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Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · 2011-05-31

Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2011-05-31

Wortprotokoll

Nach Artikel 13 der geltenden Verfassung hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs, und jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. Konkretisiert wird das mit dem Datenschutzgesetz; der Vollzug wird vom Datenschutzbeauftragten überwacht. [PAGE 828]

Herr Nidegger verlangt nun mit seiner parlamentarischen Initiative eine Ergänzung von Artikel 13 der Bundesverfassung über den Schutz der Privatsphäre. Er verlangt zum einen, dass Absatz 1 ausgedehnt wird, und zwar auf die wirtschaftlichen Verhältnisse, auf den telefonischen und elektronischen Verkehr und auf die Beziehungen zu Vertrauenspersonen. Zum andern will der Initiant mit einem neuen Absatz 3 die Weitergabe und Verarbeitung von Daten ganz grundsätzlich so regeln, dass diese nur erfolgen darf, wenn die Einwilligung der betroffenen Person vorliegt bzw. wenn eine gerichtliche Ermächtigung dazu erwirkt werden kann.

Die Kommission hat im Rahmen ihrer Vorprüfung der parlamentarischen Initiative am 5. November 2010 insbesondere die Tragweite der parlamentarischen Initiative Nidegger im Vergleich zu den geltenden Datenschutzbestimmungen eingehend diskutiert. Nach Ansicht der Mehrheit der Kommission deckt die geltende Schutzklausel von Absatz 1 die vom Initianten geforderten Erweiterungen bereits ab. Hier ist also keine Änderung notwendig, wie man sieht, wenn man die Interpretation von Absatz 1 auch in der Verfassungsrechtslehre anschaut.

Der geltende Absatz 2 wird vom Initianten nicht verändert. Ich möchte auch darauf hinweisen, dass der geltende Absatz 2 weiter gehend, als es im Verfassungstext steht, nicht nur den Schutz vor Missbrauch sichert, sondern gleichzeitig das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung abbildet. Das heisst, dass Eingriffe in dieses Selbstbestimmungsrecht - und das ist wichtig, wenn wir den geltenden Artikel 13 der Bundesverfassung werten wollen - nach den Grundsätzen von Artikel 36 der Bundesverfassung erfolgen. Das heisst: Jeder Eingriff bedarf einer gesetzlichen Grundlage, eines öffentlichen Interesses, und er muss verhältnismässig sein. Das heisst, dass wir auch hier bereits eine umfassende Sicherung des informationellen Selbstbestimmungsrechts haben.

Mit Absatz 3 nun geht die parlamentarische Initiative wesentlich weiter: Demnach braucht es für die Verarbeitung und die Weitergabe von Daten jeweils entweder die Einwilligung der betroffenen Person oder eine richterliche Genehmigung. Die Kommission war hier mehrheitlich der Ansicht, dass die Möglichkeiten der Datenverarbeitung damit massiv eingeschränkt würden, da in jedem Einzelfall die Einwilligung einer Person oder eben eine gerichtliche Erlaubnis erforderlich wäre. Das heisst, der ganze behördliche Datenaustausch und auch das Datenschutzgesetz müssten von Grund auf neu geregelt werden.

Daneben hat die Kommission auch ganz grundsätzlich über die Stossrichtung der parlamentarischen Initiative diskutiert. Wie der Initiant selber festgehalten hat, war anfänglich die Debatte um das Bankgeheimnis ausschlaggebend. Der Geltungsbereich geht aber, wie er jetzt ebenfalls ausgeführt hat, wesentlich darüber hinaus, weil die Privatsphäre durch die rasante Entwicklung und den Gebrauch neuer Informationstechnologien massiv bedroht ist - was in der Kommission auch nicht bestritten war -; aus diesem Grund brauche es die parlamentarische Initiative.

In der Kommission gingen die Meinungen auseinander. Die parlamentarische Initiative Nidegger stiess auf Sympathien, denn es ist unbestritten, dass sich die Informationstechnologien rasant entwickeln und dass das Bedürfnis nach Datenschutz massiv grösser geworden ist. Die Kommission entschied mit 14 zu 11 Stimmen trotzdem, der Initiative keine Folge zu geben, zum einen, weil die Folgen von Absatz 3 nicht klar sind, und zum andern auch wegen der etwas unklaren Stossrichtung der Initiative. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass Herr Schelbert 2006 die parlamentarische Initiative 06.460 eingereicht hatte, die das informationelle Selbstbestimmungsrecht verankern wollte, der keine Folge gegeben wurde. Ich denke, die beiden Initiativen zielen in die gleiche Richtung.

Ich bitte Sie deshalb mit der Kommissionsmehrheit, der parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben, auch wenn der Bedarf nach einem umfassenden Datenschutz angesichts der rasenden Entwicklung der Informationstechnologien sicher nicht zu bestreiten ist. Die parlamentarische Initiative gibt aber nach Ansicht der Kommissionsmehrheit nicht die richtige Antwort auf diese Probleme.