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Wyss Brigit · Nationalrat · 2011-05-31

Wyss Brigit · Nationalrat · Solothurn · Grüne Fraktion · 2011-05-31

Wortprotokoll

Sexuelle Belästigung ist für sehr viele Arbeitnehmerinnen leider eine Tatsache. Mit der vorliegenden parlamentarischen Initiative will die Initiantin die Situation für diese Menschen mit zwei Massnahmen verbessern.

Einmal soll der Tatbestand der sexuellen Belästigung ebenfalls von Artikel 6 des Gleichstellungsgesetzes betreffend die Beweislasterleichterung erfasst werden. Das hatte der Bundesrat ursprünglich so vorgesehen, und erst in der Ratsdebatte wurde das geändert. Wenn Sie jetzt der Initiative in der ersten Phase Folge geben, dann ermöglichen Sie, dass die bisherigen Erfahrungen vertieft ausgewertet werden und eventuell gestützt darauf die nötige gesetzliche Anpassung diskutiert wird. Bei einer entsprechenden Änderung müsste die betroffene Person inskünftig nicht mehr beweisen, dass sie sexuell belästigt wurde, sondern sie müsste, wie bei den anderen Diskriminierungsfällen gemäss dem Gleichstellungsgesetz, den Tatbestand glaubhaft machen. Gemäss Bundesgericht bedeutet das, dass die Richterin oder der Richter aufgrund objektiver Anhaltspunkte den Eindruck gewinnen muss, dass es sich gemäss den Ausführungen der betroffenen Person zugetragen hat, ohne allerdings dabei den Vorbehalt preiszugeben, dass es sich auch anders zugetragen haben könnte.

Bei sexuellen Belästigungen handelt es sich um klassische Aussage-gegen-Aussage-Fälle. Auch mit einer Beweislasterleichterung wäre die Hürde für die betroffenen Frauen und Männer nach wie vor hoch. Sexuelle Belästigung ist ein Tabuthema, und darüber zu reden fällt den betroffenen Personen entsprechend schwer. Wie bei den anderen Diskriminierungstatbeständen gemäss dem Gleichstellungsgesetz müssten die Arbeitgeber zukünftig darlegen, dass sie alles unternommen haben, damit die Diskriminierung in Form von sexueller Belästigung unterbunden wird. Selbstverständlich verhindert ein Reglement allein noch keine sexuellen Belästigungen. Aber dank entsprechenden Diskussionen in den Betrieben wird die Sensibilisierung zwangsläufig zunehmen, und das kann für beide Seiten hilfreich sein.

In Ergänzung zur Beweislasterleichterung fordert die Initiantin, dass die Arbeitgebenden Anlaufstellen bzw. Vertrauenspersonen bezeichnen, an die sich die betroffenen Personen wenden können. Hier müssen Lösungen gefunden werden, die praxistauglich sind. Es ist der Initiantin klar, dass nicht jeder Betrieb in der Schweiz unabhängig von seiner Grösse eine solche Stelle einrichten kann.

Zusammenfassend bitte ich Sie, der Minderheit zu folgen und der parlamentarischen Initiative in der ersten Phase Folge zu geben, um damit eine eingehendere Diskussion über das Tabuthema sexuelle Belästigung zu ermöglichen.

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