Casanova Corina · 2013-09-18
Casanova Corina · Graubünden · 2013-09-18
Wortprotokoll
Neu soll also gesetzlich verankert werden, dass scheidende Mitglieder des Bundesrates während zweier Jahre keine bezahlten Auftrags- und Arbeitsverhältnisse eingehen dürfen, jedenfalls nicht mit Kapitalgesellschaften oder vergleichbaren Unternehmen, deren Tätigkeit einen Zusammenhang mit den Aufgaben der geführten Departemente haben oder die Aufträge des Bundes in Millionenhöhe erhalten haben. Ebenso ausgeschlossen sind Tätigkeiten für wohltätige Institutionen, die wesentliche Beiträge des Bundes erhalten.
Juristisch bedeutet diese Regelung einen Eingriff in das verfassungsmässige Recht auf freie Berufswahl. Dieses Recht kann nicht ohne Weiteres eingeschränkt werden, auch nicht für ehemalige Mitglieder des Bundesrates. Vor allem jüngere Bundesräte und Bundesrätinnen wären von einer solchen gesetzlichen Regelung stark betroffen. Es geht um die Einschränkung eines Grundrechts. Artikel 27 Absatz 2 der Bundesverfassung umfasst den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung. Sie kann unter den Voraussetzungen von Artikel 36 der Bundesverfassung eingeschränkt werden. Die Einschränkungen bedürfen einer gesetzlichen Grundlage - eine solche liegt hier vor -, sie müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und sie müssen vor allem verhältnismässig sein. Die Karenzfrist verletzt insbesondere das Gebot der Verhältnismässigkeit.
Wie hier bereits mehrmals erwähnt wurde, gibt es schon länger ein Aide-Mémoire; es ist kein neues Produkt des Bundesrates, aber es wurde darin eine neue Bestimmung aufgenommen: "Mitglieder des Bundesrates, die nach dem Ausscheiden aus dem Amt eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, haben bei der Auswahl von Mandaten und Funktionen die erforderliche Sorgfalt walten zu lassen und auf eine Tätigkeit, bei der Interessenkonflikte aufgrund ihres früheren Amtes entstehen können, zu verzichten."
Die Einschränkung auf Unternehmen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der früheren bundesrätlichen Tätigkeit stehen, ist unbestimmt und sehr weit auslegbar. Das hat auch die Minderheit betont. Die Tätigkeit jedes Departementsvorstehers und jeder Departementsvorsteherin steht per se in unmittelbarem Zusammenhang mit den Tätigkeiten der anderen Departemente, weil sämtliche Entscheide vom Bundesrat als Kollegium getroffen werden. Auch ist ein Departementswechsel nicht unüblich. Es stellt sich somit die Frage, ob die Einschränkung für alle früheren bundesrätlichen Tätigkeiten gilt oder ob nur die letzte davon betroffen ist.
Sie sagen, dass das Ansehen des Bundesrates gewahrt werden soll, und Sie wollen den Anschein verhindern, dass Mitglieder des Bundesrates während der Amtszeit gezielt persönliche Interessen verfolgen. Dem Bundesrat wird damit eigentlich unterstellt, dass er eigene Interessen über die Landesinteressen stellt.
Würde die Regelung in Kraft treten, könnten unerwünschte oder sogar kontraproduktive Nebenwirkungen auftreten. Die Regelung könnte dazu verleiten, dass Magistratspersonen länger im Amt verbleiben. Wollen Sie das wirklich so regeln?
Bundesräte, die aus dem Amt scheiden, verfügen über Kompetenzen, und sie sind politisch erfahren. Gerade in diesem Zeitpunkt sind sie gesucht, gerade weil sie kompetent sind. Sie können Erfahrungen und Kompetenzen in internationale Gremien, in der Wirtschaft, Wissenschaft oder bei auch bei gemeinnützigen Organisationen einbringen. Solche Tätigkeiten gesetzlich zu verbieten ist eine unnötige Einschränkung. Das verstösst gegen die Interessen der Schweiz und schadet unserem Land.
Der Bundesrat beantragt in diesem Sinne die Ablehnung von Artikel 61a.