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Maier Thomas · Nationalrat · 2013-12-12

Maier Thomas · Nationalrat · Zürich · Grünliberale Fraktion · 2013-12-12

Wortprotokoll

Artikel 21a stellt tatsächlich den Kern der Revision dar und hat in Ihrer Kommission zu entsprechend langen Diskussionen geführt. Fakt ist, dass die Kommission grundsätzlich bei den Formulierungen bleiben will, wie sie der Bundesrat vorschlägt. Es geht vor allem um den Begriff "vereitelt". Dieser Begriff wurde gemäss Aussagen in der Kommission aufgenommen, weil sich der Wortlaut an das Zusammenarbeits- und Souveränitätsschutzgesetz anlehnt. Die Ausnahmebestimmung soll so bestimmt wie möglich gefasst sein, daher diese Formulierung.

Quasi übrig blieb aus der Diskussion in der Kommission der Antrag der Mehrheit, "und" statt "oder" zu legiferieren, wie Sie das der Fahne entnehmen können. Die Mehrheit der Kommission hat sich für die etwas strengere Formulierung des "und" entschieden. Die Hauptgründe sind, dass dieser Artikel ja die Ausnahme behandelt, und die Ausnahme soll möglichst streng gehandhabt werden. Die Umsetzung dieser Notifikation soll die Ausnahme bleiben, deshalb sollen die Bedingungen griffiger formuliert sein.

Alle sind sich einig, dass es hier um einen Spezialfall geht und dass die Hürden deshalb hoch sein müssen. Die Notifikation ist ein schwerwiegender Eingriff in die Rechtsposition der betroffenen Person. Die Rechtsmittel sind anschliessend sehr beschränkt, die Daten sind ausgeliefert. Allenfalls kann noch Rechtswidrigkeit oder Schadenersatz geltend gemacht werden.

Wie gross der Unterschied zwischen den beiden Möglichkeiten "und" oder eben "oder" in der Praxis wirklich ist, das heisst, was er wirklich bewirkt, war in der Kommission schwierig zu beurteilen. Einige sind der Meinung: Auch wenn hier "und" steht, ist der Erfolg einer Untersuchung gefährdet, die Amtshilfe kann also ihren Zweck nicht mehr erfüllen, und damit sind die Bedingungen für eine nachträgliche Information der beschwerdeberechtigten Person hinreichend erfüllt.

Der Bundesrat wünscht zwar, beim "oder" zu bleiben, hält aber fest, dass das vor allem Auswirkungen auf die zeitliche Dimension der Verfahren hat. In der WAK gingen wir davon aus, dass auch ein "und" international kompatibel ist und dass eine materiell etwas strengere Auslegung zielführender ist. Ich bin der Meinung, dass dieser Punkt in der Beratung im Ständerat - wir sind ja Erstrat - sicher noch einmal genau angeschaut und geprüft werden kann.

Die Kommission empfiehlt Ihnen mit 14 zu 11 Stimmen, dem hier von der Mehrheit vertretenen Antrag zu folgen, also beim "und" zu bleiben, und mit 17 zu 7 Stimmen, diesen Artikel stehenzulassen, also nicht zu streichen.