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Brand Heinz · Nationalrat · 2013-03-13

Brand Heinz · Nationalrat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2013-03-13

Wortprotokoll

Ich möchte Ihnen bei drei Bestimmungen in diesem Block die Annahme der Minderheitsanträge beliebt machen, nämlich bei den Bestimmungen in den Artikeln 11, 12 und 14.

1. Zu Artikel 11: In Artikel 11 werden die materiellen Voraussetzungen für die Einbürgerungen geregelt. Die Minderheit beantragt Ihnen, Litera b zu streichen und die gleiche Formulierung als Litera f in Artikel 12 Absatz 1 einzufügen. Warum diese Verschiebung? Litera a von Artikel 12 verlangt, dass die einzubürgernde Person "erfolgreich integriert" ist. Konsequenterweise kann man deshalb in Litera b nicht als weitere Voraussetzung verlangen, dass die fragliche Person "mit den schweizerischen Lebensverhältnissen vertraut ist". Wer erfolgreich integriert ist, ist logischerweise auch mit den schweizerischen Lebensverhältnissen bestens vertraut. Die Vertrautheit mit den schweizerischen Lebensverhältnissen ist daher ein Kriterium zur Prüfung der materiellen Voraussetzungen und nicht selbst eine Einbürgerungsvoraussetzung. Ich möchte Ihnen deshalb aus systematischen Überlegungen beliebt machen, Litera b in Artikel 11 zu streichen und mit einer sprachlichen Optimierung als Litera f in Artikel 12 einzufügen. Diese sprachliche Optimierung betrifft lediglich den Ersatz des unklaren Begriffs "Lebensverhältnisse" durch den klareren Begriff "Lebensgewohnheiten".

2. Zu Artikel 12, den Integrationskriterien: Absatz 2 dieser Bestimmung regelt die Erfüllung der Integrationskriterien durch handicapierte Personen. Er verlangt zusammengefasst, dass bei der Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen gemäss den Literae c und d auf die besonderen persönlichen Verhältnisse dieser Personen Rücksicht genommen wird. Ich möchte mit aller Deutlichkeit sagen: Ich bin keineswegs gegen die Einbürgerung von behinderten Personen. Meine persönlichen und langjährigen Erfahrungen im Zusammenhang mit der Einbürgerung Behinderter zeigen aber, dass diesem Vorhaben mit der vorgeschlagenen Regelung mehr Hindernisse in den Weg gelegt werden, als dass man damit die Einbürgerung Behinderter erleichtert. Für diese Fälle ist der Sache mehr gedient, wenn die beurteilende Behörde eine gewisse Entscheidungsfreiheit hat und den Einzelfall im Rahmen des ohnehin geltenden, verfassungsmässig garantierten Verhältnismässigkeitsprinzips beurteilen und entscheiden kann. Es ist eine Illusion zu glauben, man könne alle Einzelheiten dieser Spezialfälle gesetzlich regeln.

Dies zeigt im Übrigen auch die gewählte Formulierung, die eine gewisse Hilflosigkeit offenbart. Was heisst denn, es sei den besonderen Verhältnissen "angemessen Rechnung zu tragen"? Ich möchte Ihnen beliebt machen, die Beurteilung dieser ganz speziellen Verhältnisse den zuständigen [PAGE 246] Behörden zu überlassen und die Einbürgerung nicht mit untauglichen gesetzlichen Leitplanken zu behindern. Ich beantrage Ihnen deshalb im Namen der Minderheit, Absatz 2 zu streichen.

3. Zu den kantonalen Einbürgerungsentscheiden: Es ist landläufig bekannt, dass Einbürgerungsverfahren lange, gelegentlich sehr lange, überaus lange dauern und viel Zeit in Anspruch nehmen. Mit dem Einbürgerungsentscheid des Bundesamtes für Migration erhalten aber die kantonalen Behörden jeweils grünes Licht für ihren Entscheid. Es ist einfach nicht einzusehen, weshalb den kantonalen Behörden nach diesem Entscheid nochmals ein ganzes Jahr für ihren Entscheid eingeräumt werden soll. Die kantonalen Einbürgerungsbehörden können und sollen sich so organisieren, dass der Entscheid nach dem Entscheid des Bundesamtes für Migration ohne Verzug getroffen werden kann. Diese Verkürzung der Verfahren macht auch inhaltlich Sinn. Wenn man den kantonalen Behörden nochmals ein ganzes Jahr Zeit lässt, riskiert man, dass sich die Verhältnisse der einzubürgernden Personen wieder verändern, sei es hinsichtlich des Leumunds, der finanziellen Verhältnisse oder aber auch der persönlichen Verhältnisse. Wenn man dies verhindern will, sind klare Vorgaben für ein rasches Verfahren zu machen. Mit der Formulierung gemäss Minderheit I schaffen Sie diese Voraussetzung, weshalb ich Sie bitten möchte, der Minderheit I zuzustimmen.

Zusammengefasst: Ich möchte Ihnen nochmals beantragen, den drei Minderheiten zu den Artikeln 11, 12 und 14 zu folgen.