Hess Hans · Ständerat · 2013-03-14
Hess Hans · Ständerat · Obwalden · FDP-Liberale Fraktion · 2013-03-14
Wortprotokoll
Herr Stöckli hat ausgeführt, dass es keinen namhaften Juristen gebe, der die Meinung der Minderheit stütze. Jetzt erlaube ich mir, darauf hinzuweisen, dass beispielsweise Herr Professor Paul Richli als Rechtsberater in der Verfassungskommission für die neue Schwyzer Kantonsverfassung mitwirkte. Er wurde in den letzten Monaten häufig zitiert, und er wurde falsch zitiert. Seine Aussagen wurden beispielsweise am letzten Montag anlässlich der nationalrätlichen Debatte aus dem Zusammenhang gerissen, und es wurde damit gar suggeriert, dass er selber davon ausgehe, der betreffende Paragraf 48 sei verfassungswidrig. Dies ist eindeutig nicht der Fall. Ich habe mir die Mühe genommen, eine Rückfrage zu machen. Er hatte von der Verfassungskommission den Auftrag, die Anfechtungsrisiken und nur die Anfechtungsrisiken der Regelung zu prüfen. Solche hat er bejaht, das ist ja ganz klar, aber er hat keine klare Verfassungswidrigkeit diagnostiziert. Vielmehr kam er in seinen Untersuchungen zum Schluss, dass effektiv die Verfassungsmässigkeit gewährleistet sei. Er hat das auch in einem Aufsatz publiziert; ich verweise hier auf Paul Richli, "Zur neuen Schwyzer Kantonsverfassung: mehr als eine Kopie oder ein Verschnitt"; Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht, Heft 8/2012, Seiten 391ff.
Wie Professor Richli nach einer genauen und präzisen Analyse feststellt, kann gestützt auf Paragraf 48 durchaus eine verfassungsrechtlich haltbare Lösung getroffen werden. Selbst wenn das Bundesgericht in einem Urteil das beabsichtigte Schwyzer Wahlsystem nicht gutheissen will - was angenommen werden muss -, ist es vom Wortlaut her immer noch möglich, ein verfassungskonformes Wahlsystem zu schaffen, wie das Peter Föhn auch gesagt hat. Umso mehr ist daher der vorliegende politische und demokratische Spielraum zu betonen, weshalb ich den Rat ersuche, unseren Entscheid zur Gewährleistung von Paragraf 48 der Kantonsverfassung Schwyz integral zu bestätigen.