Reimann Lukas · Nationalrat · 2013-06-11
Reimann Lukas · Nationalrat · St. Gallen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2013-06-11
Wortprotokoll
Die vorliegende parlamentarische Initiative zur Aufhebung des Wimpelverbots verlangt, dass das Strassenverkehrsgesetz mit einem Ausnahmeartikel ergänzt wird, welcher an der Frontscheibe bzw. am Rückspiegel angebrachte kleinere Navigationsgeräte, kleinere Wimpel und Abzeichen, Glücksbringer, religiöse Symbole, Vignetten, Plaketten und Ähnliches zulässt, solange die Sicht nicht unverhältnismässig behindert wird.
Wir haben heute die Tatsache, dass Hunderttausende von Autofahrern in diesem Land kriminalisiert werden, potenziell gegen das Strassenverkehrsgesetz verstossen, weil sie einen Wimpel oder einen Duftbaum in ihrem Auto angebracht haben. Bei der Beobachtung der Fahrzeuge von Ihnen hier im Parlament habe ich auch des Öfteren festgestellt, dass einige von Ihnen solche Wimpel im Auto angebracht haben. Den bekanntesten Wimpel habe ich hier bei mir; das ist bestimmt der vom FC Nationalrat. Wenn Sie am Auto einen Wimpel von dieser Grösse anbringen, dann machen Sie sich strafbar.
Dass Navigationsgeräte in der Mitte der Frontscheiben montiert oder Wimpel am Rückspiegel aufgehängt werden, kann oft festgestellt werden; erlaubt ist es aber nicht. Wer dennoch so herumfährt, riskiert empfindliche Bussen. In Extremfällen kann sogar das "Billett" entzogen werden. Selbst wer eine Jahresvignette aus der Schweiz, eine Jahresvignette aus Österreich und eine Umweltplakette aus Deutschland an seiner Frontscheibe festmacht, verstösst so bereits gegen das Gesetz. Gerade im Grenzverkehr ist diese Regelung unhaltbar. Denn wer Vignetten oder die Umweltplakette nicht korrekt anbringt, macht sich ebenfalls strafbar.
Enorm viele Autolenker sind von dieser unsinnigen Regelung betroffen. Umso grösser ist das Unverständnis, wenn hohe Bussen oder gar weitgehende Strafen wegen komplett unerheblicher und ungefährlicher Elemente wie eines kleinen Wimpels ausgesprochen werden. Eine Gesetzesänderung drängt sich geradezu auf. [PAGE 927]
Wenn Fahrer wegen eines Wimpels oder eines kleinen Glücksbringers, wegen einer zweiten, ausländischen Jahresvignette, wegen eines kleinen Navigationsgeräts oder eines Rosenkranzes über dem Rückspiegel gebüsst werden, ist dies völlig unverhältnismässig und falsch. Solange die Sicht nicht erheblich eingeschränkt wird, besteht durch das Anbringen solcher Gegenstände keine Gefahr.
Mit gesundem Menschenverstand hat die heutige Regelung nichts zu tun; es geht vielmehr um Abzockerei. Man muss auch festhalten, dass es in der Schweiz verschiedene Firmen wie die Wunderbaum AG im Kanton Schaffhausen gibt, die davon leben, solche Produkte zu produzieren und zu verkaufen. Theoretisch müssten nach heutiger Gesetzgebung diese Firmen auch die Produktion von verbotenen Artikeln einschränken. Auch für Vereine, vor allem Sportvereine, ist der Wimpel ein wirtschaftlicher Faktor.
Mir liegt hier der Strafbefehl eines Zürcher Stadtrichters gegen Herrn Patrick Lüthi vor. Patrick Lüthi wurde wegen Lenkens eines Personenwagens in nichtvorschriftskonformem Zustand, wegen eines GC-Wimpels hinter der Frontscheibe, zu einer Busse von Fr. 245.50 verurteilt. Er machte dagegen Rekurs und bekam anschliessend eine Strafe von Fr. 565.50 für diesen kleinen Wimpel in seinem Auto. Ich frage mich schon, ob das verhältnismässig ist.
Das Astra schreibt, mit dem Vorstoss würde die Beweislast umgekehrt. In Zukunft wäre die anzeigende Behörde, welche die unverhältnismässige Sichtbehinderung nachweisen müsste, diejenige, welche die Beweislast tragen würde. Aus Sicht des Strafrechts ist es eine Selbstverständlichkeit, dass diejenige Behörde, die jemanden anzeigt, auch beweisen kann und beweisen muss, dass seine Sicht behindert worden ist. Wie wollen Sie als Fahrzeuglenker beweisen können, dass Sie durch einen kleinen Wimpel nicht behindert werden? Das können Sie faktisch nicht.
Aus diesen Gründen bitte ich Sie, der parlamentarischen Initiative Folge zu geben und so gegen unverhältnismässige Beschränkungen der Autofahrer ein Zeichen zu setzen.