AB 147295
Schneider-Ammann Johann N. · Bundesrat · Bern · 2013-03-06
Wortprotokoll
Lassen Sie mich meinerseits ganz kurz Artikel für Artikel kommentieren.
Ich beginne mit dem Einzelantrag Hausammann. Es ist unbestritten, dass die Bauernfamilien wichtige Leistungen zugunsten der Gesellschaft erbringen und dass sie für die Erbringung dieser Leistungen auch angemessen entschädigt sein sollen. Die Verfassung hält aber in Artikel 104 Absätze 2 und 3 fest, dass der Bund die Landwirtschaft bzw. die gemeinwirtschaftlichen Leistungen fördert. Wenn wir hier in Artikel 2 und dann auch in Artikel 70 von Abgeltung sprechen würden, wäre das im Widerspruch zum Subventionsgesetz. Von Abgeltungen spricht das Bundesrecht nur, wenn der Bund jemandem eine Aufgabe überträgt. Das ist bei den Direktzahlungen nicht der Fall. Es geht hier vielmehr um eine freiwillig erbrachte Leistung der Landwirte. Die Befürchtung, wonach die Direktzahlungen reduziert würden, wenn die gesetzten Ziele einmal erreicht wären, ist nicht gerechtfertigt: Da die Landwirte die gemeinwirtschaftlichen [PAGE 106] Leistungen permanent erbringen, ist auch eine dauerhafte finanzielle Unterstützung notwendig. Wir ändern also mit dem Wechsel von "abgelten" zu "fördern" nicht die bisherige Praxis, sondern wir schaffen lediglich eine Kohärenz mit der Verfassung und mit dem übrigen Bundesrecht.
Deshalb bitte ich Sie, dem Beschluss des Ständerates und dem Antrag Ihrer Kommission zu folgen und den Einzelantrag Hausammann abzulehnen.
Zu Artikel 9 Absatz 4: Es geht hier um die Unterstützung von Selbsthilfemassnahmen bei den Direktvermarktern. Der Nationalrat will, dass die Direktvermarkter verpflichtet werden, Beiträge für die Absatzförderung zu leisten, sofern sie davon profitieren. Der Beschluss des Nationalrates würde Direktvermarkter bezüglich der Vermarktungsanstrengungen doppelt belasten, nämlich für die kollektiven Anstrengungen wie auch für die eigenen. Zudem wäre die Regelung mit sehr grossem administrativem Aufwand verbunden. Der Bundesrat müsste bei jedem Ausdehnungsentscheid im Voraus untersuchen, ob die mit den erhobenen Beiträgen realisierten Absatzförderungsmassnahmen auch einen Nutzen für die Direktvermarktung hätten. Der einzelne Direktvermarkter hätte dann auch die Möglichkeit, seine Beitragspflicht rechtlich anzufechten. Dies hätte nicht nur eine aufwendige Prüfung zur Folge, sondern wäre administrativ auch fast nicht handhabbar. Die Rechtsunsicherheit wäre auch ein Problem für die Organisationen, die solche Ausdehnungen verlangen und die konkreten Marketingkampagnen im Voraus planen müssten.
Ich bitte Sie also, dem einstimmig gefassten Beschluss des Ständerates zu folgen, und beantrage Ihnen, der Minderheit Birrer-Heimo zuzustimmen.
Zu Artikel 11: Der Nationalrat hat bei der Unterstützung von Massnahmen zur Verbesserung von Qualität und Nachhaltigkeit im Gegensatz zum Bundesrat für eine Muss- statt eine Kann-Formulierung plädiert. Das ist nicht zielführend. Eine Prüfung und Bewilligung wird nämlich für die einzelnen Gesuche notwendig sein. Zudem werden möglicherweise auch im Rahmen der verfügbaren Bundesmittel Prioritäten gesetzt werden müssen. Ich will aber festhalten, dass wir Massnahmen in diesem Bereich unterstützen werden und entsprechende Mittel dafür einstellen. Die Kann-Formulierung entspricht im Übrigen auch der Systematik von projektbezogenen Finanzhilfen im gesamten Bundesrecht.
Der Ständerat hat sich aus diesen Gründen dem Entwurf des Bundesrates angeschlossen. Ich bitte Sie, ein Gleiches zu tun.
Damit komme ich zu den Artikeln 36b, 37 und 43.
Mit dem in Artikel 37 vorgeschlagenen Standardvertrag im Milchsektor will der Bundesrat der Branchenorganisation ein Instrument zur Verfügung stellen, mit welchem Stabilität und Planbarkeit herbeigeführt werden können. Der von der Branchenorganisation ausgearbeitete Standardvertrag kann dann vom Bundesrat auf Begehren hin allgemeinverbindlich erklärt werden. Wie Sie wissen, muss der Vertrag mindestens Regeln über die Vertragsdauer, die Mengen und Preise und die Zahlungsmodalitäten enthalten.
Artikel 36b sieht eine Vertragspflicht mit einer rein öffentlich-rechtlichen Umsetzung vor und gerät mit Artikel 37 in Konflikt, wo die Erstverantwortung bei der Branchenorganisation liegt. Eine Koexistenz der Artikel 36b und 37 wäre äusserst unglücklich: So würde nämlich der Bundesrat auf die Branchenorganisation warten und umgekehrt.
Ich bitte Sie also, hier Klarheit zu schaffen. Artikel 37 ist das marktnahe Rezept, das Branchenorganisations-Rezept, Artikel 36b hingegen ist nicht nötig. Herr Nationalrat Rösti, in Artikel 37 ist unter Absatz 6 vorgesehen, dass der Bundesrat eingreifen und das Heft selbst in die Hand nehmen könnte, wenn die Branchenorganisation sich nicht einigen könnte. Es gibt also keine Nulllösung, und es gibt insbesondere keine Pattsituation, wenn wir Artikel 36b streichen und uns auf Artikel 37 einigen.
Noch zum angepassten Artikel 37, angepasst durch Ihre Kommission: Bei Absatz 1 ist für uns auch denkbar, dass mehrere Branchenorganisationen einen Standardvertrag ausarbeiten, zum Beispiel die Branchenorganisation Milch, aber dann auch irgendeine Käsesorten-Organisation. Weil in der Umsetzung Probleme entstehen könnten, zum Beispiel wenn ein bestimmter Produzent dann plötzlich zwei Verträgen unterstehen würde, müsste sichergestellt werden, dass der Standardvertrag der Branchenorganisation Milch als Rahmenvertrag ausgestaltet ist und der Standardvertrag der Sortenorganisation als Ergänzung verstanden wird.
Bei Absatz 2 verstehe ich den Antrag so, dass die Minimalvertragsdauer und eine allfällige Verlängerung des Vertrages für ein Jahr gelten sollen. Im Entwurf des Bundesrates wird nur eine Regelung der Vertragsdauer verlangt, jedoch keine minimale Vertragsdauer genannt. Grund dafür war, dass die Marktpartner angepasste Lösungen finden und dann bei Bedarf dafür einen Antrag zur Allgemeinverbindlicherklärung stellen können. Die Ergänzung Ihrer Kommission schränkt also die Flexibilität ein.
Mit der Ergänzung in Absatz 3 kann der Bundesrat leben. Es ist eine Präzisierung im Gesetzestext. Artikel 37 gemäss Bundesrat ist auch kohärent mit der von der Landwirtschaft geforderten neuen Bestimmung in Artikel 8 Absatz 1bis, wonach es Sache der Branchenorganisation ist, Standardverträge zu definieren.
Ich bitte Sie also, bei Artikel 36b den Antrag der Mehrheit zu unterstützen und den Minderheitsantrag Rösti abzulehnen. Die von Ihrer Kommission beantragten Ergänzungen in Artikel 37 könnte ich akzeptieren.
Ich komme zu Artikel 48, zur Verteilung der Zollkontingente im Fleischbereich: Das Parlament hat vor zehn Jahren beschlossen, die Versteigerung der Fleischeinfuhren als einziges Prinzip festzuhalten. Wieso? Der Wettbewerb unter den Importeuren sollte intensiviert werden, das in der WTO stark kritisierte Inlandleistungssystem sollte abgelöst werden. Es wurde denn auch abgelöst, die Kontingentsrenten an die Importeure wurden beschränkt, und das neue System ermöglicht es, jährlich 50 Millionen Franken als Entsorgungsbeiträge an die Rindviehhalter und Schlachtbetriebe auszurichten und 100 Millionen Franken zugunsten der Landwirtschaft an die Schuldenbremse anrechnen zu lassen. Diese Vorteile der Versteigerung wurden von Ihrem Rat in der vergangenen Herbstsession anerkannt.
Der Ständerat hat beschlossen, dass 40 Prozent der Zollkontingente für bestimmte Fleischkategorien wieder nach einer erbrachten Inlandleistung verteilt werden sollen. Die Inlandleistung löst kein einziges Problem, sondern sie verhindert den Wettbewerb zwischen Importeuren, und sie schafft verschiedene Ungleichbehandlungen im Fleischmarkt.
Lassen Sie mich in aller Kürze fünf Argumente gegen eine neuerliche Berücksichtigung der Inlandleistung vortragen:
1. Die Vorteile der billigeren Fleischimporte im Inlandleistungssystem werden von den Importeuren nicht dazu benutzt, das inländische Fleisch für die Konsumenten zu verbilligen oder die Preise für das Schlachtvieh zu erhöhen. Die Fleischbranche streicht immer wieder heraus, dass es zwischen Import- und Inlandware eine Mischrechnung gebe; das hat mir aber kein einziger Betrieb mit Zahlen belegen können. Weder Konsumenten noch landwirtschaftliche Produzenten haben somit von einem Systemwechsel etwas Positives zu erwarten.
2. Es wird behauptet, die Inlandleistung werde den Einkaufstourismus eindämmen. Das ist ein immer wieder gehörtes und nichtbelegtes Argument. Die Konsumentenpreise in der Schweiz werden mit dem Systemwechsel nicht sinken, da die Schlachtbetriebe die Importrenten nicht an die Konsumenten weitergeben. Daher würde genau gleich viel Fleisch im Ausland eingekauft werden wie im jetzigen System.
3. Es wird behauptet, der Absatz von Schlachtvieh im Inland sei mit der Inlandleistung besser gewährleistet. Die Inlandleistung wird jedoch genau für jene Bereiche gefordert, in denen wir Tausende von Tonnen Fleisch importieren, und das seit Jahren. Die inländischen Tiere sind auch mit dem aktuellen Fleischeinfuhrsystem sehr gesucht und die Preise entsprechend korrekt.
4. Die Hoffnung, man könne die kleingewerblichen Metzgereien mit dem System der Inlandleistung retten, ist ein Trugschluss. Der Strukturwandel bei den Metzgereien und [PAGE 107] Schlachtbetrieben ist durch die Versteigerung nicht beschleunigt worden. Dafür gibt es Zahlen. Metzgereien werden nicht weiterbetrieben, nur weil sie ein paar Hundert Kilogramm Importfleisch pro Jahr erhalten. Hingegen ist klar, dass von der Inlandleistung vorab die wenigen Grossbetriebe profitieren.
5. Die Zahl der Schlachtungen der kleingewerblichen Betriebe ist gering, und etwa zwei Drittel aller Metzgereien würden im Inlandleistungssystem leer ausgehen, da sie nicht mehr selber schlachten oder schlachten lassen würden.
Der Bundesrat bevorzugt das Versteigerungssystem, denn es bietet allen Akteuren gleich lange Spiesse. Mit der Inlandleistung würden der Bundeskasse ausserdem rund 37 Millionen Franken pro Jahr fehlen. Dieses Geld müsste irgendwo eingespart werden. Ich sehe keine andere Möglichkeit, als dies im Landwirtschaftsbudget zu tun. Der Bundesrat hat in der Botschaft zur Agrarpolitik 2014-2017 klar festgehalten, dass er Mindereinnahmen als Folge einer allfälligen Wiedereinführung der Inlandleistung durch eine Senkung der Entsorgungsbeiträge sowie eine Reduktion der Ausgaben zugunsten der Viehwirtschaft kompensieren würde.
Noch etwas: Wenn die vom Ständerat gewollte Erweiterung der Entsorgungsbeiträge auf Geflügel- und Pferdefleisch auch umgesetzt werden müsste, dann hätten wir pro Jahr rund 57 Millionen Franken zu kompensieren. Das würde die Bauernbetriebe direkt betreffen, ohne dass diese dafür irgendwelche Vorteile hätten.
Ich bitte Sie daher eindringlich, die Beibehaltung der Versteigerung in Artikel 48 zu unterstützen, indem Sie am Beschluss Ihres Rates festhalten bzw. dem Antrag Ihrer vorberatenden Kommission deutlich zustimmen.
Zu den Pferden, zu Artikel 53: Für die Zuteilung von Importkontingenten für Pferde anhand einer vorgängig erbrachten Inlandleistung gelten im Prinzip die gleichen Argumente, wie ich sie eben zu Artikel 48 vorgetragen habe. Die Anrechnung der Inlandleistung führt auch in diesem Bereich weder zu höheren Produzentenpreisen noch zu einem besseren Absatz. Auch aus wettbewerbsrechtlicher Sicht wäre eine Konzentration der Pferdeimporte auf wenige grosse Händler äusserst negativ. Die Auswahlmöglichkeit der Pferdeliebhaber und der Pferdeprofis würde eingeengt, und der Vollzug der Anrechnung der Inlandleistung wäre äusserst aufwendig. Je nach Umsetzungsvariante bestünde das Risiko, dass Pferde mehrmals gekauft und wieder verkauft würden, um sie bei der Inlandleistung anrechnen zu können. Um dies zu verhindern, müssten aufwendige Kontrollen durchgeführt werden, was meines Erachtens absolut unverhältnismässig wäre. Die Direkteinfuhr von Sport- und Hobbypferden durch Privatpersonen, die heute sehr verbreitet ist, würde unnötig erschwert. Die Unterstützung einer qualitativ hochstehenden Zucht durch den Bund mit jährlich rund 3 Millionen Franken und eine gezielte Absatzförderung sind effektivere Mittel zur Förderung einer eigenständigen Zucht als die Verteilung von Kontingentsrenten an ein paar grosse Pferdehändler.
Ich bitte Sie daher, der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen und den Entscheid des Ständerates abzulehnen.
Artikel 54, Einzelkulturbeiträge für Futtergetreide: Mit der vom Bundesrat vorgeschlagenen Austarierung der Direktzahlungen zwischen tierischer und pflanzlicher Produktion sowie innerhalb der Ackerkulturen wird die wirtschaftliche Attraktivität des Futtergetreides gegenüber heute klar gesteigert. Wir zahlen mit der Agrarpolitik 2014-2017 im Vergleich zum Grünland rund 500 Franken pro Hektare mehr als bis heute. Einzelkulturbeiträge für Futtergetreide wären hingegen der falsche Ansatz, um die inländische Futtergetreideproduktion zu fördern. Erstens wäre es eine neue produktgebundene Unterstützung; dies widerspricht diametral der Stossrichtung der eingeschlagenen Agrarpolitik. Wir wollen nämlich gezielt Leistungen fördern und nicht einzelne Produkte mit Marktstützungsgeldern subventionieren. Zweitens ist es völlig ausreichend, den Futtergetreidebau stärker über die Versorgungssicherheitsbeiträge zu unterstützen. Es braucht also kein zusätzliches Instrument. Drittens müssten andere Beiträge im Zahlungsrahmen "Produktion und Absatz" - ich denke an die Verkäsungszulage oder an Beiträge für die Saatgut- oder die Ölsaatenproduktion - gekürzt werden, um die Einzelkulturbeiträge für Futtergetreide finanzieren zu können. Wir wollen, wie gesagt, das Futtergetreide stärker fördern und damit auch etwas gegen den hohen Futtermittelimport unternehmen. Dies über die Einzelkulturbeiträge zu tun ist aber, wie dargelegt, der falsche Weg.
Ich bitte Sie also, dem Antrag der Minderheit Ihrer Kommission und damit auch dem Ständerat zu folgen.
Last, but not least habe ich verlangt, dass Sie auch über Artikel 58 abstimmen. Es geht dort um Früchte und Gemüse, insbesondere um Beeren.
Zu Absatz 1: Beeren sind Premium-Produkte. Sie haben ihren Markt vor allem im Frischkonsum. Es ist ein Markt, der als Hochpreismarkt gilt. Die Produktion von Beeren für die Verarbeitungsindustrie ist in unserem Land nicht rentabel und deshalb unbedeutend. Verarbeitungsbeiträge für Beeren lenken die Produktion in ein wertschöpfungsschwaches Segment und geben ein falsches Signal.
Zu Absatz 2: Die Anpassung der Produktion von Früchten und Gemüse an die Erfordernisse des Marktes ist Aufgabe der Produzentinnen und Produzenten; der Bund darf nur subsidiär und befristet in die Angebotsentwicklung eingreifen. Das hat er bis 2011 gemacht. Zwischenzeitlich ist die Produktion ein paar Jahre lang nicht so wie seinerzeit gestützt worden. Deshalb wäre es unverständlich, wenn man die Unterstützung für die nächste Periode wieder einführen würde. Damit würde man die kontinuierlich erfolgende Anpassung der Produktion bremsen, und vor allem würde man die innovativen Produzentinnen und Produzenten benachteiligen.
Deshalb bitte ich Sie, dem Beschluss des Ständerates und damit dem Bundesrat zu folgen.