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Berset Alain · Bundesrat · 2013-06-10

Berset Alain · Bundesrat · Freiburg · 2013-06-10

Wortprotokoll

1. Es trifft nicht zu, dass mit der Gesetzesänderung die Möglichkeit invasiver vorbereitender Massnahmen, wie das Setzen einer arteriellen Kanüle, eingeführt wird. Mit der Revision von Artikel 10 des Transplantationsgesetzes will der Bundesrat klarstellen, unter welchen Voraussetzungen vorbereitende Massnahmen vor dem Tod zulässig sind. Der Bundesrat hält in der Botschaft fest, dass das Setzen einer arteriellen Kanüle vor dem Tod bei Urteilsunfähigkeit in keinem Fall berechtigt ist, weil dies für die anschliessende Organentnahme nicht unabdingbar ist. Das Setzen einer arteriellen Kanüle nach dem Tod ist jedoch in gewissen Fällen nach einem Herz-Kreislauf-Stillstand wichtig für den Organerhalt. Das Parlament hat die Möglichkeit, dieses Thema bei der Beratung der Vorlage eingehend zu diskutieren.

2. Ob die Belastungen und Risiken einer vorbereitenden medizinischen Massnahme für eine bestimmte Patientin oder einen bestimmten Patienten zumutbar sind, kann nur der behandelnde Arzt im Einzelfall beurteilen. Aus diesem Grund wird das Konzept "Minimale Risiken" in der Vorlage des Bundesrates nicht weiter ausgeführt.

3. Schon heute ist es erlaubt, dass Angehörige vorbereitenden medizinischen Massnahmen zustimmen. Der Bundesrat will nun die Details zu dieser stellvertretenden Einwilligung regeln. Ziel der Änderung ist also nicht die Steigerung der Spendebereitschaft, sondern die Klärung einer Rechtsfrage.