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Leuenberger Moritz · Bundesrat · 2001-10-01

Leuenberger Moritz · Bundesrat · Zürich · 2001-10-01

Wortprotokoll

Das Elektrizitätsmarktgesetz ist kein Privatisierungsgesetz. Es rüttelt nicht an den Besitzverhältnissen. Eine Ausnahme ist die schweizerische Netzgesellschaft. Die Gründung einer schweizerisch beherrschten Aktiengesellschaft ist vorgeschrieben. Bund und Kantone sind im Verwaltungsrat vertreten, die Statuten sind durch den Bundesrat zu genehmigen. Das Elektrizitätsmarktgesetz steht auch nicht für Liberalisierung. Gesetz und Verordnung setzen Leitplanken für die Aufrechterhaltung des Service public, die Stärkung der Versorgungssicherheit und die Ökologie, in einem Umfeld, in dem Wettbewerb herrscht. Dieser Wettbewerb kommt mit oder ohne Elektrizitätsmarktgesetz. Die beste Möglichkeit, die berechtigten Anliegen von Gebirgs- und Randregionen, Kleinkonsumentinnen und -konsumenten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Branche sowie der Umwelt zu schützen, besteht darin, das Elektrizitätsmarktgesetz und dessen Verordnung umzusetzen.

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