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Schmid Martin · Ständerat · 2013-09-11

Schmid Martin · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion · 2013-09-11

Wortprotokoll

Ich möchte doch noch darauf eingehen, dass verschiedentlich geäussert worden ist, der direkte Gegenvorschlag der Minderheit, die ich vertrete, sei im Schutzbereich weniger weitgehend als der Gegenvorschlag der Mehrheit. Ich möchte nur darauf eingehen, damit Sie verstehen, was mein Antrag will. Die Minderheit will in die Bundesverfassung nur schreiben, dass der Automatismus eines lebenslänglichen Berufs- und Tätigkeitsverbots immer dann gelten soll, wenn ein Übergriff einer pädophilen Person auf ein Kind unter 12 Jahren vorliegt. Kollege Schwaller hat jetzt darauf hingewiesen, dass in Fällen, in denen ein Kind von 13 Jahren betroffen sei, der von mir beantragte Verfassungstext nicht greifen würde. Auf Gesetzesstufe regle aber ich auch jene Fälle, bei denen beispielsweise ein Angestellter eines Behindertenheims einen einmaligen Übergriff auf ein behindertes Kind von 13 Jahren gemacht hat; das ist auch gemäss meinem Minderheitsantrag alles auf Gesetzesstufe geregelt. Wenn Sie das genau studieren, erkennen Sie, dass ebendieser Schutzbereich im gesetzlichen Unterbau beinhaltet ist. Die Minderheit hebt aber den Automatismus nicht auf Verfassungsstufe. Als Jurist vertrete ich einfach die Auffassung, auch wenn ich kein Verfassungsspezialist bin, dass es eine verfassungsrechtliche Grundlage braucht, wenn man einen Automatismus auf Gesetzesstufe verankern will; das kann nicht nur auf Gesetzesstufe statuiert werden, weil es eben ein zu grosser Eingriff in die Persönlichkeitsrechte ist, weil es nicht mit den verfassungsmässigen Rechten übereinstimmt und weil auch das Verhältnismässigkeitsprinzip nicht eingehalten wird. Da gehe ich mit Kollege Cramer einig. Deshalb beantrage ich, dass dieser Bereich geregelt wird. Ich möchte also nochmals der irrigen Meinung entgegentreten, dass Fälle mit 13-Jährigen im Minderheitsantrag nicht geregelt seien.

Der zweite Problempunkt ist die Definition der Pädophilie. Es wird das Argument vorgebracht, dass das nicht geregelt werde. Leider hat der Rat nicht die Unterlagen zur Verfügung, welche wir in der Kommission gehabt haben. Ich erlaube mir deshalb, auch daraus zu zitieren. Das Bundesamt für Justiz hat diesbezüglich eine Grundlage erarbeitet. Ich könnte mir vorstellen, dass die Definitionen der Pädophilie des Klassifikationssystems ICD-10 der WHO übernommen werden. Das ist ein Beispiel, wie man das gesetzgeberisch umsetzen könnte. Pädophilie wird dort, da müssen Sie gut zuhören, allgemein als "sexuelle Präferenz für Kinder, Jungen oder Mädchen oder Kinder beiderlei Geschlechts, die sich in der Vorpubertät oder in einem frühen Stadium der Pubertät befinden" umschrieben. Es gibt dann für die Diagnose verschiedenste Kriterien für die Störung der Sexualpräferenz und dann spezifische Kriterien für Pädophilie - ich muss das hier nicht weiter ausführen. Diese Kriterien bestehen schon und können auch von Sachverständigen angewendet werden. Ich wehre mich deshalb dagegen, dass man hier argumentiert, das sei nicht umsetzbar.

Kollege Minder hat darauf hingewiesen, dass verschiedenste Terminologien in der Verfassung einem unbestimmten Rechtsbegriff gleichkommen. Zum Glück! Es liegt ja im Wesen der Verfassung, dass sie einen Spielraum offenlassen muss, damit man das dann auf Gesetzesstufe umsetzen kann. Auch was eine schutzbedürftige Person ist - da gehen Sie höchstwahrscheinlich einig mit mir -, ist höchst auslegungsbedürftig und wird auch im Einzelfall wieder bestimmt werden.

Ich bin der Überzeugung, dass der Antrag meiner Minderheit einen glaubwürdigen direkten Gegenvorschlag zur Volksinitiative darstellt. Wenn Sie auch noch der Vorlage 1 gemäss meiner Minderheit zustimmen, regeln wir all diese Fälle und könnten auch in einer Volksabstimmung sehr gut argumentieren.

Noch eine Ausführung zum Kontaktverbot, da haben wir ja beim direkten Gegenvorschlag keinen Unterschied zwischen den Anträgen der Mehrheit und der Minderheit: Auch hier darf man darauf hinweisen, dass dieses Kontakt- und Rayonverbot noch nicht ausgestaltet ist. Dazu braucht es dann eben wieder die Gesetzesgrundlagen. Aber ich möchte darauf hinweisen, dass es aus meiner Sicht nicht geht, diesen Absatz nicht in die Verfassung aufzunehmen. Sonst würde die verfassungsmässige Grundlage fehlen, um auf Gesetzesstufe so strenge Kontakt- und Rayonverbote einzuführen. Das wäre dann nicht verhältnismässig. Wenn man jetzt argumentiert, man solle die Initiative annehmen, man könne dann auf Gesetzesstufe entsprechende Kontakt- und Rayonverbote einführen, so möchte ich darauf hinweisen, dass ich grösste Bedenken habe, ob das verfassungsrechtlich zulässig ist. Deshalb ist in dieser Hinsicht einem direkten Gegenentwurf, sei es jenem der Mehrheit oder jenem der Minderheit, der Vorzug zu geben.

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