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Müller Thomas · Nationalrat · 2012-09-13

Müller Thomas · Nationalrat · St. Gallen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2012-09-13

Wortprotokoll

Es gibt Veränderungen, die Zeit brauchen und nicht in den ersten Anläufen gelingen. Das Anliegen der parlamentarischen Initiative ist nicht neu. Es geht im Kern um die Sicherstellung, dass Verordnungen des Bundesrates und der Verwaltung dem Geist und dem Zweck des zugrundeliegenden Gesetzes entsprechen. Mit den Schlussabstimmungen im Parlament ist der Gesetzgebungsprozess beendet. Danach liegt es am Bundesrat, die Ausführungsbestimmungen in Form der Verordnung zu erlassen. In der Mehrzahl der Fälle ist das unproblematisch. In Einzelfällen kommt es aber vor, dass eine oder mehrere Bestimmungen in eine Verordnung aufgenommen werden, die vom Gesetzgeber inhaltlich nicht so gemeint waren. Nach heutiger Rechtslage hat das Parlament dies entweder einfach hinzunehmen oder über neue Vorstösse auf nachträgliche, detaillierte Gesetzesänderungen hinzuwirken, die dem Bundesrat das Verordnungsermessen in Bezug auf eine bestimmte Regelung nachträglich entziehen. Beides ist unbefriedigend.

Ausgangspunkt der ganzen Problematik ist, dass sich die von der Bundesverfassung vorgegebene Unterscheidung, was in das Gesetz und was in die Verordnung gehört, in der Praxis nicht durchwegs nach der reinen Lehre umsetzen lässt. Gemäss Artikel 164 der Bundesverfassung sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Weil Gesetze lesbar und verständlich sein sollen, werden in einzelnen Bestimmungen aber häufig unbestimmte Gesetzesbegriffe verwendet, die dann für die Anwendung des Gesetzes einer Erklärung bedürfen. Diese Erklärung wird dann in der Verordnung vorgenommen. Damit wird aber in der Verordnung geregelt, was eigentlich im Gesetz geregelt werden sollte. In diesem Punkt ist die Gewaltenteilung zwischen Parlament und Bundesrat bereits heute teilweise verwischt. Die Verwischung ist in der Praxis unproblematisch, sofern die zusätzlichen Bestimmungen in der Verordnung dem Sinn und Geist des Gesetzes entsprechen. Für die Fälle, in denen die Verordnung abweicht, ist aber eine praktikable Lösung zu finden.

Die Mitwirkung des Parlamentes bei Verordnungen des Bundesrates wurde in den letzten Jahren mehrmals thematisiert. Der Nationalrat stimmte dem Anliegen regelmässig zu - letztes Mal sogar ohne Gegenstimme. Der Ständerat lehnte es ebenso regelmässig ab. Nachdem dessen Zusammensetzung erheblich geändert hat, ist jetzt möglicherweise die Zeit gekommen, dass auch der Ständerat auf die Linie des Nationalrates einschwenkt. Die parlamentarische Initiative nimmt die bisher vom Ständerat vorgebrachten Bedenken auf. Sie respektiert die Gewaltenteilung und schliesst den missbräuchlichen Einsatz des Vetorechts des Parlamentes aus. Vier Punkte sind massgeblich:

1. Die Einführung des Vetorechts des Parlamentes erfolgt auf Gesetzesstufe.

2. Das Vetorecht gilt nur für die rechtsetzenden Verordnungen gemäss Artikel 182 Absatz 1 der Bundesverfassung, die auf einer Gesetzgebungsdelegation des Parlamentes beruhen. Das Parlament soll das Recht bekommen, dort einzugreifen, wo der Bundesrat oder die Verwaltung in einer Verordnung vom Sinn und Zweck der delegierten Rechtsetzung abweichen. Das Vetorecht gilt jedoch nicht für Verordnungen, die gemäss Bundesverfassung in der unmittelbaren Kompetenz des Bundesrates liegen.

3. Das Veto wirkt lediglich kassatorisch, nicht reformatorisch. Es liegt damit am Bundesrat, aufgrund der Debatte allenfalls eine neue Verordnung vorzulegen. Das Parlament kann die einzelnen Bestimmungen der Verordnung nicht von sich aus abändern.

4. Die vorgeschlagene Form der Ausübung des Vetorechts berücksichtigt die Besonderheiten des Zweikammersystems. Die Abstimmung über ein Veto kommt nur zustande, wenn sie von einem Viertel der Mitglieder beider Räte verlangt wird, also kumulativ von fünfzig Mitgliedern des Nationalrates und zwölf Mitgliedern des Ständerates. Dieses Quorum ist eine hohe Hürde, die den politischen Missbrauch verhindert. Für die Abstimmung über das Veto soll danach die einfache Mehrheit beider Räte genügen.

Ich ersuche Sie, der parlamentarischen Initiative Folge zu geben, wie die Staatspolitische Kommission dies beantragt.