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Casanova Corina · 2013-09-18

Casanova Corina · Graubünden · 2013-09-18

Wortprotokoll

Die Eintretensdebatte hat ja schon gezeigt, wie wichtig die Bestimmungen für das oberste Kader der Bundesverwaltung sind. Die obersten Kaderleute hantieren nicht im sogenannten rechtsfreien Raum; vielmehr steht eine Reihe flankierender Massnahmen zur Verfügung, die helfen, allfällige Interessenkonflikte oder Missstände zu verhindern oder bereits frühzeitig aufzudecken. Das beginnt bereits mit den Bestimmungen in der Bundesverfassung, die vorschreibt, dass staatliches Handeln jeweils im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein muss: "Staatliche Organe ... handeln nach Treu und Glauben." Weiter unterstehen oberste Kaderleute der Bundesverwaltung der Treuepflicht im Sinne einer Dienstpflicht, wie das im Bundespersonalgesetz verankert ist. Sie haben die berechtigten Interessen des Bundes bzw. ihres Arbeitgebers zu wahren. Weiter verweise ich auf den Verhaltenskodex der Bundesverwaltung vom 15. August 2012, der sich ausführlich zur Treuepflicht und zu Interessenkonflikten [PAGE 1470] äussert. So ist zum Beispiel der Ausstand umfassend geregelt. Zudem unterstehen oberste Kader dem Amtsgeheimnis, das auch nach dem Ausscheiden aus dem Bundesdienst gilt.

Es gibt jedoch nicht nur Vorschriften, die das Auftreten von Interessenkonflikten verhindern sollen, sondern auch Kontrollen. Die bundesinterne Finanzkontrolle und die parlamentarischen Aufsichtsgremien überprüfen die Geschäftstätigkeiten. Aufsichts-, Veranlagungs- oder Vergabeentscheide sind anfechtbare Verfügungen und unterliegen somit einer gerichtlichen Kontrolle. Eine fortschrittliche Whistleblowing-Bestimmung sorgt für eine interne Kontrolle und die Meldemöglichkeit von Unregelmässigkeiten. Es bleibt bei der heutigen Organisation der Bundesverwaltung somit kein Raum für individuell geprägte Einzelentscheide von Angehörigen des obersten Kaders, die - sei es während oder nach der Amtszeit - zum eigenen Vorteil ausgenützt werden könnten. Verhält man sich aber strafrechtlich relevant, kann dies entsprechend geahndet werden.

Die vorgesehene zwingende Karenzfrist würde für das oberste Kader eine klare Verschlechterung der Anstellungsbedingungen darstellen. Mit der vorgesehenen Regelung wird Angehörigen des obersten Kaders faktisch verunmöglicht, nach dem Ausscheiden aus dem Bundesdienst eine angemessene neue Tätigkeit aufzunehmen. Im Ergebnis würde für diese Personen ein zweijähriges Berufsverbot gelten.

Das verfassungsmässige Recht auf freie Wahl des Berufes und freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit würde damit eingeschränkt. Dieser Eingriff in das Grundrecht der Wirtschaftsfreiheit ist erheblich und nicht angezeigt. Es könnte bei den betroffenen Personen zu einer massiven Einschränkung der beruflichen Mobilität kommen. Eine solche Beeinträchtigung ist weder angemessen noch notwendig.

Mit einer zwingenden Karenzfrist ist mit Blick auf die in der Privatwirtschaft bezahlten Löhne künftig beim obersten Kader mit erheblichen Rekrutierungsschwierigkeiten zu rechnen. Der Druck auf die Bundeslöhne wird steigen, welche in der Folge in Richtung Lohnniveau der Privatwirtschaft angepasst werden müssten. Zudem wäre die Diskussion über die Einführung einer Karenzfristentschädigung wohl unausweichlich.

Nicht zuletzt hätten die Karenzbestimmungen auch negative Auswirkungen auf den Bund als Arbeitgeber. Seine Attraktivität würde betreffend das oberste Kader massiv sinken. Wichtige Kaderfunktionen in der Bundesverwaltung könnten nicht mehr mit qualifizierten Personen besetzt werden. Die obersten Kader leben bereits heute mit dem Risiko, bei einem Wechsel an der Departementsspitze gehen zu müssen. Dieses Risiko, gepaart mit einer nicht entschädigten Karenzfrist, würde das berufliche Fortkommen dieser Kaderleute über Gebühr einschränken. Weit über hundert Verträge müssten nach Inkrafttreten der neuen Karenzfrist angepasst werden. Der Bund als Arbeitgeber würde sein Image als verlässlicher Arbeitgeber verlieren. Es muss sogar mit allfälligen Gerichtsverfahren gerechnet werden. Zudem ist damit zu rechnen, dass verschiedene Kaderleute im Hinblick auf die anstehenden Vertragsanpassungen den Bund verlassen werden. Nicht zuletzt verhindert man damit die Durchlässigkeit zwischen Bund und Privatwirtschaft und schafft ja eigentlich wieder eine neue Art von Beamten.

Die Karenzfrist geht auch in ihrer Ausgestaltung zu weit. Als zwingende Bestimmung verunmöglicht sie eine einzelfallweise, bereichsspezifische Anwendung, wie dies z. B. Artikel 94b der Bundespersonalverordnung ermöglicht, der als Kann-Bestimmung formuliert ist. Zudem lässt die Karenzbestimmung auch Fragen offen. Das fördert die Rechtsunsicherheit und öffnet der ungleichen Anwendung Tür und Tor. Was sind "Entscheide von vergleichbarer Tragweite"? Was heisst Entscheide "vorbereiten"? Genügt es, wenn ein Kadermitglied beim betroffenen Geschäft an einer Sitzung teilgenommen hat? Wann ist ein potenzieller Auftrag- oder Arbeitgeber "massgeblich" von einem Entscheid betroffen? Was ist der Massstab?

Insgesamt handelt es sich mithin um eine Bestimmung, die regeln will, was nicht zu regeln ist. Die Negativpunkte überwiegen in einem Masse, das keine solche Massnahme rechtfertigt. Der Bundesrat lehnt diese Bestimmung ab, er beantragt die Ablehnung von Artikel 14a des Bundespersonalgesetzes und allen darauffolgend auch aufgeführten Bestimmungen.

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