Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2013-11-26
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2013-11-26
Wortprotokoll
Ich möchte nochmals kurz in Erinnerung rufen, worum es bei der Totalrevision des Bürgerrechtsgesetzes geht. Es geht im Wesentlichen darum, dass wir die Voraussetzungen für die Einbürgerung so gestalten, dass gut integrierte Personen in unserem Land eingebürgert werden. Das ist das Ziel, das möchten wir mit dieser Vorlage erreichen. Deshalb hat der Bundesrat in dieser Gesetzesvorlage die Integrationskriterien definiert, geklärt, verstärkt, verschärft - weil er will, dass, wer ein Einbürgerungsgesuch stellt und eingebürgert wird, erfolgreich integriert ist. Und diese Voraussetzungen, die materiellen Voraussetzungen, haben wir in den Artikeln 11 und 12 festgelegt.
Wir haben noch eine zusätzliche Voraussetzung eingebaut: Um ein Einbürgerungsgesuch stellen zu können, muss man eine Niederlassungsbewilligung besitzen, also eine C-Bewilligung. Das ist eine zusätzliche Hürde. Wir sind der Meinung, dass wir damit eine erfolgreiche Integration vorspuren können; die Einbürgerung soll dann der letzte Schritt sein.
Nun, bei den Artikeln 9 und 18, sprechen wir über formelle Voraussetzungen. Das heisst, wir sprechen nur darüber, unter welchen Voraussetzungen man überhaupt ein Einbürgerungsgesuch stellen kann. Wir sprechen also nicht von der Einbürgerung, sondern erst darüber, wann man überhaupt ein Gesuch einreichen kann. Weil wir der Meinung sind, dass wir die Integration verstärken wollen, dass wir materiell ansetzen wollen, dass wir eine erfolgreiche Integration zur Voraussetzung machen wollen, rücken die rein formellen Voraussetzungen selbstverständlich in den Hintergrund. Die Frage ist nicht: Wie viele Jahre ist jemand hier? Die Frage ist: Was hat die Person in diesen Jahren gemacht? Hat sie sich bemüht, hat sie sich angestrengt, oder hat sie das eben nicht gemacht?
Deshalb hat Ihnen der Bundesrat vorgeschlagen, für den Bund eine Mindestfrist von acht Jahren einzuführen: Nach acht Jahren kann man ein Einbürgerungsgesuch stellen, man ist dann aber noch nicht eingebürgert. Und Voraussetzung dafür ist - ich sage es noch einmal -, dass man eine C-Bewilligung hat, dass man eine Landessprache spricht, dass man mit den Lebensverhältnissen vertraut ist, dass man die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet. Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein.
Mit einer Aufenthaltsdauer von acht Jahren erreichen wir einzig, dass diejenigen, die sich bemühen und sich besonders anstrengen, entsprechend belohnt werden. Deshalb können sie bereits nach acht Jahren ein Einbürgerungsgesuch stellen. Die Mehrheit Ihrer Kommission möchte bei zehn Jahren bleiben, wie es Ihr Rat das letzte Mal entschieden hat. Das ist ein Versuch, einen Mittelweg zu finden zwischen den heute geltenden zwölf Jahren und den acht Jahren, die Bundesrat und Ständerat vorschlagen. Sie vergessen dabei allerdings, dass mit dem Erfordernis der C-Bewilligung ja bereits eine formelle Verschärfung eingeführt worden ist. Zehn Jahre sind deshalb in Bezug auf den Anreiz, den wir setzen möchten, eine Abschwächung. Das ist schade. Unser Land fährt ja gut mit Anreizsystemen. Deshalb bitten wir Sie, hier beim Bundesrat und beim Ständerat zu bleiben und die Minderheit I (Tschümperlin) zu unterstützen.
Die Minderheit II (Brand) möchte bei zwölf Jahren bleiben. Herr Nationalrat Brand hat gesagt, das sei geltendes Recht. Das stimmt natürlich nur beschränkt. Heute haben wir zwölf Jahre, aber wir haben die Voraussetzung der C-Bewilligung nicht. Mit der Einführung einer Niederlassungsbewilligung als zusätzlicher formeller Voraussetzung entsprechen zwölf Jahre einer weiteren Verschärfung. Wenn Sie die Dauer der vorläufigen Aufnahme nicht anrechnen wollen - wir sprechen nachher noch darüber -, dann ist das noch einmal eine Verschärfung. Das ist das Gegenteil von Anreiz. Gute, sinnvolle Anreize helfen auch, unser Land vorwärtszubringen. Deshalb bitte ich Sie, bei Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b die Minderheit I zu unterstützen.
In Artikel 9 Absatz 2 geht es darum, ob man die Zeit zwischen dem zehnten und dem zwanzigsten Lebensjahr doppelt anrechnen kann. Ich muss allerdings betonen, dass man dann nicht schon nach vier Jahren ein Einbürgerungsgesuch stellen kann, sondern dass es eine Mindestaufenthaltsdauer von sechs Jahren gibt. Das ist geltendes Recht. Die doppelte Anrechnung gilt seit der Einführung des [PAGE 1820] Bürgerrechtsgesetzes im Jahre 1953. Ich habe von niemandem gehört, dass sich die doppelte Anrechnung nicht bewährt hätte. Ich habe gehört, die Jugend sei heute auch nicht mehr wie früher. Ja, es kann sein, dass die Jugend nicht mehr so ist wie früher. Aber es gab früher schwierige Jugendliche, und es gab früher tolle Jugendliche, und es gibt heute schwierige Jugendliche, und es gibt heute tolle Jugendliche. Wenn Sie diese Doppelanrechnung streichen, bestrafen Sie ausgerechnet die tollen Jugendlichen, nämlich diejenigen, die sich bemühen, diejenigen, die etwas machen wollen, diejenigen, die gute Voraussetzungen haben, um sich hier auch im Berufsleben schnell und gut zurechtzufinden; denn mit einer Einbürgerung, das heisst als Schweizerin oder als Schweizer, ist es unter Umständen einfacher, eine Lehrstelle zu finden. Ausgerechnet diese Jugendlichen wollen Sie bestrafen.
Wenn Sie mir sagen, wir hätten heute auch schwierige Jugendliche, so sage ich hierauf: Ja, selbstverständlich - doch diese können gar nicht eingebürgert werden, weil sie die materiellen Voraussetzungen nicht erfüllen. Sie verhindern mit der Streichung der Doppelanrechnung, dass Jugendliche nach sechs Jahren überhaupt ein Einbürgerungsgesuch stellen können. Das ist falsch. Da bestrafen Sie wirklich die Falschen. Ich bitte Sie deshalb, hier wirklich dem Antrag der Minderheit I (Schenker Silvia) bzw. dem Beschluss des Ständerates und damit dem bundesrätlichen Entwurf zuzustimmen.
Herr Nationalrat Bäumle hat mit seinem Antrag der Minderheit II versucht, eine Brücke zu schlagen. Ich anerkenne das. Ich muss allerdings sagen, dass dieser Versuch zwar gut gemeint ist, aber das angestrebte Ziel nicht erreicht, wenn man für die Doppelanrechnung die Zeit zwischen dem fünften und dem fünfzehnten Lebensjahr anrechnet. Die Zeit zwischen dem fünften und dem zehnten Lebensjahr kann man nämlich nicht als Zeit der eigenständigen sozialen Integration bezeichnen. Was verstehen wir darunter? Dass Jugendliche in Vereinen mitmachen, dass sie Veranstaltungen besuchen. Man kann aber von fünf- oder sechsjährigen Kindern nicht verlangen, dass sie das eigenständig entscheiden. Sie sind dann noch sehr abhängig von ihrem familiären Umfeld. Deshalb wird mit diesem gutgemeinten Antrag - ich anerkenne das wirklich -, mit diesem Brückenschlag, aus Sicht des Bundesrates in diesem Fall das Ziel nicht erreicht.
Deshalb muss ich Sie bitten, hier den Antrag der Minderheit I (Schenker Silvia) zu unterstützen und weder dem Antrag der Kommissionsmehrheit noch dem Antrag der Minderheit II (Bäumle) zuzustimmen.
Ich komme jetzt noch zu Artikel 18. Hier geht es um die Wohnsitzfristen auf kantonaler und kommunaler Ebene. Wir haben heute die Situation, dass je nach Kanton eine minimale Wohnsitzfrist von zwei bis zwölf Jahren gilt; das ist eine riesige Bandbreite. Das führt unter Umständen zu Einbürgerungstourismus. Man geht dann in Kantone mit einer tieferen Wohnsitzfrist. Das ist sicher etwas, was keinen Sinn macht. Eine Harmonisierung wird denn auch explizit von den Kantonen unterstützt. Bundesrat und Ständerat schlagen Ihnen vor, dass auf kantonaler und kommunaler Ebene eine Mindestaufenthaltsdauer von maximal drei Jahren eingeführt wird. Die Wohnsitzfrist darf also drei Jahre, aber nicht mehr betragen; sie darf aber auch kürzer sein. Die Mehrheit Ihrer Kommission macht nun einen anderen Vorschlag, wonach die Wohnsitzfrist mindestens drei und maximal fünf Jahre betragen soll. Ich muss Ihnen sagen, dass Sie damit zumindest ein Stück weit zur Harmonisierung beitragen. Die Bandbreite beträgt dann nicht mehr zwei bis zwölf Jahre. Das würde allerdings auch dazu führen, dass die Kantone, die heute eine Wohnsitzfrist von zwei Jahren haben, diese erhöhen müssten, obwohl sie der Meinung sind, dass zwei Jahre genügen.
Ich bitte Sie, hier dem Antrag der Minderheit Schenker Silvia bzw. dem Beschluss des Ständerates und dem bundesrätlichen Entwurf zuzustimmen. Ich anerkenne aber, dass mit dem Antrag der Mehrheit Ihrer Kommission zumindest eine gewisse Harmonisierung erreicht würde.
Bei Absatz 2 stellen sich zwei Fragen. Die eine Frage lautet: Was passiert, wenn man ein Einbürgerungsgesuch gestellt hat und den Wohnkanton und die Gemeinde wechselt? Die Minderheit I (Rutz Gregor) möchte, dass die Wohnsitzfrist für das Einbürgerungsgesuch dann neu zu laufen beginnt. Das ist inkohärent. Wir verlangen von den einbürgerungswilligen Personen, dass sie mobil sind, dass sie sich bemühen, dass sie sich auch anpassen können. Ausgerechnet dann, wenn sie sich anpassen, sollen sie dafür bestraft werden. Ich bitte Sie, den Antrag der Minderheit I abzulehnen.
Die Mehrheit Ihrer Kommission möchte mit dem Bundesrat, dass wir mit Blick auf die weitere Behandlung des Gesuchs jenen Kanton und jene Gemeinde für zuständig erklären, in denen das Gesuch ursprünglich gestellt wurde. Der Ständerat und die Minderheit II (Rutz Gregor) möchten es beim heutigen Zustand belassen; danach kann es jeder Kanton etwas anders regeln. Ich bitte Sie, hier der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen. Es macht Sinn, dass ein einziger Kanton zuständig ist. Ich gebe zu, dass es auch der Kanton sein könnte, in dem der neue Wohnsitz liegt. Wir sind aber der Meinung, es sei sinnvoll zu klären, welcher Kanton zuständig ist, ob es nun der Kanton sei, in dem das Gesuch gestellt wurde, oder der Kanton, in dem das Gesuch letztendlich bewilligt wird. Die Mischform, die wir heute haben - in jedem Kanton ist es etwas anders, zum Teil ist es gar nicht geregelt -, ist keine gute Ausgangslage.
Ich bitte Sie deshalb, bei Artikel 18 Absatz 2 die Mehrheit Ihrer Kommission zu unterstützen.