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Schmid Samuel · Bundesrat · 2001-09-19

Schmid Samuel · Bundesrat · Bern · 2001-09-19

Wortprotokoll

Gegenstand der Interpellation ist zum einen der generelle Export von Kriegsmaterial oder Teilen davon und die Vergabe einer Lizenz für die Herstellung der 120-Millimeter-Kompaktkanone der Ruag Land Systems an Jordanien zum Einbau in die bestehenden jordanischen Panzer. Im Weiteren geht es um die so genannte Baugruppenregelung gemäss Artikel 18 Absatz 2 des Kriegsmaterialgesetzes. Das ist die Regelung, die jetzt am Schluss direkt angesprochen worden ist. Es geht auch um deren Anwendung auf diese 120-Millimeter-Kompaktkanone der Ruag und schliesslich um die Zusammenarbeit der Ruag Aerospace mit Israel im Bereich der Aufklärungsdrohnen.

Trotz der angespannten Lage innerhalb Israels und der jüngsten Ereignisse in den USA hat sich das Verhältnis zwischen Israel und Jordanien in den letzten Monaten nicht derart [PAGE 1063] verschärft, dass der Bundesrat von seiner im März dieses Jahres eingenommenen Haltung jetzt abweichen muss. Dem Bundesrat liegen auch heute keine Informationen vor, dass es in Jordanien zu schwerwiegenden systematischen Menschenrechtsverletzungen kommt. Die Ausfuhr von Rüstungsgütern oder die Vergabe entsprechender Herstellungslizenzen an Jordanien sind daher nicht generell zu untersagen.

Die vom Parlament 1997 geschaffene Rechtsgrundlage der Ruag sieht ausdrücklich vor, dass die Ruag auch Aufträge Dritter, dazu gehören selbstredend auch Rüstungsaufträge anderer Staaten, ausführen kann. Dabei muss sie sich, wie andere Unternehmen auch, an die für Rüstungsgüter und so genannte Dual-Use-Güter geltenden Ausführungsbestimmungen halten. Aufgrund des markanten Rückgangs der inländischen Nachfrage für wehrtechnische Produkte sind die Ruag-Unternehmen auch verstärkt auf die Zusammenarbeit mit ausländischen Partnern angewiesen. Anders können sie das für die Bedürfnisse unserer Landesverteidigung notwendige Know-how nicht erwirtschaften. Der Gesetzgeber hat im Interesse der Wirtschaft erst vor wenigen Jahren bewusst eine Regelung für den unter gewissen Voraussetzungen erleichterten Export von Bestandteilen für Waffensysteme geschaffen, die so genannte Baugruppenregelung. Dabei geht es darum, dass unter gewissen Voraussetzungen auf die Beibringung der Nichtwiederausfuhr-Erklärung des Empfängers verzichtet werden kann. Zusammen mit dem EDA hat das Seco dazu eine Bewilligungspraxis entwickelt. Diese wird der Kann-Bestimmung von Artikel 18 Absatz 2 des Bundesgesetzes über das Kriegsmaterial durch eine sehr differenzierte Betrachtungsweise gerecht.

Der Bundesrat hat heute keine Veranlassung für eine Revision der Baugruppenregelung im Gesetz. Die heutige Bewilligungspraxis der Bundesbehörden wird den internationalen Verhaltensregeln, so z. B. den Römer "Prinzipien zur Regelung des Transfers konventioneller Waffen", KSZE 1993, gerecht. Der Bundesrat hat die industriellen Beziehungen zwischen der Ruag und der israelischen Rüstungsindustrie offen gelegt. Tatsache ist, dass die Schweiz seit vielen Jahren kein Kriegsmaterial nach Israel exportiert, wohl aber von dort importiert und dass eine Zusammenarbeit im Hinblick auf die Lieferung von Kriegsmaterial oder von Dual-Use-Gütern wie z. B. Drohnen an die Gruppe Rüstung, aber auch an Drittstaaten wie z. B. Finnland stattfindet. Dabei werden die Schranken des Kriegsmaterialgesetzes und des Güterkontrollgesetzes strikte beachtet.

Seit der Beantwortung des Vorstosses im März dieses Jahres wurde dem Bundesrat bestätigt, dass die Ruag im Rahmen ihrer Kontakte zu ausländischen Interessenten im Rahmen von Präsentationen, Verhandlungen und Verträgen stets den Vorbehalt anbringt, dass ein Export von Kriegsmaterial, Bestandteilen dazu oder die Vergabe von entsprechenden Lizenzen in jedem Fall das Vorliegen sämtlicher Bewilligungen zum Zeitpunkt der vorgesehenen Ausfuhr bedingen. Im konkreten Fall der 120-Millimeter-Kompaktkanone wurde im März dieses Jahres entschieden, dass die Ausnahmebewilligung von Artikel 18 Absatz 2 des Kriegsmaterialgesetzes für Jordanien nur beschränkt zum Tragen kommen soll. Demnach würde eine Ausfuhr nur bewilligt, wenn sich dieses Land bereit erklärt, eine Verpflichtung einzugehen, Kriegsmaterial, welches Baugruppen der Ruag enthält, nur mit vorangehender schriftlicher Einwilligung der Schweiz - und zuständig ist hier das Seco - an Drittstaaten zu exportieren.

Zudem ist festzuhalten, dass die Bewilligungsbehörde einzig eine Voranfrage der Ruag zu beurteilen hatte. Ein konkretes Ausfuhrgesuch ist bis heute nicht eingereicht worden. Die jüngsten Ereignisse in den USA und deren mögliche Auswirkungen auf die Situation im Nahen Osten werden vom Bundesrat, den Ausfuhrbewilligungsbehörden und der Ruag selber intensiv verfolgt. Ein konkretes Ausfuhrgesuch würde demnach unter Berücksichtigung der aktuellen Lage im Empfängergebiet beurteilt. Der Bundesrat ist heute wie schon bei der schriftlichen Beantwortung davon überzeugt, dass die gesetzlichen Bestimmungen und die Praxis eine vernünftige Berücksichtigung sowohl der Grundsätze schweizerischer Aussenpolitik wie auch der Interessen der schweizerischen Wehrindustrie darstellen.