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preparatory:AB 147101

Wehrli Reto · Nationalrat · Schwyz · Fraktion CVP/EVP/glp · 2010-12-16

Wortprotokoll

In dieser Behandlungskaskade wird sich nachher Herr Kollege Cassis zu den Artikeln 42quater und 42sexies äussern; ich werde die Artikel 42ter und 42quinquies behandeln.

Zunächst zu Artikel 42ter Absatz 2 betreffend Hilflosenentschädigung: Bei dieser Frage geht es bereits um den Assistenzbeitrag, den wir nachfolgend explizit behandeln werden, denn in Artikel 42ter wird indirekt die Finanzierung der neuen Leistungen betreffend Assistenzbeitrag behandelt. Bundesrat und Ständerat wollen mit der Einführung des Assistenzbeitrages die heutige Hilflosenentschädigung an Personen, die im Heim wohnen, halbieren. Dadurch ergeben sich für die IV Einsparungen von ungefähr 50 Millionen Franken, aber für die Kantone entsprechende Mehrausgaben in den Bereichen Ergänzungsleistung und Finanzierung ihrer Behinderteninstitutionen.

Die Kommission hat diese Frage besprochen, und eine Mehrheit votiert, entgegen Bundesrat und Ständerat, für die Beibehaltung des heutigen Rechts. Damit wird die Hilflosenentschädigung nicht halbiert, und dies führt in der Konsequenz dazu, dass bei der Einführung des Assistenzbeitrags die zusätzlichen Gesamtkosten voll in der IV-Rechnung anfallen werden. Dies erscheint aber sinnvoller, denn wenn man eine neue IV-Leistung einführen will, soll sie auch als IV-Leistung in der IV-Rechnung abgebildet werden. Das belastet die IV-Rechnung zusätzlich im Rahmen der erwähnten 50 Millionen Franken pro Jahr; eine Lastenverschiebung hin zu den Kantonen und hin zur Ergänzungsleistung erscheint uns politisch als nicht opportun. Jedenfalls ist die Kommissionsmehrheit - der Entscheid fiel mit 14 zu 9 Stimmen bei 1 Enthaltung - dieser Meinung.

Zu Artikel 42quinquies: Die Kommission hat sich mit der Frage beschäftigt, wie die Hilfestellung von Ehegatten und Verwandten anerkannt und angerechnet werden soll. Die Mehrheit der Kommission hat sich auf einen Antrag Humbel und Weber-Gobet hin bei Absatz 2 entschieden, die Leistungen zwar anzurechnen, aber nur bis zu einem Drittel des Assistenzbeitrages. Schon diese Lösung führt zu gewissen Mehrkosten, die der Kommissionsmehrheit indes als systemkonform erscheinen. Nicht nur die Hilfe Dritter soll abgegolten werden, sondern auch jene von Angehörigen. Die Minderheit möchte diese familiäre Unterstützung überhaupt nicht anrechnen, dies mit dem Nachteil, dass dann statt der so oder so günstigeren Hilfeleistung durch Angehörige eine [PAGE 2108] gewisse Flucht in die Anstellung Dritter entstehen wird mit der Folge, dass noch höhere Mehrkosten anfallen.

Als Kommissionssprecher bitte ich Sie, die Mehrheit zu unterstützen bzw. den Minderheitsantrag abzulehnen; das Stimmenverhältnis betrug 16 zu 4 bei 5 Enthaltungen.

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