Leuthard Doris · Nationalrat · 2001-09-20
Leuthard Doris · Nationalrat · Aargau · Christlichdemokratische Fraktion · 2001-09-20
Wortprotokoll
Das Internet ist für die Menschheit nicht nur eine Bereicherung, sondern - wie das bei neuen Errungenschaften ja oft der Fall ist - auch ein Tummelplatz für Kriminalität und Missbrauch. Auf vielen Websites finden Sie rassendiskriminierende Inhalte, pornografische Inhalte - vor allem Kinderpornografie, Angebote für Pädophilentourismus und zur Vermittlung von Kindern, sei es zum sexuellen Missbrauch oder auch zu illegalen Adoptionen -, Websites zum Handel mit Frauen, aber auch Angebote zum illegalen Erwerb von Waffen, Aufforderungen zur Gewalt usw. Die kriminellen Handlungen mittels der heutigen Kommunikationstechnologien sind dabei weder an geographische noch an politische Grenzen gebunden, was deren Verfolgung und Bestrafung erheblich erschwert.
Die Motion des Ständerates (Pfisterer) 00.3714 vom 14. Dezember 2000, welche eine Regelung im Strafrecht verlangt, greift diesen heiklen und zunehmend bedeutenden Bereich der Kriminalität zu Recht auf. Der Ständerat hat sie deshalb auch in der Frühjahrssession 2001 überwiesen. Der Bundesrat teilt die Auffassung, dass die Rechtslage im Bereich Internet unklar ist, und ist bereit, die Motion entgegenzunehmen. Auch Ihre Kommission für Rechtsfragen beantragt Ihnen die Überweisung der Motion mit 16 zu 0 Stimmen bei 7 Enthaltungen.
Einige Erläuterungen zum Inhalt und zur Umsetzung der Motion sind angebracht. Ständerat Pfisterer hat in der Begründung gleich selber einige Lösungsansätze aufgezeigt, die sich an eine EU-Richtlinie anlehnen. In der Kommission hatten wir mit diesen Überlegungen einige Mühe, deshalb äussern wir uns wie folgt kritisch dazu: Die heutige Rechtslage ist effektiv unklar. Ein Gutachten des Bundesamtes für Justiz hat aufgezeigt, dass allenfalls das Medienstrafrecht vor allem für die Access-Provider zur Anwendung kommt. Aber gerade auf Delikte wie harte Pornografie und Rassendiskriminierung wäre dieses Gesetz nicht anwendbar.
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Eine andere Meinung wird von den Professoren Marcel Niggli, Franz Riklin und Günter Stratenwerth vertreten, die der Meinung sind, die strafrechtliche Verantwortung für Access-Provider bestehe nicht. Die widersprüchliche Rechtslage zeigt, dass die Situation heute unklar und ungeregelt ist und dass deshalb Handlungsbedarf besteht. Die E-Commerce-Richtlinie der EU verpflichtet die Mitgliedstaaten, bis zum 17. Januar 2002 eine Regelung zu schaffen. In der Richtlinie selber werden nun aber wiederum die Access-Provider - also alle Unternehmen, die den Zugang zum Internet herstellen - von der strafrechtlichen Verantwortung ausgenommen. Auf diese Weise gibt es je nach Provider-Kategorie unterschiedliche Verantwortlichkeiten.
Die Kommission für Rechtsfragen erachtet dies als problematisch, weil damit potenziell rechtsfreie Räume geschaffen werden. Wir sind mit dem Bundesrat der Auffassung, dass die Anlehnung an die EU-Richtlinie und damit die Frage der Strafbarkeit der Access-Provider noch einer intensiven Prüfung bedarf. Bei dieser Prüfung ist auch zu berücksichtigen, dass es auf internationaler Ebene gegenläufige Tendenzen gibt, so etwa im Bereich der Kinderpornografie. Es gibt eine Konvention des Europarates über die Kriminalität im Cyberspace, und auch die USA sind im Begriff, eine Richtlinie zum Schutz der Kinder vor Internetkriminalität zu entwickeln.
Die Schweiz kann sich keine völlig anderen Kriterien der Strafbarkeit auf Gesetzesstufe leisten, sonst würde sie isoliert dastehen, und für Schweizer Provider würden sich Standortnachteile ergeben. Eine internationale Harmonisierung ist nötig und für ein erfolgreiches und wirksames Vorgehen im Bereich Internet auch unumgänglich. Einheitliche Verantwortlichkeiten möglichst auf der ganzen Welt schaffen Rechtssicherheit für alle Betroffenen. Im Vordergrund steht der Schutz der Kinder und der von Internetkriminalität betroffenen Allgemeinheit. Die Kommission für Rechtsfragen vertritt daher die Auffassung, dass auf die Access-Provider und deren Verantwortung in strafrechtlicher Hinsicht nicht ohne triftige Gründe verzichtet werden kann.
Die Kommission für Rechtsfragen begrüsst es im Weiteren, wenn der Bundesrat neben dem strafrechtlichen Weg auch andere Wege prüft, so etwa im Immaterialgüterrecht oder im Verwaltungsrecht. Weil Internetkriminalität ein internationales Phänomen ist, braucht es in organisatorischer Hinsicht auch eine zentrale Stelle, sei es auf Konkordatsebene oder auf Bundesebene, bei der Clearing und Monitoring zusammengefügt werden. Es macht wenig Sinn, wenn jeder Kanton das Internet nach allfälligen missbräuchlichen Websites durchsucht.
Die Kommission beantragt Ihnen die Überweisung der Motion - im Wissen darum, dass das Internet viele Möglichkeiten offen lässt, dass eine Kontrolle niemals generell erfolgen kann und dass bei der Umsetzung der Motion noch viele Fragen zu klären sind.