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Humbel Ruth · Nationalrat · 2014-06-10

Humbel Ruth · Nationalrat · Aargau · Fraktion CVP-EVP · 2014-06-10

Wortprotokoll

Ich konzentriere mich bei meinen Ausführungen auf die Frage nach der Einheit der Materie.

Die Initianten wollen das weltweite Bevölkerungswachstum stoppen. Der Bundesrat sieht hingegen das Ziel der Initiative in der dauerhaften Sicherstellung der natürlichen Lebensgrundlagen in der Schweiz und in anderen Ländern. Was ist nun Ziel, und was ist Massnahme? Initianten, Bundesrat und der beigezogene Gutachter, Professor Andreas Kley, scheinen eine unterschiedliche Gewichtung vorzunehmen. Ob als Ziel oder als Massnahme - es geht sowohl um die Anzahl Menschen auf unserem Planeten als auch um die Anzahl Menschen in unserem eigenen Land. Für die Schweiz verlangt die Initiative eine Höchstgrenze der Zuwanderung von 0,2 Prozent. Um das Bevölkerungswachstum in den Entwicklungsländern zu stoppen, sollen 10 Prozent der Gelder für internationale Entwicklungszusammenarbeit in Massnahmen zur Förderung der freiwilligen Familienplanung eingesetzt werden. Damit werden zwei Aspekte verbunden, die meines Erachtens sachlich nicht zusammenhängen.

Gemäss Artikel 194 der Bundesverfassung muss eine Teilrevision der Verfassung die Einheit der Materie wahren und darf zwingende Bestimmungen des Völkerrechts nicht verletzen. Die Einheit der Materie ist hier gewahrt, wenn zwischen den beiden Teilen ein innerer Zusammenhang besteht. Konkret heisst das, dass zwischen der Beschränkung des Wachstums der ständigen Wohnbevölkerung in der Schweiz auf maximal 0,2 Prozent im dreijährigen Durchschnitt einerseits und der Zweckbindung von mindestens 10 Prozent der Gelder der schweizerischen Entwicklungszusammenarbeit für Massnahmen zur Förderung der freiwilligen Familienplanung andererseits ein innerer Zusammenhang bestehen soll. Politisch kann man im weitesten Sinn einen Zusammenhang konstruieren, wie es der Bundesrat tut. Eine unverfälschte Stimmabgabe, welche durch Artikel 34 Absatz 2 der Bundesverfassung garantiert wird, ist indes nicht möglich. Als Stimmbürgerin kann ich für die Massnahme zur Familienplanung sein, aber nicht für Einwanderungsgrenzen, weil wir solche mit der Masseneinwanderungs-Initiative ohnehin schon in der Bundesverfassung verankert haben. Ich kann umgekehrt für diese strengere Zuwanderungsbegrenzung sein und gegen 140 Millionen Franken zur Förderung der freiwilligen Familienplanung in Entwicklungsländern. So oder so: Ich muss beidem zustimmen oder beides ablehnen. Eine unverfälschte Stimmabgabe ist nicht möglich. [PAGE 968]

Ich respektiere, dass man politisch und ideologisch im weitesten Sinne einen Zusammenhang zwischen einer maximalen Einwanderungsquote in der Schweiz und der freiwilligen Familienplanung in Entwicklungsländern sehen kann. Rechtlich besteht aber kein Zusammenhang, und es ist ziemlich spitzfindig, einen solchen konstruieren zu wollen.

Als Parlament dürfen wir in der Frage der Gültigkeit von Initiativen nicht nur politisch nach dem Grundsatz "in dubio pro populo" entscheiden, wir müssen Volksinitiativen auch juristisch beurteilen. Wir haben keine Verfassungsgerichtsbarkeit, und die Ratsmehrheit will auch keine solche. Gerade deshalb sind wir Parlamentarierinnen und Parlamentarier speziell aufgefordert, Verfassungsgrundsätze einzuhalten und Teilrevisionen auf ihre Verfassungsmässigkeit hin zu prüfen. Das Bundesgericht stellt an kantonale Verfassungen und Gesetzesvorlagen strengere Anforderungen als die Bundesversammlung. Für Partialrevisionen gilt der Grundsatz der Einheit der Materie vollumfänglich.

Die Einhaltung der Bundesverfassung ist Aufgabe des Parlamentes. Wir haben diese Verantwortung wahrzunehmen und müssen bei der Prüfung der Gültigkeit auch rechtliche Erwägungen anstellen. Wir haben die Balance zu wahren zwischen dem rechtsstaatlichen und dem demokratischen Prinzip. Auch den Volksrechten sind Grenzen gesetzt. Wenn sie uneingeschränkt gelten würden, sähe unsere Verfassung keine Schranken vor. Es gibt aber Schranken. Gemäss Artikel 139 Absatz 3 der Bundesverfassung erklärt die Bundesversammlung eine Initiative "für ganz oder teilweise ungültig", wenn sie "die Einheit der Form, die Einheit der Materie oder zwingende Bestimmungen des Völkerrechts" verletzt. In seinem Gutachten bezeichnet Professor Andreas Kley die Praxis der Bundesversammlung zur Einheit der Materie bei Volksinitiativen als "large", und er verweist auf einen gewissen Gegensatz zur strengen Rechtsprechung des Bundesgerichtes zu kantonalen Initiativen. Als Parlamentarier müssen wir den Verfassungsauftrag, der uns von Volk und Ständen erteilt worden ist, ernst nehmen. Wir dürfen nicht länger large damit umgehen.

Mit der CVP/EVP-Fraktion bin ich für die Ungültigerklärung dieser Initiative. Damit erfüllen wir einen Verfassungsauftrag und schwächen keineswegs die Volksrechte - im Gegenteil, wir respektieren und stärken die Volksrechte, wenn wir die Verfassung einhalten.