die grosse Zahl der Eigentümer von Mehrfamilienhäusern im Privatvermögen wären die Auswirkungen gravierend. Denn für diese privaten Vermieter bringt die Abschaffung der Eigenmietwertbesteuerung keinerlei steuerliche Erleichterung. Sie müssen nach wie vor die vollen Mieterträge ihrer Liegenschaften als Einkommen versteuern, sie können aber ihre Hypothekarzinsen nur noch im Umfang von 80 Prozent der Vermögenserträge abziehen. Damit werden private Vermieter bedeutend schlechter gestellt als Vermieter mit Liegenschaften im Geschäftsvermögen, und das kann ja wohl nicht die Idee sein.

Die vorgeschlagene Beschränkung des privaten Schuldzinsabzuges auf 80 Prozent in diesem generellen Rahmen ist somit willkürlich und lässt sich sachlich nicht begründen. Ich bitte Sie daher, meinem Antrag zu folgen und den privaten Schuldzinsabzug im Umfang der steuerbaren Vermögenserträge zuzulassen. Damit fährt der Fiskus immer noch besser als heute, das sei klargestellt, denn nach geltendem Recht können Schuldzinsen im Umfang der Vermögenserträge plus weiterer 50 000 Franken abgezogen werden. Diese 50 000 Franken entfallen ja jetzt. Ich glaube, das sollte reichen. Aber vor allem geht es mir um den Einbruch in ein System, der so nicht sein darf.

Ich bitte Sie, das im Sinne meines Antrages zu bereinigen, der dann auch beim StHG analog aufgenommen werden müsste.