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Graber Konrad · Ständerat · 2013-03-21

Graber Konrad · Ständerat · Luzern · Fraktion CVP-EVP · 2013-03-21

Wortprotokoll

Dieses Geschäft hat uns in der Kommission ein Jahr lang begleitet und beschäftigt. Es wird uns auch heute aufgrund der Komplexität und nicht aufgrund der Anzahl Anträge schon noch etwas fordern. Ich werde mir erlauben, auf die einzelnen Details in der Detailberatung einzugehen und die Eintretensdebatte relativ kurz zu gestalten.

Mit der Botschaft zur Änderung des Kartellgesetzes vom 22. Februar 2012 schlägt der Bundesrat einen eigentlichen Paradigmenwechsel im Wettbewerbsrecht vor. Drei Arten von horizontalen und zwei Arten von vertikalen Abreden sollen grundsätzlich verboten sein, ausser sie können durch Effizienzsteigerung gerechtfertigt werden. Es geht hier um das Thema Teilkartellverbot. Auch sollen gemäss Bundesrat die Institutionen mit einer Wettbewerbsbehörde in Form einer selbstständigen Anstalt und eines neuen Wettbewerbsgerichtes beim Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich neu gestaltet werden. Damit würde das Gewicht von einem Administrativverfahren zu einem Justizverfahren verlagert. Eine weitere wichtige Änderung ist vor allem die Einführung einer "compliance defense"; es geht dabei um die Massnahmen des Unternehmens zur Verminderung von Kartellverstössen. Letztere werden milder geahndet, wenn ein solches System vorhanden ist. Eine weitere wichtige Änderung ist die Berücksichtigung von Zivilentschädigungen bei der Sanktionsbemessung.

Die Kommission hat sich bezüglich der wichtigsten Punkte wie folgt positioniert:

Zuerst zur Institutionenreform: Diese Institutionenreform ist ein zentrales Thema der bundesrätlichen Vorlage. Sie wurde in der Kommission intensiv diskutiert. Aus dieser Debatte [PAGE 315] ging dann hervor, dass eine Neuordnung bzw. Optimierung der Institutionen notwendig ist. Sie folgt dabei der Idee eines effizienten sowie beschleunigten und, wenn möglich, kostengünstigen Verfahrens, welches der Rechtsstaatlichkeit Rechnung trägt. Das ist die Absicht des Bundesrates. Es war unbestritten in der Kommission, dass in diese Richtung Überlegungen anzustreben sind.

Intensiv diskutiert wurde in Ihrer Kommission insbesondere die Frage, ob die Reform mehr auf eine Verstärkung der jetzigen Institution auf Verwaltungsebene abzielt, also der Wettbewerbskommission, oder ob der Schwerpunkt gemäss Entwurf des Bundesrates auf der Stärkung gerichtlicher Verfahren liegen soll, also auf einer Aufteilung in Wettbewerbsbehörde und Wettbewerbsgericht. Da Ihre Kommission nicht überzeugt ist, dass neben dem bundesrätlichen Lösungsvorschlag nicht auch andere Modelle die obgenannten Kriterien erfüllen, hat sie das Departement beauftragt, andere Lösungen zu prüfen und eine Gegenüberstellung der meistdiskutierten Modelle vorzunehmen.

In Sachen der institutionellen Reform lehnte Ihre Kommission das Modell des Bundesrates dann deutlich mit 10 zu 2 Stimmen ab und sprach sich somit für eine Reform der Weko aus. Gemäss den Anträgen der Kommission setzt sich die Weko nur noch aus fünf Mitgliedern zusammen. Mit dieser Reduzierung der Mitgliederzahl lässt sich in den Augen der Kommission die Weko professionalisieren und deren Unabhängigkeit stärken. Die Wirtschaftsdachverbände sind dann nicht mehr in der Weko vertreten.

Hingegen lehnte Ihre Kommission mit 7 zu 4 Stimmen bei 1 Enthaltung einen Antrag ab, wonach das untersuchte Unternehmen verlangen kann, das Bundesverwaltungsgericht anstelle der Weko als Entscheidungsinstanz zu bestimmen. Hier ging es um ein Wahlrecht. Die Kommission ist der Meinung, dass das Verfahren damit unnötig erschwert und das Bundesverwaltungsgericht und die Weko in ein Konkurrenzverhältnis gesetzt würden.

Ein zweiter wesentlicher Punkt ist das Teilverbot von harten Kartellen, gegen welche direkt Sanktionen verhängt werden können. In Bezug darauf sprach sich Ihre Kommission mit 6 zu 4 Stimmen bei 1 Enthaltung für den Entwurf des Bundesrates aus, wobei sie eine Präzisierung in Bezug auf die Beweislast einfügte. Gemäss Formulierung der Mehrheit haben "hierfür die Unternehmen diese Rechtfertigungsgründe geltend zu machen ... und die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen". Gemeint ist also, dass sich die Unternehmen in dieser Frage kooperativ verhalten müssen, damit der Sachverhalt geklärt werden kann.

Ihre Kommission präzisiert im Gesetz zudem, dass die Weko Wettbewerbsbeschränkungen, die einen vernachlässigbaren Einfluss auf den Wettbewerb haben, sogenannte Bagatellfälle, nicht aufgreift.

Ein dritter wesentlicher Punkt in der Kommission war die Einführung einer "compliance defense". Ihre Kommission sprach sich mit 10 zu 2 Stimmen dagegen aus, dass natürliche Personen strafrechtlich verfolgt werden, wenn sie sich aktiv an Kartellabsprachen beteiligen, obwohl das Unternehmen über ein Compliance-Programm Massnahmen zur Einhaltung der kartellrechtlichen Bestimmungen getroffen hat. In den Augen der Kommission würde eine solche Strafbestimmung unter anderem den Erfolg von gegen Unternehmen geführten Verwaltungsverfahren gefährden, weil manch ein Mitarbeiter, manch eine Mitarbeiterin dann schweigen würde, wenn er oder sie aufgrund seiner oder ihrer Aussage gegen das Unternehmen eine Strafverfolgung zu befürchten hätte. Da zu diesem Thema, das die Kommission sehr stark forderte, keine Mehrheits- und Minderheitsanträge vorliegen, werde ich bei Artikel 49a noch konkrete Ausführungen machen. Ich halte hier mein Eintretensvotum bewusst kurz.

Viertens wurde in unserer Kommission in diesem Zusammenhang vor allem noch die Motion Birrer-Heimo 11.3984, "Kartellgesetzrevision gegen unzulässige Preisdifferenzierungen", diskutiert. Dieser Motion zufolge soll der Grundsatz definiert werden, dass Unternehmen, die ihre Markenprodukte im Ausland zu tieferen Preisen vertreiben als in der Schweiz, sich unzulässig verhalten, wenn sie sich weigern, Unternehmen oder Konsumenten aus der Schweiz über die im Ausland gelegenen Vertriebsstellen zu den dort geltenden Preisen und Geschäftsbedingungen zu beliefern oder wenn sie Massnahmen treffen, um zu verhindern, dass Dritte auf Nachfrage hin in die Schweiz liefern können. Ihre Kommission ist der Auffassung, dass diese Motion zu einschränkend ist und dass solche Eingriffe im Widerspruch zur international üblichen Wettbewerbskonzeption stehen. Sie beantragt deshalb mit 8 zu 4 Stimmen, diese Motion abzulehnen.

Angesichts der negativen Auswirkungen der Abschottung des schweizerischen Marktes durch gewisse Hersteller, die dank dieser Abschottung im Inland merklich höhere Preise als im umgebenden Ausland durchsetzen, und angesichts des Verbesserungsbedarfs bei der bundesrätlichen Formulierung über unzulässige Abreden hat die Kommission dann die Verwaltung beauftragt, in Bezug auf Unternehmenszusammenschlüsse und unzulässige Praktiken beherrschender Unternehmen eine neue Formulierung vorzuschlagen. Ich werde dazu noch weitere Ausführungen im Zusammenhang mit der Beratung von Artikel 7a machen, wo ja ein ähnlich wie die Motion Birrer-Heimo lautender Minderheitsantrag vorliegt.

Ich empfehle Ihnen mit der einstimmigen Kommission Eintreten auf die Vorlage. In der Gesamtabstimmung passierte das Geschäft mit 10 zu 1 Stimmen bei 0 Enthaltungen.