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Casanova Corina · 2013-09-18

Casanova Corina · Graubünden · 2013-09-18

Wortprotokoll

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion. Sie würde die Volksrechte, entgegen der Absicht des Motionärs, nicht stärken, sondern schwächen. Anlass zum vorliegenden Vorstoss boten die Referenden gegen die Abgeltungssteuerabkommen vor einem Jahr. Am 5. Juni dieses Jahres hat das Bundesgericht über eine Beschwerde gegen die Nichtzustandekommens-Verfügung der Bundeskanzlei zum Referendum gegen das Abgeltungssteuerabkommen mit dem Vereinigten Königreich entschieden. Es hat den Entscheid der Bundeskanzlei vollumfänglich geschützt. In unserem Zusammenhang interessieren einige Kernsätze aus der Medienmitteilung des Bundesgerichtes: "Mit derartigen Ablaufstörungen haben Urheber von Referenden zu rechnen und die Planung der Abgabe der Unterschriften bei der Bundeskanzlei darauf auszurichten. Die Hauptursache für die Nichtberücksichtigung der umstrittenen Unterschriften liegt demnach darin, dass die Urheber des Referendums einen erheblichen Teil der Unterschriften entgegen Artikel 62 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte nicht 'rechtzeitig' zur Stimmrechtsbescheinigung eingereicht haben. Unter diesen Umständen können die nach Ablauf der Referendumsfrist bei der Bundeskanzlei eingereichten Unterschriften nicht mitgezählt werden. Anders würde es sich verhalten, wenn ausserordentliche Vorkommnisse zur verspäteten Abgabe geführt hätten."

Das Bundesgericht hat mithin klargemacht: Die geltende Regelung ist einfach, wie die Volksrechte sein müssen. Die Bundeskanzlei unterstützt Komitees bei Schwierigkeiten und gibt ihnen einen informativen Leitfaden ab; dieser wird zurzeit in der Bundeskanzlei neu redigiert. Die Komitees tragen eine Eigenverantwortung für Massnahmen zur Verminderung des Risikos, dass sehr spät zur Stimmrechtsbescheinigung eingereichte Unterschriftenlisten zu spät zurückgelangen. Der Bundesrat hat die Bundeskanzlei im März dieses Jahres beauftragt, ein Vernehmlassungsverfahren zur [PAGE 1480] Revision des Bundesgesetzes über die politischen Rechte durchzuführen. Diese Revision enthielt auch einen Regelungsvorschlag zu den Sammelfristen für eidgenössische Volksbegehren. Wir haben eine Innendifferenzierung der Fristen vorgeschlagen; das ging auf parlamentarische Vorstösse zurück.

Die Vernehmlassungsergebnisse zu den Revisionsvorschlägen zeigen aber keinen Spielraum für eine mehrheitsfähige Rechtsänderung. Stattdessen sind die organisatorischen Massnahmen durch ein Vademecum zu verstärken. Das Vademecum wird am Wochenende bei der Staatsschreiberkonferenz diskutiert. Wir arbeiten hier eng mit den Kantonen zusammen, die dann ihrerseits mit den Gemeinden zusammenarbeiten sollen.

Soweit es um Stimmrechtsbescheinigungen geht, sehen Artikel 20 Absatz 2 und Artikel 26 der Verordnung über die politischen Rechte bereits jetzt Folgendes vor: Läuft die Sammelfrist an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag ab, so kann das Volksbegehren noch während der Bürozeiten des nachfolgenden Werktages eingereicht werden. Soweit nötig, ist die Flexibilität also vorhanden. Weiter gehende Verlängerungen der Sammelfristen durch Karenzfristen sind nicht angebracht. Dass die Bundeskanzlei für diese neue Aufgabe zuständig sein soll, funktioniert eben auch nicht, weil es die Gemeinden sind, die die Verzeichnisse und die Register dafür haben, während die Bundeskanzlei keinen Zugriff auf diese Unterlagen und Register hat.

Ebenfalls gefordert wird, dass allenfalls nachher noch eine Verlängerung gemacht wird, um diese Stimmrechtsbescheinigungen einzureichen. Das Gesetz über die politischen Rechte wurde angepasst und die Referendumsfrist von neunzig auf hundert Tage verlängert. Das wurde hier einbezogen, aber es wurde dann auch gesagt, dass gleichzeitig die Stimmrechtsbescheinigungen bei der Bundeskanzlei eingereicht werden müssten. Diese Frist zu verlängern würde bedeuten, dass man die hunderttägige Referendumsfrist, die in der Verfassung festgehalten ist, verlängern würde. Das lehnt der Bundesrat ab, und darum beantragt er auch die Ablehnung der Motion.