Rösti Albert · Nationalrat · 2013-03-06
Rösti Albert · Nationalrat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2013-03-06
Wortprotokoll
Ich gestatte mir, betreffend diese Verträge noch einmal mit dem Thema Milch zu kommen. Eine starke Minderheit der WAK, der vorberatenden Kommission, möchte angesichts der Asymmetrie auf dem Milchmarkt an Artikel 36b festhalten. Ich wiederhole mich hier: 80 Prozent der Molkereimilch von 25 000 einzelnen Produzenten werden an nur vier grosse Verarbeitungsunternehmen und letztlich an zwei Detailhändler und einige Käsereien verkauft. In dieser Situation sind die Produzenten in einer schwächeren Position, wenn sie sich nicht gut organisieren, und wir haben in gewisser Weise auch ein entsprechendes Marktversagen.
Ich möchte klar betonen, dass wir absolut nicht der Meinung sind, dass mit diesem Artikel 36b wieder irgendeine staatlich gesicherte Menge oder eine Preisgarantie eingeführt werden soll; damit darf das in der heutigen Ordnung nichts zu tun haben. Vielmehr geht es darum, dass man die Verarbeiter zusammen mit den Produzenten auf einjährige Verträge verpflichtet. Was sie dann innerhalb dieser Verträge regeln, das ist Verhandlungssache. Es ist aber wichtig, dass ein Bauer nicht einfach nur eine Woche oder einen Monat Milch liefern kann und er dann plötzlich im Extremfall nicht mehr weiss, wohin mit der Milch - deshalb dieses Anliegen.
Beide Fassungen, sowohl jene des Nationalrates als auch jene des Bundesrates, die der Ständerat übernommen hat, wollen eine minimale Stabilisierung mit Verträgen sicherstellen. Der Unterschied zwischen der Fassung des Nationalrates und derjenigen des Ständerates liegt einzig darin, dass es bei letzterer dann zu Verträgen kommt, wenn sich die Branchenorganisation, d. h. Produzenten, Verarbeiter und Handel, darüber einigt. Dann kann der Bundesrat solche Verträge bekanntlich auch allgemeinverbindlich erklären. Wenn es aber zu keiner Einigung kommt, gibt es keine solchen Verträge, und die Produzenten können dann im Extremfall mit leeren Händen dastehen. Das kann auch der Fall sein, wenn es in einem gewissen Teil oder einem gewissen Sektor allenfalls keine Branchenorganisation gibt. Gemäss dem Konzept unseres Rates müssten aber in jedem Fall Verträge mit einer einjährigen Geltungsdauer erstellt werden.
Diese Varianten wurden bisher vom Bundesrat als zwei Konzepte dargestellt. Man sagte, entweder sei es obligatorisch oder die Branche mache es. Als Kompromiss könnte man durchaus Artikel 36b stehenlassen und Artikel 37, anders als ursprünglich beschlossen, nicht streichen. Das wäre gleichbedeutend, wie wenn unter Artikel 37 Standardverträge zustande kämen; dann wäre die Forderung von Artikel 36b automatisch erfüllt. Wenn es keine Branchenorganisation gibt, kommt Artikel 36b zum Tragen. Diese zwei Konzepte widersprechen sich nicht, geben den Produzenten aber einfach eine gewisse letzte Sicherheit.
Wenn die Terminologie allenfalls einer juristischen Überprüfung bedarf, sind wir dafür offen; eine solche könnte im Rahmen der Differenzbereinigung vorgenommen werden. Wir sehen hier jedenfalls durchaus ein Nebeneinander dieser zwei Konzepte.
Ich bitte Sie deshalb entsprechend meinem Minderheitsantrag, bei Artikel 36b an der Fassung unseres Rates festzuhalten, aber Artikel 37 gemäss der ständerätlichen Fassung stehenzulassen.