Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2012-06-01
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2012-06-01
Wortprotokoll
Es wurde jetzt mehrfach gesagt: Aus Kolumbien werden häufig Drogen in die Schweiz geschmuggelt. Das geschieht meistens in grossem Umfang durch gut organisierte Verbrecherbanden. Sie wissen es, die Drogen richten in unserer Gesellschaft einen erheblichen Schaden an und verursachen auch sehr viel Leid. Es ist daher wichtig, dass unsere Strafverfolgungsbehörden diesen Drogenhandel wirksam bekämpfen können.
Neben dem Drogenhandel geht es auch um den Kampf gegen weitere schwerwiegende Verbrechen wie organisierte Kriminalität, Geldwäscherei oder Korruption. Solche [PAGE 846] Verbrechen werden vermehrt über die Staatsgrenzen hinweg begangen. Unsere Behörden sind deshalb eben auch auf eine gute Zusammenarbeit mit ihren ausländischen Partnern angewiesen. Wir können nur so eine erfolgreiche Verbrechensbekämpfung ermöglichen und letztlich damit auch die Gefahr eines Verlustes an Sicherheit für die Schweiz gering halten.
Der Rechtshilfevertrag, der jetzt Gegenstand der Diskussion ist, bildet die Grundlage für diese Zusammenarbeit. Er vereinfacht und beschleunigt das Rechtshilfeverfahren, und das geschieht nicht auf Kosten der Grundsätze des schweizerischen Rechtshilferechts. Das festgelegte Verfahren steht im Einklang mit unserem Rechtshilfegesetz; es ist mir wichtig, das zu betonen. Das heisst, dass alle für die Schweiz wichtigen Grundsätze für die Zusammenarbeit im Vertrag enthalten sind.
Das gilt insbesondere auch für die Beachtung der Menschenrechte. In jüngster Zeit hat sich die Menschenrechtslage in Kolumbien zwar verbessert, es ist mir aber bewusst, dass nach wie vor Defizite bestehen. Bei der Aushandlung des Vertrags haben wir deshalb diesem Punkt besondere Aufmerksamkeit geschenkt. Ich kann Ihnen versichern, dass die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Kolumbien nicht auf Kosten der Menschenrechte gehen wird. Wenn konkrete Hinweise dafür bestehen, dass in einem spezifischen Fall die Menschenrechte verletzt werden, wird die Schweiz keine Rechtshilfe leisten. Dasselbe gilt, wenn die Schweiz die Tat, die Anlass zum Ersuchen von Rechtshilfe gibt, als politisches Vergehen ansieht.
Ich komme damit zu den beiden Rückweisungsanträgen respektive zu den Minderheitsanträgen Sommaruga Carlo und Jositsch. Der erste Rückweisungsantrag betrifft ein Thema, das auch dem Bundesrat sehr am Herzen liegt, nämlich die Menschenrechte. Hinter dem Antrag steht ja die Sorge, dass die Schweiz künftig auch in Fällen Rechtshilfe leistet, in denen die Menschenrechte missachtet werden. Ich kann Ihnen versichern, dass diese Sorge unbegründet ist. Wie ich bereits ausgeführt habe, wird die Schweiz in solchen Fällen keine Rechtshilfe leisten. Dass die Verweigerungsgründe, wie in der internationalen Zusammenarbeit üblich, nicht verpflichtend formuliert sind, ändert nichts daran.
Der Vertrag sieht nämlich vor, dass für die praktische Umsetzung das Recht des ersuchten Staates massgebend ist, und für die Schweiz ist das eben das Rechtshilfegesetz. Danach muss die Rechtshilfe zwingend abgelehnt werden, wenn es um politische Delikte geht oder im konkreten Fall eben Verletzungen der Menschenrechte zu befürchten sind. Eine Neuverhandlung ist aus Sicht des Bundesrates deshalb nicht nötig. Sie brächte der Schweiz keinen Mehrwert. Ich möchte in diesem Zusammenhang auch daran erinnern, dass der gleiche Ansatz wie bei allen Rechtshilfeverträgen gewählt wurde, welche die Schweiz bis jetzt abgeschlossen hat. Es ist meines Erachtens deshalb nicht gerechtfertigt, im Verhältnis zu Kolumbien eine andere Regelung vorzusehen.
Ich komme noch zum zweiten Minderheitsantrag, zum Antrag der Minderheit Jositsch. Ich möchte auch hier festhalten, dass der kritisierte Artikel ja so konzipiert ist, dass die Fiskalzusammenarbeit zwar verweigert werden kann, aber nicht muss. Wie in unseren früheren Rechtshilfeverträgen ist die Bestimmung auch hier bewusst flexibel ausgestaltet. Damit soll es möglich sein, auch künftigen Entwicklungen Rechnung zu tragen. Bei Abgabebetrug leistet die Schweiz Kolumbien bereits heute Rechtshilfe. Die Vertragsbestimmungen haben nun den Vorteil, dass Kolumbien ohne Weiteres von einer weiter gehenden Zusammenarbeit bei Fiskaldelikten profitieren kann, sobald der schweizerische Gesetzgeber eine solche zulässt. Mein Departement hat in der Zwischenzeit eine solche Gesetzesvorlage erarbeitet. Der Bundesrat wird diese Vorlage demnächst beraten. Es ist geplant, die Vernehmlassung dazu noch vor den Sommerferien zu eröffnen.
Die Vorlage soll die Fiskalrechtshilfe an die Steueramtshilfe anpassen. Sie sieht vor, dass die Schweiz direkt gestützt auf das Rechtshilfegesetz auch in Fällen von Steuerhinterziehung Rechtshilfe leistet. Sobald die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen in Kraft gesetzt werden können, was wir hoffen, wird Kolumbien automatisch von der erweiterten Fiskalrechtshilfe profitieren können. Die Öffnung soll nämlich insbesondere gegenüber Staaten erfolgen, mit denen die Schweiz bereits ein Doppelbesteuerungsabkommen nach OECD-Standard abgeschlossen hat, und mit Kolumbien haben wir bereits ein solches Abkommen.
Eine Neuverhandlung ist daher auch in Bezug auf die Zusammenarbeit in Fiskalsachen nicht notwendig. Der Vertrag trägt den Anliegen der beiden Minderheitsanträge bereits in seiner jetzigen Form Rechnung. Gestützt auf diese Ausführungen bitte ich Sie, auf die Vorlage einzutreten, die beiden Rückweisungsanträge abzulehnen und den Beschlussentwurf zu genehmigen.