Vogler Karl · Nationalrat · 2012-06-01
Vogler Karl · Nationalrat · Obwalden · Fraktion CVP-EVP · 2012-06-01
Wortprotokoll
Wirkungsvolle Verbrechensbekämpfung kann und darf vor Staatsgrenzen nicht haltmachen. Gute internationale Zusammenarbeit ist zwingend, umso mehr, als sich die Strafverfolgungsbehörden, wir haben es heute bereits gehört, immer mehr mit grenzüberschreitenden Verbrechen konfrontiert sehen. Den Strafverfolgungsbehörden sind daher die Instrumente zur Verfügung zu stellen, die eine effiziente Zusammenarbeit mit anderen Staaten erlauben.
Das Rechtshilfeabkommen mit Kolumbien stellt ein solches Instrument dar. Dieser Vertrag schafft die völkerrechtliche Grundlage dafür, dass die schweizerischen und die kolumbianischen Strafjustizbehörden bei der Verfolgung strafbarer Handlungen künftig wirkungsvoll zusammenarbeiten können. Im Zentrum steht dabei die Bekämpfung von Delikten in den Bereichen Drogenkriminalität, organisierte Kriminalität, Geldwäscherei, Korruption und Terrorismus.
Der Vertrag liegt auf der Linie der von der Schweiz in jüngster Zeit abgeschlossenen Rechtshilfeverträge. Er regelt die Zusammenarbeit und das Verfahren, gleichzeitig übernimmt er die wichtigsten Grundsätze des schweizerischen Rechtshilfegesetzes und des Rechtshilfeabkommens des Europarates.
Kurz zu einigen wesentlichen Punkten des Vertrages:
1. Die Schweiz und Kolumbien sind, wenn die im Vertrag genannten Voraussetzungen erfüllt sind, verpflichtet, einander im grösstmöglichen Umfang Rechtshilfe in Strafsachen zu leisten, selbstverständlich unter Beachtung der Menschenrechte; ich komme darauf zurück.
2. Der Vertrag listet verschiedene Massnahmen auf, die im Rahmen der Rechtshilfe vom ersuchten Staat zu ergreifen sind, beispielsweise die Herausgabe von Informationen und Beweismitteln, die Beschlagnahmung von Gegenständen, die Zustellung von Schriftstücken, die Entgegennahme von Zeugenaussagen und, gemäss einer Generalklausel, alle anderen Massnahmen im Rahmen der Rechtshilfe, die den Vertragszielen entsprechen und von den Vertragsparteien akzeptiert werden, vorausgesetzt, dass sie nicht unvereinbar mit den Gesetzen des ersuchten Staates sind.
3. Gemäss dem Vertrag können zu Sicherungszwecken beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte dem ersuchenden Staat zur Einziehung oder Rückerstattung an die berechtigten Personen herausgegeben werden.
4. Mit dem Vertrag wird die rechtliche Grundlage für das sogenannte Sharing, das heisst das Teilen von Vermögenswerten, die im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens eingezogen werden, geschaffen.
5. Der Rechtshilfeverkehr wird in beiden Staaten über Zentralbehörden abgewickelt, was der Effizienz und einem raschen Informationsaustausch dient.
6. Verschiedene Vertragsbestimmungen tragen dazu bei, die Rechtshilfeverfahren zwischen den zwei Staaten zu vereinfachen und zu beschleunigen. Beispielsweise wird auf unnötige Formerfordernisse verzichtet.
Zusammenfassend kann man feststellen, dass der Rechtshilfevertrag mit Kolumbien ein wichtiges Instrument im Kampf gegen die internationale Kriminalität, vor allem auch die Drogenkriminalität darstellt. Der Vertrag legt den Grundstein für eine wirksame Verbrechensbekämpfung und ist ein weiterer Baustein in der Politik der Schweiz, wonach die Schweiz ihre Sicherheitsinteressen unter anderem durch eine verbesserte internationale Zusammenarbeit wahren möchte.
Eintreten auf das Abkommen war in Ihrer Kommission unbestritten, und einig war man sich in Ihrer Kommission ebenfalls darin, dass der Vertrag für die Verbrechensbekämpfung sehr wichtig ist. Vorbehalte wurden in dem Sinne geäussert, dass Fragezeichen betreffend die Einhaltung der Menschenrechte in Kolumbien bestehen, wie auch betreffend das Funktionieren des dortigen Rechtssystems. Verlangt wurde ebenfalls, dass Rechtshilfe auch bei Fiskaldelikten gelten solle. Diese Punkte bilden denn auch den Gegenstand der beiden Minderheitsanträge.
Was die Frage der Respektierung der Menschenrechte betrifft, kann auf die Präambel des Abkommens und insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Literae a, d, f und h des Vertrages verwiesen werden. Demnach kann die Rechtshilfe abgelehnt werden, wenn ernsthafte Gründe zur Annahme bestehen, dass das Rechtshilfeersuchen mit dem Ziel eingereicht wurde, eine Person wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion, politischen Anschauung usw. zu verfolgen oder zu bestrafen.
Zwar ist es richtig, dass die Ablehnungsgründe gemäss Artikel 4 nicht zwingend, sondern nur fakultativ formuliert sind. Hingegen ist es so, dass der Rechtshilfevertrag selber vorsieht, dass die Umsetzung des Vertrags nach dem Recht des jeweils ersuchten Staates funktioniert. Wenn also Kolumbien ein Rechtshilfegesuch stellt, läuft dieses nach schweizerischem Recht ab, das heisst nach dem Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen. In diesem wiederum sind diesbezüglich zwingende Verweigerungsgründe vorgesehen. Stellt man den Rechtshilfevertrag zudem in einen weiteren Kontext von Gesetzesbestimmungen und Staatsverträgen, welche für die Schweiz gelten, ergibt sich, dass die Schweiz keinem Rechtshilfeersuchen stattgeben wird, wenn damit Menschenrechte verletzt würden.
Wie festgestellt worden ist, war Eintreten in Ihrer Kommission unbestritten. In der Gesamtabstimmung hat Ihre Kommission dem Vertrag mit 14 zu 6 Stimmen bei 1 Enthaltung zugestimmt. Der Antrag der Minderheit Sommaruga Carlo wurde mit 15 zu 7 Stimmen abgelehnt. Der Antrag der Minderheit Jositsch wurde mit 15 zu 6 Stimmen abgelehnt.
Namens Ihrer Kommission beantrage ich Ihnen, dem Beschlussentwurf zuzustimmen und die Anträge der beiden Minderheiten abzulehnen.