Rechsteiner Paul · Ständerat · 2014-03-05
Rechsteiner Paul · Ständerat · St. Gallen · Sozialdemokratische Fraktion · 2014-03-05
Wortprotokoll
Ein paar Ergänzungen zu dem, was gesagt worden ist: Das Gesetz ist ein sehr schlankes Gesetz, man müsste es gar als minimalistisches Gesetz charakterisieren. Es führt den Verfassungsauftrag aus und bringt Fortschritte gegenüber früher, indem auf Bundesebene die Weiterbildung verankert wird, und zwar mit bestimmten Massnahmen, die in diesem Gesetz vorgesehen werden. In Bezug auf die Verpflichtungen der Arbeitgeber ist das Gesetz sehr zurückhaltend. Das kann man beklagen, müsste man auch beklagen. Denn die Arbeitnehmerverbände haben mehr gefordert, ausgehend von den Wünschen und Ansprüchen, die seitens der Organisationen der Arbeitswelt auch thematisiert worden waren. Es ging ja bis hin zu Forderungen nach einem Weiterbildungsurlaub. Davon ist im Gesetzentwurf nichts zu finden. Der Gesetzgeber hat sich auf die vorgesehenen Massnahmen beschränkt. Immerhin muss man beim Begriff "begünstigen" sagen, dass es sich um ein "soft law" handelt, es resultieren keine harten, einklagbaren Ansprüche daraus. Aber "soft law" ist immer noch "law" und meint, dass die Arbeitgeber ein Umfeld schaffen müssen - wie dies in der Botschaft erwähnt ist -, wonach die Weiterbildung begünstigt wird im Sinne von lebenslangem Lernen. Man muss das ernst nehmen, es ist nicht nichts. Insofern hat es einen gewissen Wert.
Ich möchte das doch noch etwas zuspitzen: Auch wenn es kein einklagbares Recht auf bestimmte Leistungen begründet, müsste man immerhin sagen, dass daraus eine Verpflichtung der Arbeitgeber resultiert, die Weiterbildung nicht zu behindern. Es gibt die Pflicht, darauf zu achten, dass diese Möglichkeit für die Beschäftigten nicht behindert wird. Einen Rest an rechtlicher Bedeutung enthält das Gesetz auch, aber es ist diesbezüglich minimalistisch ausgestaltet, es ist sehr wenig davon vorhanden. Aber wenn man die Weiterbildung ernst nimmt, kommt man um die minimale Verpflichtung der Arbeitgeber nicht herum.
Ich bitte Sie deshalb ebenfalls, wenigstens im Minimum bei dieser Bestimmung zu bleiben, die auch die Arbeitgeber in diesem bescheidenen Ausmass in die Pflicht nimmt.