Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2013-06-10
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2013-06-10
Wortprotokoll
Sie haben am 21. März dieses Jahres Volk und Ständen die Volksinitiative "Pädophile sollen nicht mehr mit Kindern arbeiten dürfen" zur Annahme empfohlen. Gleichzeitig haben damals in dieser Debatte zahlreiche Votantinnen und Votanten darauf hingewiesen, dass der indirekte Gegenvorschlag des Bundesrates Reformbestimmungen enthalte, die im Kampf gegen die Pädokriminalität und gegen die häusliche Gewalt unverzichtbar seien. Der Bundesrat ist froh, dass Sie diese Bestimmungen jetzt rasch beraten wollen. In der Tat enthält der indirekte Gegenvorschlag zahlreiche gute und hilfreiche Elemente, die in der Initiative nicht vorkommen, die aber wichtig sind, wie z. B. die Erweiterung des Berufsverbots auf ausserberufliche Tätigkeiten, die Einführung eines Kontakt- und Rayonverbots und die Schaffung eines Sonderprivatauszuges im Strafregister. Ihre Kommission für Rechtsfragen hat jetzt entschieden, diese Punkte unabhängig vom weiteren Verlauf der Initiative weiterzuverfolgen. Ihre Kommission hat dann mein Departement beauftragt, die Vorlage entsprechend anzupassen. Das ist jetzt eben diese Vorlage 1, über die Sie heute beraten.
Die Vorlage 1 enthält die folgenden Punkte - ich zähle sie nochmals kurz auf -:
1. Das Berufsverbot wird auf ausserberufliche Tätigkeiten, welche z. B. in einem Verein ausgeübt werden, erweitert. Wir sprechen daher allgemein von einem Tätigkeitsverbot.
2. Es ist eine neue, strengere Form des Tätigkeitsverbots vorgesehen, falls das Opfer minderjährig oder besonders schutzbedürftig ist. Das Verbot kann in solchen Fällen für einen längeren Zeitraum verhängt werden, und es hängt dann auch nicht von der Schwere der Straftat oder von einer Mindeststrafe ab. Zudem muss die Anlasstat nicht in Ausübung der zu verbietenden Tätigkeit begangen worden sein.
3. Das Kontakt- und Rayonverbot soll neu je nach Bedarf auch mit technischen, elektronischen Mitteln, z. B. mit GPS, durchgesetzt werden. Das Kontakt- und Rayonverbot als eigenständige Sanktion ist in dieser Form neu. Ein solches Verbot ist besonders hilfreich, um häusliche Gewalt oder Nachstellungen, das sogenannte Stalking, zu verhindern.
4. Die Verbote können in gewissen Fällen auch gegen minderjährige Täter verhängt werden. Die Verbote sind entsprechend den bestehenden Massnahmen des Jugendstrafrechtes offen formuliert und geben den zuständigen Behörden einen grossen Ermessensspielraum.
5. Die praktische Umsetzung der Verbote wird durch einen vermehrten Einsatz der Bewährungshilfe und mit einem speziellen Strafregisterauszug sichergestellt. In diesem Strafregisterauszug werden die Urteile mit einem Tätigkeitsverbot während ihrer gesamten Dauer erscheinen, damit Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie Organisationen im Freizeitbereich jederzeit eine Kontrolle durchführen können.
Die Vorlage 1 stellt also der Praxis zusätzliche Instrumente zur Verfügung, mit denen nicht nur gegen Straftaten gegenüber minderjährigen und anderen besonders schutzbedürftigen Personen, sondern auch gegen häusliche Gewalt und Belästigungen wirksam vorgegangen werden kann. Zudem wird Arbeitgebern und Verantwortlichen von Organisationen Zugang zu gezielten Informationen bezüglich der kriminellen Vergangenheit einer Person gewährt, welche möglicherweise engagiert werden soll. Damit soll verhindert werden, [PAGE 897] dass vorbestrafte Sexualdelinquenten eine Tätigkeit ausüben können, bei welcher sie mit Kindern in Kontakt kommen. Diese Bestimmungen machen Sinn, unabhängig davon, ob die Initiative angenommen oder abgelehnt wird.
Ihre Kommission hat dann in der Vorlage 4 jene Bestimmungen zusammengeführt, die aus dem indirekten Gegenvorschlag des Bundesrates entfernt wurden. Der Bundesrat nimmt diese Aufteilung in Vorlage 1 und Vorlage 4 zur Kenntnis. Er ist froh, wenn Sie die Beratungen jetzt rasch an die Hand nehmen.
Er bittet Sie, auf beide Vorlagen einzutreten und in allen Abstimmungen den Antrag der Mehrheit Ihrer Kommission zu unterstützen.