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Eberle Roland · Ständerat · 2012-12-12

Eberle Roland · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2012-12-12

Wortprotokoll

Ich bitte um Nachsicht, wenn ich die Debatte ein bisschen verlängere. Ich verspreche Ihnen, ich werde nach diesem Votum nur noch zu den hornlosen Kühen sprechen.

Ich bitte Sie, Artikel 70a Absatz 3 Buchstabe f und Buchstabe g zu streichen. Weshalb?

Im Rahmen der Agrarpolitik 2014-2017 wird für die Direktzahlungen je Standardarbeitskraft eine Obergrenze festgelegt. Für die Übergangsbeiträge wird die Einkommens- und Vermögensgrenze beibehalten. Bei allen anderen Beitragsarten schlägt der Bundesrat vor, die Einkommens- und Vermögensgrenze sowie die Grenzwerte bezüglich der Fläche je Betrieb, ab der die Beiträge gestuft beziehungsweise reduziert werden, zu streichen. Die Streichung dieser Grenzwerte ist richtig und kohärent, da die neuen Direktzahlungen vollständig auf die Ziele der Bundesverfassung ausgerichtet sind. Sie sind daher nur auf die Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen ausgerichtet. Die Abgeltung dieser Leistungen erfolgt unabhängig vom Einkommen und Vermögen der Familie des Bewirtschafters. Im Vordergrund steht also das Ziel, eine bestimmte Leistung abzugelten und zu unterstützen. Eine Begrenzung kann die Wirkung beeinträchtigen, ja sogar neutralisieren. Das ist nicht das Ziel der Agrarpolitik 2014-2017. Der Entwurf des Bundesrates könnte also paradox erscheinen, weil die Ertragslage in der Landwirtschaft unbefriedigend ist. Das Ziel ist aber nicht, in erster Linie die grössten und leistungsfähigsten Betriebe zu unterstützen, sondern die Schwächen der Umsetzung der Vermögens- und Einkommensgrenzen und die Probleme, die sich daraus ergeben, zu würdigen.

Das Vermögen beispielsweise wird von Kanton zu Kanton unterschiedlich bewertet. Bei der Berechnung des massgeblichen Einkommens wird auch das Einkommen des Ehegatten berücksichtigt, was einem Eingriff in die Privatsphäre der Familie gleichkommt - ich erinnere an das Votum von Frau Fetz heute Morgen. Bei anderen Akteuren der Wirtschaft wird die Höhe von Fördergeldern nicht vom Einkommen oder Vermögen abhängig gemacht. Laut jüngster Bundesgerichtspraxis kann beim Verkauf eines landwirtschaftlichen Guts die Differenz zwischen Verkaufspreis und Bilanzwert als Einkommen besteuert werden, womit das Einkommen für das betroffene Jahr deutlich erhöht wird und eine entsprechende Wegsteuerung stattfindet.

Mit der Einführung der Übergangsbeiträge, der Abschaffung der Tierbeiträge und der Streichung der allgemeinen Flächenbeiträge werden die Beiträge pro Hektar ab 2014 deutlich tiefer ausfallen als heute. Die Abstufung der Beiträge nach Fläche oder Anzahl Tiere kann aufgehoben werden. Das führt dazu, dass die Flächenmobilität leicht verbessert und die Wettbewerbsfähigkeit der schweizerischen Landwirtschaft erhöht wird.

Ich bitte Sie, meinem Streichungsantrag zuzustimmen und der Argumentation des Bundesrates zu folgen.