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Keller-Sutter Karin · Ständerat · 2013-06-05

Keller-Sutter Karin · Ständerat · St. Gallen · FDP-Liberale Fraktion · 2013-06-05

Wortprotokoll

Ich bin heute Morgen mit dem Vorsatz hierhergekommen, zu diesem Geschäft nicht mehr zu sprechen. Es wurde ja schon relativ vieles gesagt, und die Meinungen sind gemacht. Das Ergebnis dürfte wieder ähnlich knapp ausfallen wie beim ersten Mal. Ich möchte mich deshalb hier jetzt nicht noch einmal dazu äussern, ob die bedarfsabhängige Zulassung notwendig oder sinnvoll ist. Ich bezweifle beides nach wie vor und bin der Auffassung, dass es nicht richtig ist, hier weiterhin über "Notrecht" zu legiferieren.

Ich möchte nochmals kurz auf die Bestimmungen zu sprechen kommen, die im Nationalrat in die Vorlage aufgenommen wurden. Der Sprecher der Minderheit, Kollege Rechsteiner, hat ausgeführt, warum die Minderheit der Meinung ist, man könne diese indirekte Diskriminierung für drei Jahre in Kauf nehmen. Wir haben uns in der Kommission nochmals eingehend mit der Problematik befasst, das heisst mit der Kompatibilität mit dem Personenfreizügigkeitsabkommen und dem Efta-Übereinkommen. Es ist bei Rechtsfragen [PAGE 420] immer so: Es gibt mindestens so viele Meinungen, wie es Experten gibt - meistens noch mehr. Hier kann man wie Frau Professor Epiney, wie das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten, das Bundesamt für Justiz und das Bundesamt für Gesundheit - im Gegensatz dazu hat Professor Cottier eine etwas andere Meinung vertreten - doch davon ausgehen, dass es sich um eine indirekt diskriminierende innerstaatliche Bestimmung handelt. Eine solche Bestimmung kann zulässig sein, wenn sie objektiv gerechtfertigt ist. Es gibt also zulässige Rechtfertigungsgründe im europäischen Recht, beispielsweise wenn die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder auch die öffentliche Gesundheit gefährdet ist. Man kann wahrscheinlich nicht in guten Treuen davon ausgehen, dass durch die Zulassung von Ärztinnen und Ärzten aus Mitgliedstaaten der EU oder der Efta eines dieser Rechtsgüter betroffen ist. Eine solche Bestimmung muss wirklich im Interesse der öffentlichen Gesundheit erlassen werden.

Herr Kollege Rechsteiner hat die Psychiater angesprochen, die allenfalls kommen und die nicht Deutsch können. Das ist natürlich ein Problem. Aber indirekt wäre das ein Votum für die Lockerung des Vertragszwangs, mindestens ein Votum für eine teilweise Lockerung. Es ist nämlich auch ein Problem, dass jede Kasse mit jedem Arzt und jeder Ärztin einen Vertrag abschliessen muss. Ich weiss, dass dieses Thema nicht reif und nicht mehrheitsfähig ist; aber an und für sich ist das eine etwas exotische Seite unserer Rechtsordnung.

Man kann auch nicht sagen, dass eine schwerwiegende Gefährdung des öffentlichen Interesses vorliege. Denn letztlich wird das finanzielle Gleichgewicht des Krankenversicherungssystems der Schweiz nicht über die Zulassung von Ärztinnen und Ärzten aus der EU oder der Efta ausgehebelt. Zudem wird nicht einmal - ich erlaube mir hier nochmals diesen Hinweis - der schlüssige Beweis erbracht, nachdem man das in den letzten Jahren so gemacht hat, dass ein solcher Zulassungsstopp tatsächlich zu einer Eindämmung der Mengenausweitung oder der Kosten führt.

Ich möchte Sie also hier bitten, der Mehrheit zu folgen und diese Bestimmung nicht aufzunehmen. Der Vergleich mit den Anwälten hinkt tatsächlich. Es ist einfach so, dass die Anatomie des Menschen universell ist; es ist überall alles am gleichen Ort, die Füsse, die Hände, der Kopf usw. Hingegen ist die Tätigkeit des Anwalts nicht ganz so universell. Ich würde sagen, dass dort dieses Berufszulassungsverfahren sinnvoll ist. Ich würde als Klientin auch nicht zu einem italienischen oder deutschen Anwalt gehen wollen, der das schweizerische OR oder das ZGB nicht kennt. Hingegen weiss doch ein deutscher Arzt, wo der Blinddarm - das wurde erwähnt - oder wo die Organe des Menschen sind, und er könnte einen entsprechenden Eingriff machen. Die Zulassung erfolgt dort ja ohnehin über die Anerkennung der Diplome.