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Schmidt Roberto · Nationalrat · 2011-05-31

Schmidt Roberto · Nationalrat · Wallis · Fraktion CVP/EVP/glp · 2011-05-31

Wortprotokoll

Die Wettbewerbskommission stellt in einem Gutachten vom 22. Februar 2010 fest, dass bei der Vergabe von Konzessionen im Zusammenhang mit dem Elektrizitätsverteilnetz eine Ausschreibungspflicht bestehe. Dieses Gutachten sorgte für einige Aufregung und Unsicherheiten bei Kantonen und Gemeinden. Mit der parlamentarischen Initiative der UREK unseres Rates sollen das Stromversorgungsgesetz und das Wasserrechtsgesetz dahingehend geändert werden, dass die Ausschreibungspflicht für nationale Stromübertragungsnetze und für die Verteilnetze nicht gilt. Die Kantone und Gemeinden sollen Konzessionen zur Nutzung der Wasserkraft und Konzessionen im Zusammenhang mit dem Stromübertragungs- und dem Stromverteilnetz ohne öffentliche Ausschreibung erteilen können. Im gleichen Sinne haben wir ja bereits eine von Ständerat Freitag eingereichte Motion (10.3469) angenommen.

Es gibt zahlreiche Gründe, die gegen eine Ausschreibungspflicht sprechen. Insbesondere Stromverteilung und Netze sind ja nicht wettbewerblich ausgestaltet. Primäres Ziel gemäss Gesetz ist die Versorgungssicherheit: Alle sollen mit Strom versorgt werden. Primäres Ziel ist nicht unbedingt der Wettbewerb. Ein Wettbewerb macht in diesem Bereich auch keinen Sinn. Würde man eine Ausschreibungspflicht einführen, so brächte das nur mehr Bürokratie mit sich und würde die Kosten unnötig in die Höhe treiben. Gerade auch wegen der bestehenden Regulierung sowie wegen der Vorgaben und Kontrollen, die die Elcom heute ja bereits macht, würde ein zusätzlicher Wettbewerb auch kaum mehr Effizienz bringen. Wichtig ist ja nur, dass diese Netze zuverlässig sind, dass sie funktionieren und dass sie von allen Stromanbietern diskriminierungsfrei genutzt werden können. Eine Ausschreibungspflicht würde sich auch auf die Investitionsbereitschaft der Betreiber negativ auswirken, weil sie dann ja nicht mehr wüssten, ob sie die Netze nach einer öffentlichen Ausschreibung noch betreiben könnten. Sie würden sicher in den letzten Jahren weniger in die Netze investieren, was sich auf deren Zustand negativ auswirken würde.

Nicht anders verhält es sich bei den Wasserrechtskonzessionen, die in der Regel für ganz lange Laufzeiten - siebzig, achtzig Jahre - erteilt werden. Hier braucht es zwischen Konzessionär und den Betreibern ein gutes Vertrauensverhältnis. Es kommt primär nicht mehr auf die rein ökonomischen und finanziellen Kriterien an. Die Verhandlungen sind zudem in diesem Bereich sehr, sehr komplex und langatmig und können nicht in der kurzen Zeit eines Ausschreibungsverfahrens abgeschlossen werden.

Die mit dem Gesetzentwurf vorgeschlagene Ausnahme von der Ausschreibungspflicht soll um der Klarheit willen in diesen beiden Gesetzen ergänzt oder explizit festgeschrieben werden. An der bisherigen Praxis in den meisten Kantonen und Gemeinden ändert sich eigentlich gar nichts. Es wird also keine materielle Gesetzesänderung vorgenommen. Wir schaffen aber eine klarere, eindeutige Rechtsgrundlage, damit die heutige, gängige Praxis weitergeführt werden kann. Wir beseitigen zudem die Unsicherheiten, die durch das Gutachten der Weko entstanden sind.

Die UREK-NR hat dem Gesetzentwurf am 21. Februar 2011 einstimmig zugestimmt. Ich ersuche Sie, auf die Vorlage einzutreten und den Gesetzesänderungen zuzustimmen. Zu einem Zeitpunkt, in dem unser Land grosse energiepolitische Pläne hat, macht es wirklich keinen Sinn, unnötige Bürokratie aufzubauen.