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Widmer Hans · Nationalrat · 2001-09-27

Widmer Hans · Nationalrat · Luzern · Sozialdemokratische Fraktion · 2001-09-27

Wortprotokoll

Als sich die APK am 3. September 2001 mit diesem Geschäft befasste, konnte man noch nicht ahnen, dass eine Woche danach das Thema Zwangsmassnahmen oder Embargo von einer ungeheuer grossen Aktualität sein würde.

Zuerst einige kurze Bemerkungen zum Gesetz: Es soll ein formelles Rahmengesetz rein technischer Art sein - ohne neutralitätsrechtliche Vorschriften, ohne Bestimmungen neutralitätspolitischer Natur. Eine solche Regelung drängt sich auch auf, weil die Bearbeitung von sensiblen Personendaten im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Embargos eine Rolle spielt und weil vermehrt auch strafrechtliche Aspekte an Bedeutung gewinnen. Die Kompetenz des Bundesrates jedoch, über eine Teilnahme der Schweiz an internationalen Sanktionen zu befinden, wird durch dieses Gesetz in keiner Weise angetastet.

Vor den Beratungen hatten wir in der Kommission mit sechs Experten ein sehr aufschlussreiches Hearing, welches den Problemhorizont absteckte, in welchem dieses Gesetz anzusiedeln ist. Danach hatten wir einen Antrag Schlüer auf Nichteintreten und 15 Detailanträge zu bearbeiten. In der Diskussion über den Nichteintretensantrag, welcher mit 2 zu 19 Stimmen abgelehnt wurde, kamen andeutungsweise bereits die wichtigsten Fragestellungen zur Sprache, die dann später auch bei der Detailberatung aufgenommen wurden:

1. Ist ein solches Gesetz überhaupt nötig?

2. Wenn es denn schon kommen soll: Kann man es auf rein technische Aspekte reduzieren?

Zuerst einige Bemerkungen zu Anträgen, die gestellt, dann aber zurückgezogen worden sind. Dies deswegen, weil sie trotz der Tatsache, dass sie zurückgezogen wurden, sehr viel zur Klärung einiger Fragen beigetragen haben. Im Zusammenhang mit Artikel 4 über Befugnisse der Kontrollorgane wurde z. B. klargestellt, dass die Ausübung von Kontrollen nicht dem administrativen Strafrecht, sondern lediglich dem administrativen Recht unterstellt ist. Im Zusammenhang mit der Amts- und Rechtshilfe zwischen schweizerischen und ausländischen Behörden - das bezog sich auf Artikel 7 - wurde deutlich, dass eine Kann-Formel sinnvoll ist, weil sie es möglich macht, strenge Bedingungen an die Amtshilfe anzusetzen, nämlich z. B. die Bedingung der doppelten Strafbarkeit. Das wären also einige Beispiele dafür, wie auch Anträge, die zurückgezogen wurden, Klärung gebracht haben.

Nun zu den Anträgen, die zur Abstimmung kamen und die zum Teil auf der Fahne wieder erscheinen: Zuerst zum Antrag Nabholz, der jetzt als Antrag der Mehrheit erscheint. Er will zum Ausdruck bringen, dass die Schweiz auch dann, wenn sie Sanktionen zu vollziehen hat, neben der Einhaltung des Völkerrechtes die Respektierung der Menschenrechte ganz besonders betonen möchte. Dann gab es eine längere Auseinandersetzung und mehrere Anträge bei Artikel 1 Absatz 1. Dabei wurde die Frage debattiert, welche Akteure der Politik Sanktionen aussprechen können, in deren Rahmen der Bundesrat Zwangsmassnahmen erlassen kann. Einig war man sich darüber, dass zu diesen Akteuren die Uno und die OSZE gehören. Diskutiert hat man aber über den Ausdruck "der wichtigsten Handelspartner der Schweiz". Herr Gysin Remo wollte diesen Begriff durch "der Europäischen Union" ersetzen. Der Antrag unterlag jedoch mit 13 zu 9 Stimmen und erscheint nun als Minderheitsantrag. Herr Rennwald wollte den Begriff "wichtigsten Handelspartner" durch "wichtigsten Partnerstaaten" ersetzen. Aber auch dieser Antrag wurde abgelehnt, mit 11 zu 9 Stimmen, und erscheint als Eventualantrag für den Fall einer Ablehnung des Antrages der Minderheit Gysin Remo. Schliesslich gab es zum selben Thema noch einen anderen Antrag. Mit diesem sollte der besagte Ausdruck "wichtigsten Handelspartner" gestrichen und durch den Begriff "einzelner Länder" ersetzt werden. Er wurde auch abgelehnt, mit 11 zu 7 Stimmen, und wird nicht mehr ins Plenum getragen.

In einem weiteren Antrag wurde für Artikel 1 ein neuer Absatz 1bis vorgeschlagen. Darin sollte der präventive Charakter von Sanktionen zum Ausdruck kommen. Diesem Antrag wurde entgegengehalten, er begebe sich zu sehr auf die inhaltliche Ebene und wiederhole lediglich die Intentionen von Artikel 1. Er wurde mit 9 zu 11 Stimmen bei 1 Enthaltung abgelehnt; es wurde aber kein entsprechender Minderheitsantrag gestellt.

Ein Antrag Nabholz, der auch den sportlichen Austausch in den Katalog jener Bereiche einbeziehen will, welche durch Zwangsmassnahmen beschränkt werden können, wurde zunächst einem Antrag Jutzet gegenübergestellt, der seinerseits die Ausdrücke "wissenschaftlich" und "kulturell" aus dem bundesrätlichen Entwurf streichen will. Der Antrag Jutzet, der heute als Minderheitsantrag auf der Fahne erscheint, unterlag dem Antrag Nabholz - der heutigen Mehrheit - mit 8 zu 13 Stimmen bei 2 Enthaltungen.

Auf der Fahne erscheint eine Minderheit Widmer im Sinne eines Eventualantrages für den Fall, dass der Antrag der Minderheit Jutzet im Plenum abgelehnt wird. Diese Minderheit will der Fassung des Bundesrates zustimmen und wird heute durch einen Einzelantrag Vollmer noch unterstützt. Der Sport soll aus dem Katalog der von möglichen Massnahmen betroffenen Gebiete gekippt werden, weil Sanktionen im Bereich Sport undifferenziert sämtliche Bevölkerungsschichten treffen würden.

Ich komme zu Artikel 1 Absatz 3: Ein Antrag Zbinden wollte das allzu sehr nur technisch daherkommende Gesetz inhaltlich festmachen und auf die aussenpolitischen Ziele verpflichten. Er wurde mit 8 zu 11 Stimmen bei 2 Enthaltungen abgelehnt, weil ihm entgegengehalten wurde, er wiederhole Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes und auch Artikel 54 Absatz 2 der Bundesverfassung. Er erscheint auf der Fahne als Minderheitsantrag.

Zu Artikel 2 Absatz 1, Minderheit I (Gysin Remo): Der Antrag verlangt, dass der Bundesrat im Zusammenhang mit allfälligen Zwangsmassnahmen die zuständigen Kommissionen der beiden Räte konsultiert. Es geht also um eine grössere Mitwirkung des Parlamentes. Dem wurde entgegengehalten, es sei einerseits zeitlich nicht immer möglich, die beiden [PAGE 1247] APK unserer Räte zu konsultieren, andererseits werde trotzdem das Anliegen von Artikel 47 des Geschäftsverkehrsgesetzes respektiert.

Es gibt dann noch einen Antrag der Minderheit II (Wiederkehr), der die Frage aufnimmt, welcher Art die Sanktionen unbedingt zu sein hätten, nämlich "smart", das heisst, dass sie die allgemeine Situation der Bevölkerung auf keinen Fall verschlechtern.

Dann gab es weitere Anliegen, die aber auch abgelehnt worden sind. Es wurde nämlich darauf hingewiesen, dass man auch Dritte bei der Kontrolle berücksichtigen muss, weil sehr oft zur Aufklärung einer Missachtung einer Sanktionsmassnahme z. B. Banken sehr schnell kontrolliert werden müssen, damit man zu den nötigen Informationen kommt.

Ich schliesse mit der Bemerkung, dass der Gegenentwurf mit 15 zu 1 Stimmen angenommen worden ist.