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Seiler Hanspeter · Nationalrat · 2001-09-20

Seiler Hanspeter · Nationalrat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2001-09-20

Wortprotokoll

Mein Antrag ist an sich keine weltbewegende Sache, aber er entspringt einer pragmatischen Beurteilung. Dass die Beurkundung des Personenstandes und die damit verbundene Registerführung - jetzt ja neu auf elektronischer Basis - Bundessache sein muss, das ist für uns alle wohl selbstverständlich. Logischerweise ist es damit aber auch Aufgabe des Bundes, die Behörden ausserhalb des Zivilstandswesens zu bestimmen, denen die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nötigen Daten regelmässig oder auf Anfrage bekannt gegeben werden. Das entspricht auch geltendem Recht. Wie bisher bleiben kantonale Vorschriften vorbehalten. Das ist im Entwurf des Bundesrates so geschrieben.

Solche Aufgaben erfüllen in verschiedenen Kantonen beispielsweise auch viele der rund 1500 Bürger- oder Burgergemeinden - wie immer man sie auch nennt. Ich erinnere in diesem Fall etwa an die Bürgergemeinde Basel, die den ganzen Sozialbereich für die gesamte Stadt besorgt. Auch im Kanton Bern und in anderen Kantonen sind so genannte Burgergemeinden mit gewissen öffentlichen Aufgaben betraut, zu deren Erfüllung sie auf gewisse Daten angewiesen sind.

Der Ständerat will nun in Artikel 43a Absatz 3 die Kantone verpflichten, solche Vorschriften, die an und für sich schon bestehen - in den meisten Kantonen auf Verordnungsstufe -, in ein formelles Gesetz zu kleiden. Die Kommission für Rechtsfragen hat dies praktisch diskussionslos übernommen. Bisher genügten die Verordnungen; ich bin der Meinung, das sei auch weiterhin der Fall.

Für den Antrag gemäss Fahne gibt es auch aus Sicht des Datenschutzes eigentlich keinen vernünftigen Grund. Eine [PAGE 1086] Behörde ausserhalb des Zivilstandswesens erhält Daten ohnehin nur unter der Voraussetzung, dass sie diese zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben benötigt, z. B. eben die Burgergemeinden, die solche öffentliche Aufgaben erfüllen. Der Adressat untersteht somit in jedem Fall dem Amtsgeheimnis nach Artikel 320 des Strafgesetzbuches. Mit einem Gesetz, das nun in jedem Kanton - in formellem Sinn, wie es der Ständerat will - neu zu schaffen oder eventuell zu überarbeiten ist, gewinnt man an und für sich überhaupt nichts Zusätzliches. Man setzt damit im Grunde nur unnötigerweise die Gesetzesmaschinerie in den Kantonen wieder in Gang. Es genügt doch, wenn der Bund die Einführungsverordnungen der Kantone genehmigt und damit die Konformität der Datenadressaten überprüfen kann.

Frau Bundesrätin, sind Sie nicht bereit, in der Zivilstandsverordnung des Bundes möglichst umfassend zu ordnen, welche Behörden ausserhalb des Zivilstandswesens diese Daten unter welchen Voraussetzungen erhalten? Das Kriterium dafür wäre ja eigentlich recht klar. Die Daten müssen zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe benötigt werden, nicht mehr und nicht weniger. Es kann doch nicht angehen, dass Einwohner- und Bürgergemeinden, welche selber parallele Register führen, in jedem Kanton einzeln als regelmässige Datenadressaten bezeichnet werden müssen. Soweit dies von der Aufgabe her begründet ist, sind Daten, die aufgrund von Bundesrecht zu erheben und zu speichern sind, auch auf dieser Stufe öffentlich-rechtlichen Körperschaften, wie es Bürger- oder Burgergemeinden sind, zu öffnen. Das ist doch echter, stufengerechter Datenschutz.

Ich meine, das ist auch bedarfsgerechte und pragmatische Gesetzgebung. Kurbeln wir doch die Gesetzesmaschinerie in den Kantonen nicht unnötigerweise an. Wählen wir den einfachen, bisherigen Weg, denjenigen, den Sie ja selber in der Vorlage vorgeschlagen haben. Ich denke, dass sich die Verwaltung und Sie selbst, Frau Bundesrätin, dabei etwas gedacht haben.

Ich beantrage Ihnen deshalb, bei Artikel 43a Absatz 3 der Fassung des Bundesrates zuzustimmen und erwarte dann gleichzeitig gerne Ihre Antwort auf die Frage, ob Sie bereit sind, in der Zivilstandsverordnung die Behörden ausserhalb des Zivilstandswesens zu nennen, die Daten erhalten dürfen. Das wäre ein echter Beitrag zur Effizienz der Gesetzgebungsarbeit in Bund und Kantonen.