Fässler Daniel · Nationalrat · 2012-06-12
Fässler Daniel · Nationalrat · Appenzell I.-Rh. · Fraktion CVP-EVP · 2012-06-12
Wortprotokoll
Am 2. April dieses Jahres hat sich die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie mit 14 zu 10 Stimmen bei 1 Enthaltung für die Einreichung dieser Kommissionsmotion mit dem Titel "Vollzug der Revitalisierung der Gewässer" ausgesprochen.
Zur Ausgangslage: Am 1. Juni 2011 sind neue Gewässerschutzbestimmungen in Kraft getreten, die sich dem Thema Revitalisierung der Gewässer widmen und dazu insbesondere die Festlegung von Gewässerräumen vorsehen. Im neueingefügten Artikel 36a Absatz 1 des Gewässerschutzgesetzes heisst es dazu wörtlich: "Die Kantone legen nach Anhörung der betroffenen Kreise den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer fest, der erforderlich ist für die Gewährleistung folgender Funktionen (Gewässerraum): a. die natürlichen Funktionen der Gewässer; b. den Schutz vor Hochwasser; c. die Gewässernutzung."
Der Bundesrat, dem mit Artikel 36a Absatz 2 des Gesetzes die Regelung der Einzelheiten dazu überlassen wurde, nahm dann mit einer Ergänzung der Gewässerschutzverordnung die Sache gleich selber in die Hand, indem er in den Artikeln 41a ff. nicht nur die Detailbestimmungen erliess, sondern für die meisten Fliessgewässer konkrete Mindestmasse für den Gewässerraum definierte. Den Kantonen wurde damit die im übergeordneten Gewässerschutzgesetz eingeräumte Kompetenz zur Festlegung der Gewässerräume faktisch weitgehend wieder weggenommen. Davon ausgenommen sind im Wesentlichen zwei Fälle:
1. Die Kantone müssen die Breite des vom Bundesrat vorgegebenen Gewässerraumes erhöhen, wenn dies erforderlich ist, um die Hochwassersicherheit zu gewährleisten oder um genügend Raum für eine Revitalisierung zu haben, oder wenn Schutzziele von Objekten oder des Natur- und Landschaftsschutzes dies gebieten.
2. Die Kantone können den Gewässerraum in dichtüberbauten Gebieten, worunter Städte oder Dorfzentren zu verstehen sind, den baulichen Gegebenheiten anpassen, dies allerdings unter der Prämisse, dass die Hochwassersicherheit gewährleistet ist.
Die Kantone haben die Aufgabe, bis Ende 2018 die Gewässerräume nach Massgabe der Vorgaben des Bundesrates festzulegen. Bis dahin gelten die durch den Bundesrat in den Übergangsbestimmungen festgelegten Fixbreiten.
Nach Inkrafttreten der neuen Gewässerschutzbestimmungen hat sich rasch gezeigt, dass deren Vollzug teils zu Unklarheiten und teils auch zu Unmut führt. Die für die Festlegung der Gewässerräume zuständigen Kantone bemängeln unter anderem Folgendes:
1. Die Kompetenzen, die ihnen mit dem Gesetz eingeräumt wurden, wurden durch die starren Vorgaben des Bundesrates mit der Verordnung wieder weggenommen. Sie haben nur auf einer Seite einen Ermessensspielraum, nämlich dort, wo sie die Breite des Gewässerraums über das durch den Bundesrat definierte Mindestmass hinaus erhöhen wollen.
2. Die Kantone kritisieren weiter, dass der Bundesrat mit der Regel, wonach bauliche Gegebenheiten nur im dichtüberbauten Gebiet berücksichtigt werden dürfen, dem Ziel einer Verdichtung der Siedlungsräume auch in nichtstädtischen Verhältnissen keine Rechnung trägt und damit nichts gegen eine Zersiedelung der Landschaft unternimmt.
3. Die Kantone sind weiter der Meinung, dass für die Ausscheidung der Fruchtfolgeflächen wohl der Grundsatz im Gesetz richtig festgeschrieben steht, wonach der Gewässerraum nicht als Fruchtfolgefläche gilt. Sie sind der Meinung, dass die Verordnung ihnen aber keine Flexibilität bietet und nichts dazu sagt, wie die wegfallenden Fruchtfolgeflächen kompensiert werden sollen.
4. Kritisch beurteilt wird weiter, dass im Gewässerraum ein starres Bauverbot für nichtstandortgebundene Bauten und Anlagen gilt, worunter zum Beispiel auch Strassen fallen, was dem Ziel eines schonenden Umgangs mit der Ressource Boden widerspricht.
5. Und schliesslich sind die Kantone der Meinung, dass die Gewässerschutzverordnung zu vieles unklar lässt, sodass vieles erst über Vollzugshilfen des Bafu zu klären ist, was rechtssystematisch falsch und rechtsstaatlich bedenklich ist.
Vor diesem Hintergrund hat Nationalrat Leo Müller am 29. Februar 2012 die Motion 12.3047 eingereicht, mit der der Bundesrat beauftragt werden soll, die Gewässerschutzgesetzgebung so zu ändern, dass die minimale Breite des Gewässerraumes unterschritten werden kann, damit das Interesse des Schutzes der landwirtschaftlichen Nutzflächen sowie andere Interessen besser berücksichtigt werden können. Nationalrat Karl Vogler hat am 14. März dieses Jahres einen Vorstoss mit gleicher Stossrichtung eingereicht. Mit seinem Postulat 12.3142 möchte Nationalrat Vogler den Bundesrat beauftragen, einen Bericht zu den Auswirkungen der Ausscheidung der Gewässerräume für die Landwirtschaft und für das Bauland vorzulegen, mit dem ebenfalls dargelegt werden soll, wie auch mit einer differenzierten Festlegung - d. h. ohne Mindestmasse beim Gewässerraum - und einer differenzierten Nutzung der Gewässerräume den Anliegen des Gewässer- und Hochwasserschutzes Rechnung getragen werden kann.
In Anbetracht der unbefriedigenden Situation hat Ihre Kommission mehrheitlich eine Kommissionsmotion beschlossen, die Ihnen heute zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt wird. Die Mehrheit der Kommission ist der Meinung, dass die Gewässerschutzbestimmungen sowohl im Interesse der Landwirtschaft als auch im Interesse des Siedlungsgebietes zu lockern sind und dass den Kantonen auf Verordnungsstufe jener Handlungsspielraum und jene Flexibilität einzuräumen sind, die ihnen das Gewässerschutzgesetz gemäss Wortlaut an sich geben wollte.
Eine Minderheit vertritt demgegenüber die Meinung, dass mit der vorliegenden Kommissionsmotion ein unter dem Eindruck der Volksinitiative "Lebendiges Wasser" des Schweizerischen Fischereiverbandes sorgfältig erarbeiteter Kompromiss missachtet wird.
Der Bundesrat zeigt in seiner Stellungnahme Verständnis für die Motion, deren Anliegen explizit als "nicht unberechtigt" bezeichnet werden. Trotzdem beantragt er Ablehnung der Motion. Er vertritt die Auffassung, dass die Kantone den Anliegen der Motionäre genügend Rechnung tragen und dass sie in den von der Bau-, Planungs- und Umweltdirektorenkonferenz (BPUK) beschlossenen Workshops, die im Mai dieses Jahres durchgeführt wurden, diesbezügliche Lösungen diskutieren konnten. Weiter ist der Bundesrat der Auffassung, dass zuerst eine Evaluation der in den ersten Jahren des Vollzugs gemachten Erfahrungen vorzunehmen sei.
Ich schliesse meine Ausführungen mit einem Hinweis auf die Haltung der BPUK: Der Vorstand der BPUK hat an seiner Sitzung vom letzten Freitag, dem 8. Juni, einstimmig beschlossen, die Kommissionsmotion zu unterstützen. Die BPUK steht stark unter dem Eindruck der zusammen mit dem Bafu durchgeführten Workshops, die nach Einschätzung der zuständigen Regierungsräte die mit Blick auf den Vollzug bestehenden Zweifel nicht auszuräumen vermochten. Schliesslich hat mit Schreiben vom 7. Juni 2012 auch noch die Konferenz der kantonalen Landwirtschaftsdirektoren mitgeteilt, dass ihr Vorstand der Motion positiv gegenübersteht und sie ebenfalls einstimmig unterstützt.
Ich empfehle Ihnen im Namen der Mehrheit der Kommission Annahme der Motion.