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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2014-03-19

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2014-03-19

Wortprotokoll

Der Bundesrat hat die neue Verfassung des Kantons Genf geprüft und sie in allen Teilen als bundesrechtskonform befunden und beantragt Ihnen deshalb, die neue Kantonsverfassung zu gewährleisten. Die Kommissionssprecherin hat es erwähnt, es gibt in dieser Verfassung eine ganze Anzahl von neuen Akzenten.

Ich möchte auf einen Artikel doch noch kurz eingehen, weil er in der nationalrätlichen Kommission umstritten war und darüber im Nationalrat auch eine Diskussion geführt werden wird. Es geht um Artikel 66. In der Kommission des Nationalrates wurde der Antrag gestellt, diesen Artikel von der Gewährleistung der neuen Genfer Verfassung auszunehmen. Es geht dabei um das Verbot des doppelten Nein und des doppelten Ja bei bestimmten Abstimmungen, nämlich bei Abstimmungen, die Sanierungsmassnahmen im Finanzhaushalt zum Gegenstand haben. Das Genfer Stimmvolk muss sich bei solchen Abstimmungen zwischen zwei vorgeschlagenen neuen Lösungen entscheiden. Entweder es nimmt die vorgeschlagene Sanierungsmassnahme an, oder es nimmt eine entsprechende Steuererhöhung mit [PAGE 288] gleichartiger Wirkung an. Das hat zur Folge, dass sowohl der bisherige Status quo mit dem doppelten Nein ausgeschlossen ist als auch die Möglichkeit, die Sanierungsmassnahme und eine Steuererhöhung anzunehmen, was ein doppeltes Ja bedeuten würde.

Die Hauptfrage, die sich hier stellt, ist, ob dieser Artikel 66 mit der Bundesverfassung vereinbar ist in Bezug auf die Garantie der politischen Rechte. Wir sind der Ansicht, dass die Einschränkung dieses Grundrechts in der Form des Verbots eines doppelten Ja oder Nein bundesrechtskonform ist. Die Einschränkung hat nämlich nicht nur eine gesetzliche bzw. verfassungsrechtliche Grundlage, sondern sie liegt auch im öffentlichen Interesse und ist verhältnismässig. Dass an einem gesunden Finanzhaushalt des Staates ein eminentes öffentliches Interesse besteht, ist ja offensichtlich und bedarf keiner grossen Erklärungen. Ich darf an dieser Stelle darauf hinweisen, dass dieses Grundanliegen nicht nur auf Stufe Bundesverfassung - nämlich ein ausgeglichener Staatshaushalt -, sondern auch in den meisten Kantonsverfassungen verankert ist, so auch im Kanton Genf. Die Einschränkung erscheint auch als verhältnismässig, weil sich das Verbot des doppelten Ja bzw. Nein nicht auf alle, sondern nur auf einzelne Sachvorlagen beschränkt, Sachvorlagen im Zusammenhang mit Sanierungsmassnahmen im Finanzhaushalt.

Es ist zwar tatsächlich so, dass sich die Stimmbürger bei Sanierungsmassnahmen in ihrer Wahlfreiheit selbst eingeschränkt haben; das ist aus unserer Sicht aber verhältnismässig, weil so verhindert werden kann, dass entweder gar keine Sanierungsmassnahmen ergriffen werden, nämlich im Falle eines doppelten Nein, oder dass der Staat seine Finanzlage zulasten der Bürger zu stark verbessert. Letzteres wäre bei einem doppelten Ja der Fall, weil dann sowohl die vorgeschlagenen Sparmassnahmen wie auch eine Steuererhöhung angenommen würden. Im Übrigen darf ich Sie darauf hinweisen, dass die Bundesversammlung das Verbot eines doppelten Ja bzw. eines doppelten Nein im Falle des Kantons Genf vor vier Jahren schon einmal gewährleistet hat. Dieses Verbot ist also nicht neu, es wurde aus der bisherigen Verfassung übernommen. Eine vergleichbare Regelung wurde in der Verfassung des Kantons Waadt bereits im Jahre 2003 gewährleistet; die Kommissionspräsidentin hat es gesagt.

Aus diesen Gründen und aufgrund des Respekts und der Zurückhaltung, welche die Bundesversammlung im Gewährleistungsverfahren gegenüber der Kantonsautonomie immer an den Tag gelegt hat, empfehlen wir Ihnen, auch dieser Norm die Gewährleistung zu erteilen und die Verfassung des Kantons Genf insgesamt zu gewährleisten.