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Kleiner Marianne · Nationalrat · 2011-05-31

Kleiner Marianne · Nationalrat · Appenzell A.-Rh. · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2011-05-31

Wortprotokoll

Die SGK Ihres Rates empfiehlt Ihnen mit 11 zu 7 Stimmen bei 6 Enthaltungen, der Initiative keine Folge zu geben.

Die Mehrheit der Kommission lehnt bei aller Wertschätzung für die in den Familien geleistete Arbeit einen Anspruch auf Maximalrente für jene Personen ab, die Erziehungs- und Betreuungsaufgaben wahrnehmen. Die Kommission anerkennt, dass im Bereich der Familienarbeit Grosses geleistet wird, und dies meist von Frauen. Aus Sicht der Mehrheit ist es aber verkehrt, den Staat immer stärker zur Abgeltung gemeinnütziger Aufgaben verpflichten zu wollen. Je stärker man dazu übergeht, solche Leistungen zu entschädigen, umso geringer wird die Bereitschaft, überhaupt noch unentgeltliche Arbeiten zu leisten. Vergessen wird leider auch oft, dass die für solche Entschädigungen eingesetzten Mittel irgendwo wieder eingefordert werden müssen und dass die Ausgaben, die eine solche Politik auslöst, häufig von den gleichen Personen getragen werden, denen man Gutes tun will.

Es ist denn auch mit beträchtlichen Mehrkosten zu rechnen. Nach Auskunft der Verwaltung wird mit Mehrkosten von einer Milliarde Franken gerechnet. Von den derzeit rund 960 000 Rentnerinnen und Rentnern, die Anspruch auf Erziehungs- und Betreuungsgutschriften haben, erhalten heute 460 000 bereits die Maximalrente, während die Rente von 500 000 Personen erhöht würde. Diese Kosten sind nach Ansicht der Mehrheit der Kommission nicht zu vereinbaren mit der notwendigen finanziellen Konsolidierung der Sozialversicherungen.

Zudem vertritt die Mehrheit Ihrer Kommission die Meinung, dass nun im Vorfeld der Diskussionen über die 12. AHV-Revision vermieden werden sollte, einzelfallweise Leistungsverbesserungen vorzunehmen, ohne die daraus resultierenden Kosten und die Auswirkungen auf das Gesamtsystem im Auge zu behalten. Es erschiene sinnvoller, das Anliegen der Initiantin allenfalls im Rahmen der 12. AHV-Revision zu diskutieren.

Mit dem Vorstoss wird mehr oder weniger verlangt, dass alle Personen in den Genuss einer vollen AHV-Rente kommen sollen, die irgendwann einmal Eltern- oder Betreuungspflichten wahrgenommen haben. Damit wäre es möglich, mit einem kurzfristigen Betreuungsengagement, beispielsweise mit einer kurzzeitigen Betreuung pflegebedürftiger Familienangehöriger, in den Genuss einer Maximalrente zu gelangen. Ein solches Ansinnen erachtet die Mehrheit der Kommission als undifferenziert.

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Das Anliegen der Initiantin ist auch leistungshemmend. Wird der Vorstoss umgesetzt, verlieren all jene, die einmal in ihrem Leben Eltern- oder Betreuungspflichten wahrgenommen haben, jeden Anreiz, ihr individuelles Konto bei der AHV weiterzuäufnen, da sie sich ja den Maximalanspruch bereits gesichert haben. Dies würde auch zusätzliche Anreize zur Schwarzarbeit schaffen: Wer sieht, dass zusätzliche Beiträge an die AHV keinen zusätzlichen Nutzen mehr bringen, wird dazu neigen, diese Beiträge nicht mehr zu bezahlen.

Zudem ist der Vorschlag nicht bedürfnisgerecht, da er keine Rücksicht darauf nimmt, in welchen Einkommensverhältnissen die betreffenden Personen leben. AHV-Rentner können auch dann über ein hohes Gesamteinkommen verfügen, wenn ihnen die Maximalrente der AHV vorbehalten bleibt, beispielsweise durch Vermögen oder durch Erbschaft.

Zudem würde eine neue Rechtsungleichheit geschaffen, indem alle Eltern automatisch Anspruch auf die Maximalrente erhielten, während kinderlose Paare oder kinderlose Personen mit tiefem Einkommen trotz jahrzehntelanger Erwerbstätigkeit die Maximalrente nicht erreichen könnten.

Die Mehrheit der SGK und, wie ich glaube, auch die 6 Enthaltungen sprechen die gleiche Sprache. Die Mehrheit der SGK erachtet es als ausgesprochen heikel, diese beträchtlichen Eingriffe in das austarierte System der AHV jetzt zu veranlassen.

Die Minderheit möchte der Initiative Folge geben, um die aufgeworfenen Fragen und verschiedene Umsetzungsmodelle näher zu prüfen. So sei es zum Beispiel denkbar, die Erziehungs- und Betreuungsgutschriften von 41 000 Franken, Stand 2010, auf 82 000 Franken im Jahr anzuheben. Dieses Einkommen würde nur dann zu einer Maximalrente führen, wenn es während der gesamten Beitragsdauer durchschnittlich erreicht würde; Sie haben Kollegin Meier-Schatz gehört. Aber auch die Minderheit der SGK war der Ansicht, dass bei dieser parlamentarischen Initiative noch sehr vieles unklar ist und dass sie unter Umständen sehr problematische Eingriffe in das ausgeklügelte System der AHV bewirken könnte. Die Minderheit möchte aber diese Klärungen vornehmen.