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Stöckli Hans · Ständerat · 2013-09-25

Stöckli Hans · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2013-09-25

Wortprotokoll

Herr Föhn hat Recht, heute ist es möglich, dass man allein mit dem Status des vorläufig Aufgenommenen ins Bürgerrecht der Schweiz eintreten kann. Es ist richtig, dass die Frist heute angerechnet wird, und es ist auch richtig, dass allein die vorläufige Aufnahme als Grund für die Bürgerrechtserteilung ausreicht, weil die Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung nicht als Voraussetzung im Gesetz verankert ist. Aber, Herr Föhn, Sie verkennen mit Ihrem Appell, dass das Gesetz nun geändert werden soll. Das Gesetz wird materielle Hürden bezüglich Integration und formelle Hürden bezüglich Bewilligungen neu aufsetzen. Eine vorläufig aufgenommene Person kann dann frühestens nach fünf Jahren die Aufenthaltsbewilligung kriegen und frühestens nach nochmals fünf Jahren, d. h. insgesamt nach zehn Jahren, die Niederlassungsbewilligung erhalten.

Setzen Sie sich aber durch, Herr Föhn, würde das Folgendes bedeuten: Wenn ihr Aufenthalt als solcher nicht angerechnet wird, würde sich die Frist für die vorläufig Aufgenommenen, wie es der Kommissionspräsident schon gesagt hat, dramatisch verlängern, bis sie ins Einbürgerungsverfahren eintreten könnten. Es kann durchaus sein, dass bis heute nicht alles rund gelaufen ist und dass Ihre Informanten, die sogenannten kantonalen Praktiker, Sie darauf hingewiesen haben, dass man diese Zeit nicht anrechnen soll. Aber mit der neuen Schwelle, die wir mit dem Ausweis C einführen, wird diesem Anliegen absolut Rechnung getragen. Es hat keinen Sinn, dass man auf die Frage der Frist nun doppeltgemoppelt antworten will.

Die klare Mehrheit der Kommission beantragt, dass man gemäss Entwurf des Bundesrates die Zeit der vorläufigen Aufnahme nach wie vor an die notwendige Aufenthaltsdauer in der Schweiz anrechnet, die neben der materiellen Voraussetzung der Integration und der formellen Voraussetzung des Ausweises C eine weitere Voraussetzung darstellt.