Markwalder Christa · Nationalrat · 2013-06-11
Markwalder Christa · Nationalrat · Bern · FDP-Liberale Fraktion · 2013-06-11
Wortprotokoll
Es geht hier bei Artikel 67c Absätze 4 und 5 um den Vollzug der Verbote. In Absatz 4 geht es vor allem darum, dass die zuständige Behörde über inhaltliche oder zeitliche Einschränkungen oder über die Aufhebung dieses Verbots entscheiden kann, wenn ein Täter die Probezeit bestanden hat. Absatz 5 hingegen enthält eine Kaskade von Voraussetzungen, in denen festgelegt ist, wann ein Täter um die inhaltliche oder zeitliche Einschränkung oder Aufhebung des Verbots ersuchen kann.
Die Streichungsanträge der Minderheit bedeuten eigentlich, dass sich ein Straftäter nie bessern kann. Ich möchte Sie auch daran erinnern, dass das Strafrecht ja nicht nur die Aufgabe hat, Täter zu bestrafen, sondern auch sie zu resozialisieren und ihnen die Möglichkeit zu geben, sich zu bessern. Je nach Schwere des Verbrechens gibt es in Absatz 5 eine längere Karenzfrist, bis der Täter ein solches Ersuchen stellen kann.
Deshalb bitte ich Sie im Namen der grossen Mehrheit der Kommission, die mit 17 zu 6 Stimmen entschieden hat, und aus grundsätzlichen rechtsstaatlichen Überlegungen, der Mehrheit zu folgen und den Antrag der Minderheit Rickli Natalie abzulehnen.