preparatory:AB 1434
Villiger Kaspar · Bundesrat · Luzern · 1999-12-21
Wortprotokoll
Ich kann Herrn Hofmann nur partiell Recht geben. Wenn er sagt, im Verordnungsentwurf habe man den Willen des Gesetzgebers auf kaltem Weg unterlaufen, ist das überhaupt nicht wahr. Der berühmte Artikel 41, den wir eingebracht haben, beruht auf einem Gesetzesartikel, den Sie eingefügt haben; wir könnten das so umsetzen. Es sprechen aber andere Gründe gegen diesen Artikel. Dieser Artikel wurde eingefügt, um in gewissen Fällen die Steuer sichern zu können. Es geht vor allem um Fälle - ich will nicht ins Detail gehen -, wenn ausländische Sportler, die vom Umsatz her gesehen in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig wären, aber nicht hier gemeldet sind, diese Steuer nicht bezahlen. Dann könnte man auf den Veranstalter zurückgreifen, bei dem der betreffende Sportler auftritt. Es gibt Fälle, wo man das tun muss, um die Steuer zu sichern. Aber wir haben im Verlauf der Vernehmlassung und auch im Verlauf der vertieften Diskussion über Artikel 41 der vorgesehenen Verordnung festgestellt, dass das kein praktikables Vorgehen ist. Man hätte das Problem auch noch über eine Zusatzerklärung, über den Vorsteuerabzug, entschärfen können; das ist alles relativ kompliziert. Wir sind aber zum Schluss gekommen, dass wir dem Bundesrat diesen Artikel 41 nicht vorschlagen werden; dann wird der Artikel gestrichen. In diesem Sinne sollte sich das Problem erledigen.
Ob Sie die Vorlage heute bearbeiten wollen oder nicht, muss ich Ihnen überlassen. Ich würde es aus den erwähnten Gründen begrüssen, wenn Sie sie heute bearbeiten würden. Ihre Kommission muss das aber entscheiden. Sonst müssten beide Räte aus terminlichen Gründen in der nächsten Session im dringlichen Verfahren entscheiden.
Jede Organisation kann eine Initiative zurückziehen, bevor der Bundesrat den Abstimmungstermin festgelegt hat. Das würde er natürlich erst dann tun, wenn beide Räte entschieden haben; das ist ja selbstverständlich. So gesehen kommt es mir nicht darauf an. Die Frage ist einfach, ob Sie mir das glauben oder nicht. Ich mache aber keine Glaubensfrage daraus. Der Artikel 41 der Verordnung wird aus Zweckmässigkeitsgründen so nicht vorkommen, so dass dem Anliegen des Sportes Rechnung getragen wird.
Schliesslich muss ich Ihnen sagen: Wenn ich in Betracht ziehe, dass das eigentlich eine allgemeine Umsatzsteuer sein sollte, dann kann sich der Sport wirklich nicht über das beklagen, was Sie hier beschlossen haben.