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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2013-09-23

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2013-09-23

Wortprotokoll

Die Präzisierung der Ziffern 1 und 2 von Artikel 4 Buchstabe a, wie sie vom Nationalrat beschlossen wurde, kann aus unserer Sicht ohne Weiteres akzeptiert werden. Sie führt zwar - das ist richtig - einen unbestimmten Rechtsbegriff ein: "komplexes Umfeld". Dieser Rechtsbegriff kann und soll dann aber auf Verordnungsebene konkretisiert werden. Damit schaffen wir beim Geltungsbereich des Gesetzes dann auch die notwendige Bestimmtheit und Rechtssicherheit. Dabei können wir auch der Definition des komplexen Umfeldes im internationalen Verhaltenskodex Rechnung tragen. Es ist eben, Herr Recordon, nicht irgendein Ausdruck, den der Nationalrat hier eingebracht hat. Dieser Ausdruck kommt vielmehr im internationalen Verhaltenskodex explizit vor.

Wir können damit aber durchaus auch die Anliegen berücksichtigen, die zum Beispiel jetzt von Amnesty International gegen die Formulierung des Nationalrates vorgebracht worden sind. Sicherheitsdienstleistungen, die völlig unproblematisch sind, die routinemässig erbracht werden und die aufgrund der Umstände, in denen sie erbracht werden, die in Artikel 1 des Gesetzes genannten Ziele und Interessen der Schweiz nicht gefährden, können ausgenommen oder in einem vereinfachten Verfahren bearbeitet werden. Denken Sie in diesem Zusammenhang etwa an den Personenschutz für Sportler, Künstler oder Geschäftsleute. Im Übrigen macht die vom Nationalrat gewählte Formulierung aber deutlich, dass eben nicht die Art der Leistungen, sondern die Umstände, in denen sie erbracht werden, für den Gesetzgeber massgeblich sind.

In diesem Sinne bitte ich Sie, Ihrer Kommission zu folgen, sich hier dem Nationalrat anzuschliessen und die letzten Differenzen zu bereinigen, damit dieses Gesetz in dieser Session noch verabschiedet werden kann.