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Bäumle Martin · Nationalrat · 2013-06-12

Bäumle Martin · Nationalrat · Zürich · Grünliberale Fraktion · 2013-06-12

Wortprotokoll

Zuerst möchte ich mich beim Büro bedanken, dass eine Zusammenlegung dieser beiden Geschäfte möglich war, weil es in unserem Rat nicht üblich ist, eine parlamentarische Initiative und ein dazugehöriges Postulat zusammenzunehmen. Aber es war sehr wichtig, weil wir die beiden Vorstösse auch zusammen behandelt haben. Die parlamentarische Initiative wollte eigentlich im Grundsatz im Kernenergiegesetz einen Anspruch auf Schadenersatz verankern. Dieses Recht sollte den Kantonen, Gemeinden, Betrieben und auch natürlichen Personen zustehen, und die Entsorgungspflichtigen hätten dafür aufzukommen.

Die Kommission hat dieses Thema an zwei Sitzungen beraten und lehnt die parlamentarische Initiative ab, da diese einerseits zu unklar formuliert ist und andererseits der gesetzgeberische Handlungsbedarf unklar ist sowie in der Kommission umstritten war, ob er überhaupt gegeben sei.

Deshalb legt die Kommission Ihnen aber ein Postulat vor, um ebendiese offenen Fragen, die im Raum stehen, zu klären. In der Debatte hat sich gezeigt, dass es wichtig ist, dass man materiell, gerade im Bereich Atommüll-Endlager, die Begriffe "Schadenersatz", "Kompensation" und "Abgeltung" auseinanderhält. Schadenersatz ist grundsätzlich im Haftpflichtrecht geregelt. Wer einen Schaden anrichtet, hat dafür zu bezahlen; das wäre dann der Betreiber. Die Kompensationsmassnahmen sind aber gemäss Auskunft des BFE im Sachplan vorgesehen, ausgehend von der Verursacherpflicht, die eigentlich im Kernenergiegesetz festgeschrieben ist. Die Kommission geht nun grundsätzlich davon aus, dass die Entsorgungspflichtigen allfällige Kompensationsmassnahmen zu finanzieren hätten. Das wird, wie gesagt, aus dem Kernenergiegesetz abgeleitet, weil die radioaktiven Abfälle zu entsorgen sind. Aber hier besteht eine gewisse Unsicherheit und Unklarheit, wie das dann genau abgesichert wäre.

Der dritte Bereich, die Abgeltungen, wären generelle Zahlungen an eine Region, die sich an sich nicht auf eine konkrete Auswirkung von Immissionen oder Emissionen eines Endlagers beziehen. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von sozioökonomischen Effekten. Der Sachplan geologische Tiefenlager sagt dazu nichts Konkretes. Er sagt aber zumindest offenbar aus, dass es transparent sein sollte, wenn solche Abgeltungen bezahlt würden. Auch hier bestehen Unklarheiten.

In diesem Zusammenhang haben wir das Postulat, das Ihnen vorliegt, eingereicht, da wir die vielen verschiedenen Fragen klären wollten. Es haben sich Fragen zu den rechtlichen Grundlagen dieser Schadenersatzforderungen und zum Zusammenhang zwischen Abgeltungen und Kompensationsmassnahmen aufgedrängt. Es ist auch unklar, wie dies bei anderen Infrastrukturanlagen, die ähnlich gelagert sein könnten, gehandhabt wird, ob es eine Rechtsgrundlage für solche Entschädigungen gibt und ob es überhaupt eine Rechtsgrundlage braucht. [PAGE 950]

Es wurde auch über die Vergleichbarkeit der verschiedenen Anlagen diskutiert. Im Bereich Fluglärm haben z. B. beide Räte seit Jahren über Lösungen von Entschädigungsfragen gebrütet. Es macht Sinn abzuklären, ob die Vergleichbarkeit mit dem Fluglärm überhaupt gegeben ist oder nicht. Beim Fluglärm liegen zumindest messbare Grundlagen vor: Es werden Grenzwerte überschritten, die messbar sind. Ein Atommüll-Endlager wäre möglicherweise eher mit einer Deponie zu vergleichen. Aber dort ist völlig unklar, ob je Entschädigungen im Sinne der Fragen bezahlt wurden oder ob dazu eine Rechtsgrundlage besteht.

In der Kommission wurde auch darüber diskutiert, ob diese sozioökonomischen Effekte überhaupt zu beziffern seien und wie diese dann positiv oder negativ monetär zu bewerten wären. Die Frage stellt sich aber auch ganz grundsätzlich: Will man, wenn man dann solche Abgeltungen vornehmen würde oder möchte, dies wirklich gesetzlich verankern und damit quasi - literarisch gesprochen - den Besuch der alten Dame auch gesetzlich festschreiben? Mit dem Postulat, das Ihnen nun vorliegt, sollen ebendiese Fragen geklärt werden. Es soll am Ende auch aufgezeigt werden, ob in diesen Fragen gesetzlicher Handlungsbedarf besteht und wenn ja, welcher gesetzliche Handlungsbedarf besteht.

Eine Mehrheit Ihrer Kommission will diese Fragen klären, weil sie zu einem grossen Teil offen sind, während eine Minderheit keinen Handlungsbedarf sieht. Die Kommission beantragt Ihnen in diesem Sinne mit 14 zu 8 Stimmen, der parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben, aber mit 15 zu 9 Stimmen, das Postulat anzunehmen.