Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2012-09-10
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2012-09-10
Wortprotokoll
Sie beschäftigen sich heute mit der parlamentarischen Initiative Jositsch 08.458 und damit einerseits mit den Auswirkungen des Bundesgerichtsentscheides aus dem Jahr 2008 und andererseits mit den Folgen der Strafprozessordnung, die seit dem 1. Januar 2011 in Kraft ist. Die Folge dieser beiden Umstände ist, dass heute jede verdeckte Ermittlungstätigkeit als verdeckte Ermittlung zu qualifizieren ist und dass für die präventive verdeckte Ermittlung und für selbstständige polizeiliche verdeckte Ermittlung seit dem Inkrafttreten der Strafprozessordnung eben keine gesetzliche Grundlage mehr im Bundesrecht besteht. Das führt uns zu zwei Problemkreisen:
1. Die strenge Definition des Begriffs der verdeckten Ermittlung wegen dieses Bundesgerichtsentscheides.
2. Das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage für präventive verdeckte Ermittlungshandlungen.
Hier ist die parlamentarische Initiative Jositsch die Reaktion auf das Bundesgerichtsurteil und nimmt sich des ersten Problemkreises an. Auch Ihre Kommission beschränkt sich in ihrem Entwurf darauf, verdeckte Massnahmen zu regeln, welche die Aufklärung von begangenen Straftaten bezwecken. Dagegen sieht der Entwurf keine Regelung für präventive verdeckte Massnahmen vor. Das ist auch richtig so, denn das Strafprozessrecht soll nicht regeln, mit welchen Mitteln Straftaten verhindert werden können. Die präventive verdeckte Ermittlung - das sagt ja das Wort - soll eben Straftaten verhindern. Im Strafprozessrecht geht es aber um Straftaten, die bereits begangen worden sind.
Die präventive verdeckte Ermittlung beschlägt das Polizeirecht, und zu dessen Erlass sind grundsätzlich die Kantone zuständig. Die Kantone sind denn auch daran, die notwendigen gesetzlichen Grundlagen für die präventiven verdeckten Massnahmen zu schaffen. Mehrere Kantone haben bereits Gesetzgebungsarbeiten abgeschlossen. Es gibt einige von Ihnen, die auch in der Kommission bedauert haben, dass mit dieser Regelung dann die Regeln von Kanton zu Kanton etwas unterschiedlich sind - das ist die Folge der klaren, verfassungsmässigen Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen auf dem Gebiet des Polizeirechts. Ausserdem sind wir überzeugt, dass sich die Verschiedenheiten zwischen den Kantonen in Grenzen halten, weil die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren ein Musterreglement verabschiedet hat, das auch die Schnittstellen zu den Regelungen berücksichtigt, die Ihre Kommission jetzt vorschlägt.
Wie beurteilt der Bundesrat die Regelung, wie sie heute Ihre Kommission vorschlägt? Der Bundesrat erachtet die neue, engere Umschreibung der verdeckten Ermittlung als gute Lösung, wonach die verdeckte Ermittlung wieder auf jene Handlungen beschränkt wird, die eben vor dem Bundesgerichtsurteil als verdeckte Ermittlungen qualifiziert worden sind. Dem Bundesrat erscheint es auch richtig, dass gleichzeitig eine neue gesetzliche Grundlage für die weniger intensiven verdeckten Massnahmen, also die sogenannten verdeckten Fahndungen, geschaffen wird. Damit werden auch allfällige Zweifel, ob solche Massnahmen überhaupt zulässig sind, aus dem Weg geräumt.
Ich möchte zusammenfassend Folgendes festhalten:
1. Die Beschränkung auf eine Regelung zum Zwecke der Aufklärung von Straftaten und damit der Verzicht auf eine Regelung von präventiven verdeckten Massnahmen sind aus verfassungsrechtlichen Gründen richtig.
2. Die Begriffsumschreibung der verdeckten Ermittlung, wie sie Ihre Kommission vorgenommen hat, ist klar und praxistauglich.
3. Die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage, die ausdrücklich für die weniger eingriffsintensive verdeckte Fahndung gilt, ist sachlich richtig.
Aus diesen Gründen bitte ich Sie, den Änderungen, wie sie von der Mehrheit Ihrer Kommission vorgeschlagen werden, zuzustimmen.