Bieri Peter · Ständerat · 2014-03-05
Bieri Peter · Ständerat · Zug · Fraktion CVP-EVP · 2014-03-05
Wortprotokoll
Beim Eintreten auf diese Vorlage, die ja an sich unbestritten ist, lohnt es sich, die Entstehungsgeschichte des Verfassungsartikels nochmals in Erinnerung zu rufen. Ich benutze dabei, um mein eigenes Erinnerungsvermögen zu stärken, den Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung der Professoren Ehrenzeller, Schweizer, Mastronardi und Vallender. Ich bin der Meinung, dass es wichtig ist, dass wir dieses Ausführungsgesetz so ausgestalten, wie es sich der Verfassunggeber im Jahre 2006 vorgestellt hat, denn dies hilft mit, dass wir dieses Gesetz in den richtigen Zusammenhang innerhalb der schweizerischen Bildungslandschaft stellen.
Die Forderung nach einem eigenen Verfassungsartikel für die Weiterbildung entstand gleichzeitig mit den übrigen Artikeln zur neuen Bildungsverfassung. Während die Artikel 61a über den Bildungsraum Schweiz, Artikel 62 über das Schulwesen und Artikel 63a über die Hochschulen intensiv diskutiert wurden, fand Artikel 64a über die Weiterbildung sowohl im Rahmen der Vernehmlassung als auch in der parlamentarischen Beratung eine breite Zustimmung. Dies geschah im Wissen, dass dieser Artikel nach der Annahme durch den Souverän einen gesetzgeberischen Handlungsbedarf auslösen würde. Die zitierten Kommentatoren schreiben denn auch, dass die Kompetenz des Bundes, den Bereich der Weiterbildung in Form einer Rahmengesetzgebung umfassend zu regeln, weitgehend unbestritten gewesen sei, dass man dabei aber kein Recht auf Weiterbildung schaffen wollte.
Kontrovers diskutiert wurde hingegen, ob der Bund zwingend oder nur fakultativ Grundsätze über die Weiterbildung erlassen und ob er die Weiterbildung aktiv fördern solle. Diese zurückhaltende Art drückt sich denn auch in Artikel 64 Absatz 2 aus, wo es heisst, der Bund könne - also "kann" und nicht "muss" - die Weiterbildung fördern. Die jetzt bestehende Regelung verpflichtet den Bund, Grundsätze zu erlassen, sie überlässt es jedoch dem Gesetzgeber zu bestimmen, welche Bereiche der Weiterbildung der Bund nach welchen Kriterien fördern soll.
Die Botschaft zum Weiterbildungsgesetz definiert nun auf Seite 3738 unter dem Begriff "lebenslanges Lernen" denjenigen Bereich, der in diesem Gesetz geregelt wird. Es geht um die nichtformale Bildung. Die formale Bildung ist bereits anderswo, so etwa im Berufsbildungsgesetz oder im Hochschulförderungs- und Koordinationsgesetz (HFKG), geregelt. Nicht direkt betroffen ist die informelle Bildung, bei der es keinen Handlungsbedarf gibt. Ausgenommen davon ist die Möglichkeit der Anrechnung der informellen Bildung an die formale Bildung. Im Weiterbildungsgesetz sprechen wir jedoch die nichtformale Bildung an. Im Weiterbildungsgesetz nicht regeln müssen wir auch die akademische Weiterbildung, da dies gemäss Artikel 63a Absatz 5 der Verfassung über das HFKG durch die gemeinsamen Organe von Bund und Kantonen geschehen muss. Somit beschränkt sich der Einflussbereich des Bundes, gestützt auf Artikel 64a, auf eine Festlegung der Grundsätze im ausserakademischen Bereich und dort auf denjenigen Bereich, der nicht in einem anderen Gesetz, so etwa im Berufsbildungsgesetz oder in einem Spezialgesetz, geregelt ist.
Noch eine Bemerkung zu Artikel 64a Absatz 2 der Bundesverfassung, in welchem festgehalten ist, dass der Bund die Weiterbildung fördern kann - auch hier beziehe ich mich auf den bereits zitierten Verfassungskommentar -: Wir wollten damals festhalten, dass es keinen einklagbaren verfassungsrechtlichen Anspruch auf Förderung der Weiterbildung gibt. Ein Anspruch bestünde nur dann, wenn er im Gesetz verankert würde.
Eine Minderheit verlangt mit einem Antrag - siehe Fahne -, dass ein solcher rechtlicher Anspruch seitens des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber im Umfang von bis zu drei bezahlten Arbeitstagen ins Obligationenrecht aufgenommen wird. Wir haben in der Kommission eine derart strikte Regelung abgelehnt, weil sich eine solche Forderung, wie gesagt, aus dem Bundesverfassungsartikel nicht ableiten lässt. Wir sind jedoch in der Mehrheit der Meinung, dass öffentliche und private Arbeitgeber die Weiterbildung begünstigen sollten. Eine solche Bestimmung darf auch aufgenommen werden. Deshalb bitte ich Sie, auch dort, bei Artikel 5 Absatz 2, dem Bundesrat zu folgen und den Antrag Föhn abzulehnen.
Der Bundesrat begründet seine Haltung in der Botschaft mit der in der Praxis gemachten Erfahrung, dass Weiterbildung nicht erfolgreich ist, wenn sie per Dekret von oben, sprich per Gesetz, verordnet ist. Hingegen halte ich dafür - da werde ich für die Minderheit eintreten -, dass bei der Anrechnung von Bildungsleistungen der nichtformalen Bildung an die formale Bildung die involvierten Organisationen der Arbeitswelt und die Hochschulen eingebunden werden sollten. Damit stärkt man den Wert der nichtformalen Bildung und bindet die Organisationen der Arbeitswelt und die Hochschulen in die Weiterbildung ein. Dies ist übrigens eine Zusammenarbeit, die sich in der Vergangenheit bewährt hat, wie ich das selbst in meinem eigenen Beruf erfahren konnte.
Abschliessend halte ich dafür, dass wir uns weitgehend an das halten sollten, was der Verfassunggeber unter den Bundesaufgaben im Bereich Weiterbildung verstanden haben wollte. Wir sollten davon absehen, Dinge doppelt zu regeln und Kompetenzen dem Bund zu übertragen, die bis anhin am richtigen Ort - sei es bei den Kantonen, den Gemeinden oder bei den Organisationen der Arbeitswelt - platziert waren. Ziel muss es sein, der nichtformalen Bildung jenen Stellenwert einzuräumen, den sie im Rahmen unseres möglichst durchlässigen und offenen Bildungssystems verdient.
In diesem Sinne bitte ich Sie, auf die Vorlage einzutreten.