Joder Rudolf · Nationalrat · 2012-09-13
Joder Rudolf · Nationalrat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2012-09-13
Wortprotokoll
Es geht um mehr Rechte für unser Parlament. Die Initiative verlangt, dass die eidgenössischen Räte zu bundesrätlichen Verordnungen ein Veto, ohne inhaltliche Abänderung der Verordnung, einlegen können, wenn dies von einem Viertel der Ratsmitglieder beider Räte, also von mindestens fünfzig Mitgliedern des Nationalrates und mindestens zwölf Mitgliedern des Ständerates, verlangt wird und anschliessend die einfache Mehrheit beider Räte diesem Antrag zustimmt.
Die Staatspolitische Kommission Ihres Rates beantragt Ihnen einstimmig - das kommt sehr selten vor -, der Initiative Folge zu geben, und zwar mit folgender Begründung: Mit der Schlussabstimmung im Parlament ist der Gesetzgebungsprozess abgeschlossen, anschliessend liegt es am Bundesrat, die Ausführungsbestimmungen in der Form einer Verordnung zu erlassen. In Einzelfällen kommt es immer wieder vor, dass in eine Verordnung Bestimmungen aufgenommen werden, wie sie vom Parlament als Gesetzgeber inhaltlich so nicht gemeint waren. Heute kann das Parlament in solchen Situationen nicht direkt korrigierend eingreifen. Es bleibt nur der Weg über einen erneuten parlamentarischen Vorstoss; dies ist aufwendig, kompliziert und führt zu Verzögerungen.
Oftmals wird die von der Bundesverfassung vorgesehene Unterscheidung, was ins Gesetz gehört und was in die Verordnung gehört, nicht mehr richtig respektiert. Die Gesetze werden dadurch immer mehr zu Delegationsnormen, die dem Bundesrat einen zu grossen Ermessensspielraum offenlassen. Immer mehr werden in Gesetzen unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet, die erst in der Verordnung genau definiert werden. Zunehmend wird in der Verordnung das geregelt, was eigentlich ins Gesetz gehört.
Die eidgenössischen Räte haben in den letzten vier Jahren bereits zweimal über die Einführung eines Verordnungsvetos abgestimmt. Im Dezember 2008 und im Dezember 2010 hat der Nationalrat mit grossem Mehr der Einführung eines Verordnungsvetos zugestimmt, und beide Male hat dies anschliessend der Ständerat abgelehnt.
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Die Staatspolitische Kommission des Nationalrates ist klar der Meinung, dass die Frage erneut aufgegriffen werden muss und dass wir bei diesem wichtigen Thema gegenüber dem Ständerat nicht lockerlassen dürfen. Im Ständerat wurden insbesondere zwei Argumente gegen das Verordnungsveto vorgebracht, einerseits die zeitliche Verzögerung und andererseits die Missachtung der Gewaltenteilung. Betreffend Verzögerung ist festzuhalten, dass die Kommissionen gemäss heutigem Artikel 151 des Parlamentsgesetzes schon jetzt die Möglichkeit haben, zu Verordnungsentwürfen konsultiert zu werden. Es ist klar festzuhalten, dass dieses Verfahren betreffend Verordnungsveto nicht mehr Zeit in Anspruch nehmen wird als das heutige Konsultationsverfahren. Betreffend Gewaltenteilung ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsetzung eine staatliche Aufgabe darstellt, bei der Exekutive und Legislative eng zusammenarbeiten müssen.
Hier komme ich zum Antrag Nordmann, der von einer sehr theoretischen Betrachtungsweise der Gewaltentrennung ausgeht. Der Bundesrat wirkt bei der Vorbereitung der Gesetzgebung durch das Parlament intensiv mit. Es macht deshalb Sinn, wenn das Parlament bei der Rechtsetzungstätigkeit der Regierung ebenfalls mitwirkt und kontrollieren kann, ob die Gesetzgebung im Sinne des Parlamentes umgesetzt wird. Unsere Kommission erhofft sich vom Verordnungsveto auch eine präventive Wirkung: Wenn Bundesrat und Verwaltung Verordnungsvetos vermeiden wollen, werden sie bestrebt sein, den Willen des Gesetzgebers möglichst genau umzusetzen. Es ist auch nicht mit einer Vielzahl von Verordnungsvetos zu rechnen, und es ist auch nicht angebracht, Blockaden zu befürchten, wie das die Staatspolitische Kommission des Ständerates getan hat. Die Erfahrungen im Kanton Solothurn zeigen sehr deutlich, dass keine Blockadesituation eintritt; Solothurn kennt das Verordnungsveto bereits seit 1988.
Ich bitte Sie im Namen der einstimmigen SPK, der Initiative Folge zu geben.