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Tschümperlin Andy · Nationalrat · 2013-09-18

Tschümperlin Andy · Nationalrat · Schwyz · Sozialdemokratische Fraktion · 2013-09-18

Wortprotokoll

Ich bitte Sie, die Mehrheit der Kommission zu unterstützen.

Die Regulierung - das haben wir bereits mehrmals gehört - wurde aufgrund der beiden erwähnten parlamentarischen Initiativen von den beiden Staatspolitischen Kommissionen erarbeitet. Beide Kommissionen gaben dazu grünes Licht. Die Zielsetzungen beider parlamentarischen Initiativen - das haben Sie auch schon gehört - richteten sich zu Beginn der Debatte der Kommissionen an zurücktretende Mitglieder des Bundesrates. In den Diskussionen in der Kommission wurde der Fokus aber auch auf die Verwaltungseinheiten ausgeweitet, und zwar auf "Verwaltungseinheiten, die Aufsichts-, Veranlagungs- oder Vergabeentscheide oder Entscheide von vergleichbarer Tragweite" zu treffen haben. In der Öffentlichkeit gab es immer wieder Diskussionen zu dieser Frage.

Mit diesem neuen Artikel 14a im Bundespersonalgesetz soll das nun klarer geregelt werden. Bei Abschluss eines Arbeitsvertrages wird vereinbart, dass die betreffenden Personen in den zwei Jahren nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht bei einem Arbeitgeber tätig sein können, der in den letzten zwei Jahren vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses massgeblich von einem der erwähnten Entscheide betroffen war. Das ist die Regelung, die bei Beginn des Arbeitsverhältnisses in den Arbeitsvertrag hineingeschrieben werden soll. Das ist doch absolut klar gegenüber den Arbeitnehmenden, wenn das bereits zu Beginn in den Arbeitsvertrag hineingeschrieben wird - da gibt es doch gar nichts mehr zu diskutieren!

Wie wir bereits in den verschiedenen Ausführungen gehört haben, geht es also in Artikel 14a nicht darum, irgendetwas zu formulieren, das nicht klar ist. In Artikel 94b der Bundespersonalverordnung wird eben eine Kann-Bestimmung formuliert, und diese Bestimmung hat immer wieder zu Fragen geführt. Darum wollen wir das jetzt klar regeln.

Die SP-Fraktion ist der Meinung, dass das richtig ist. Es ist richtig, wenn ein Finma-Mitarbeitender beim Wechsel ins Kader einer Grossbank eine Karenzfrist von zwei Jahren hat. Es ist richtig, wenn eine Kaderperson, die aus dem Bundesamt für Sozialversicherungen ins Kader einer Krankenkasse wechselt, eine Karenzfrist von zwei Jahren hat. In Zukunft soll dies eben zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses zwingend im Arbeitsvertrag festgehalten werden. Das ist fair und klar gegenüber den Arbeitnehmenden.

Deshalb unterstützt die SP-Fraktion die Mehrheit.