Stadler Markus · Ständerat · 2013-03-21
Stadler Markus · Ständerat · Uri · Grünliberale Fraktion · 2013-03-21
Wortprotokoll
In unserer Gesellschaft spielt der Markt neben der staatlichen Produktion und Verteilung von Gütern und Dienstleistungen eine sehr grosse Rolle. Er ist eingebettet in eine Rechtsordnung, ist also ein spezifischer Markt, nicht ein Modell an der Wandtafel. Ich sehe diesen Markt auch nicht als abschliessendes Ziel, sondern als ein Koordinationsinstrument, um mit Knappheit, Effizienz und Verteilung zivilisiert umgehen zu können. Damit dieser Markt oder, in anderen Worten, dieser Wettbewerb seine ihm zugedachten Wirkungen auch erzielen kann, müssen jene Kräfte, die ihn wesentlich behindern, in ihren Möglichkeiten eingeschränkt werden - das ist die Konsequenz. Dazu gehören potenziell Monopole, Oligopole, Kartelle oder Ähnliches. Anders gesagt: Wenn wir schon einen Markt als funktionierendes Koordinationsinstrument wollen, dann brauchen wir unter anderem ein griffiges Kartellrecht.
Auf den Bezug zu gerechtfertigten bzw. nichtgerechtfertigten Löhnen wurde im vorangehenden Geschäft hingewiesen. Hier, im Kartellrecht, ergibt sich eine Möglichkeit, Appelle an das Masshalten einerseits und das Gesetz andererseits einander näherzubringen.
Ich greife nur ganz wenige Punkte aus der Diskussion, wie sie bisher verlaufen ist, heraus.
1. Zur Institutionenreform: Der Bundesrat schlägt uns ein neues Organisationsmodell vor, das unter anderem in der Folge eine kürzere Prozessdauer in Aussicht stellen würde. Das wäre an sich zu begrüssen. Weil die Kommission das geltende Modell weiterführen will und auch die Wettbewerbsbehörde damit im Sinne des Gesetzes funktionieren kann, scheint es mir wenig ergiebig, hier eine Differenz schaffen zu wollen. Die Reduktion der Anzahl Weko-Mitglieder und das Hervorheben von deren Unabhängigkeit ist richtig. Selbstverständlich muss diese Unabhängigkeit dann gewährleistet werden.
Das Modell der Minderheit, eine Wahlmöglichkeit zwischen dem Gang zur Weko und zum Bundesverwaltungsgericht zu schaffen, lehne ich ab. Diese Wahlmöglichkeit würde zu einem Buhlen der beiden Instanzen um die Gunst der Angeschuldigten führen, was den Wettbewerb und die Rechtssicherheit eher schwächen als stärken würde.
2. Zum Teilkartellverbot: Ich unterstütze das vom Bundesrat vorgeschlagene und von der Mehrheit der WAK leicht modifizierte Teilkartellverbot mit Rechtfertigungsmöglichkeit, da das Vorgehen gegen harte Kartelle und Absprachen auch im Zusammenhang mit der Hochpreisinsel Schweiz wichtig ist. Die von der Kommission verbesserte Regelung der Folgen der Beweislosigkeit ist zu begrüssen. In der Folge kann die Vermutung der Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs gestrichen werden. Die Minderheit hingegen, welche anstelle des Teilkartellverbots die Erheblichkeitsprüfung beibehalten hat und gleichzeitig die Vermutung streichen will, würde mit ihrem Antrag sogar das geltende Recht aufweichen.
Entgegen dem, was uns von einer Branche in den letzten Tagen geschrieben wurde, sind gemäss dem neuen Recht - so, wie ich das sehe - Arbeitsgemeinschaften nach wie vor erlaubt, wenn sie nicht den Wettbewerb behindern. So ist eine Arbeitsgemeinschaft kartellrechtlich unbedenklich, wenn die daran beteiligten Unternehmen alleine nicht in der Lage wären, die Aufträge durchzuführen, bzw. wenn es betriebswirtschaftlich gesehen nicht vernünftig wäre. Zur Bestätigung dieser Haltung hat die Kommission den Einleitungssatz von Artikel 5 Absatz 3 ergänzt.
3. Zur Preisdifferenzierung zwischen Inland und Ausland: Der Minderheitsantrag Fetz auf Einführung eines Artikels 7a ist ja ähnlich konzipiert wie die Motion Birrer-Heimo 11.3984 und auf den ersten Blick sehr attraktiv. Gerade der hohe Frankenkurs gegenüber dem Euro, bei dem mit Blick auf die Exportwirtschaft seit Längerem eine Untergrenze gehalten wird, weckt auf der Importseite Erwartungen, die bisher nicht überall eingelöst wurden. Der zweite Blick führt allerdings zu Zweifeln, ob eine solche Bestimmung überhaupt umsetzbar wäre. Die Weko kennt die ausländischen Konditionen zwar im Einzelfall, sicher aber nicht so, wie es Artikel 7a verlangen würde; auch gibt es da internationale Normen. Wie wollen wir eine Lieferpflicht konkret handhaben, wenn z. B. ein Schweizer Unternehmen eine Quelle für eine Belieferung aus dem Ausland ausmacht, die das Produkt günstiger anbieten kann, und dann das Unternehmen die Weko auf diese Quelle ansetzt, die nun alle Unternehmen beliefern müsste und deshalb das Produkt nicht mehr liefern kann?
Zur faktischen Möglichkeit der Weko, die Bestimmungen eines solchen Artikels konkret umzusetzen, bitte ich den Bundesrat um eine Klärung. In der Politik mag es ab und zu [PAGE 322] angebracht sein, Zeichen zu setzen. In komplexen Regulierungsfragen sollten wir aber nicht Erwartungen wecken, schon gar nicht individuell abrufbare Erwartungen, wenn zum Beispiel faktische Umstände oder internationale Normen keine oder fast keine Möglichkeiten lassen, diese Erwartungen in der Realität einzulösen. Auch interessiert mich die Frage, ob es heute nach Meinung des Bundesrates vorkommt, dass die Weko bei grossen Preisdifferenzen, wie sie hier angesprochen sind, nicht einschreitet - und zwar im Fall von unzulässigen Abreden oder von Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung. Könnte die Weko im Rahmen des Gesetzes mehr tun, als sie heute macht?
4. Zur Fusionskontrolle: Zur Beurteilung der Zusammenschlüsse ist die Weko, will sie nicht willkürlich entscheiden, auf Modelle und Methoden angewiesen. Es empfiehlt sich hier, keine helvetischen Sonderlösungen zu entwickeln, sondern Verfahren anzuwenden, die auch andere Staaten kennen. Dies dient der Rechtssicherheit. Es ist von SIEC-Tests die Rede, wie sie der Bundesrat in seiner Botschaft erwähnt.
In diesem Sinne gibt es für mich einige Fragen in Bezug auf die Umsetzung. Ich denke aber, Bundesrat und Kommissionsmehrheit liegen grundsätzlich richtig.
Ich bin für Eintreten.