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Maier Thomas · Nationalrat · 2013-12-12

Maier Thomas · Nationalrat · Zürich · Grünliberale Fraktion · 2013-12-12

Wortprotokoll

Bei diesem Geschäft geht es um die Vermeidung von Doppelbesteuerung durch Frankreich und die Schweiz auf dem Gebiet der Erbschaftssteuern.

Die Erarbeitung dieses Abkommens basiert auf der Ankündigung Frankreichs im Jahre 2011, das bestehende Abkommen aus dem Jahr 1953 zu kündigen. Der Hauptgrund für die Kündigungsabsichten Frankreichs war und ist der Wille, auch bei Erblassern, die in der Schweiz leben, das eigene Erbschaftssteuerrecht anwenden zu können. Die Schweiz wollte eine Kündigung vermeiden; der Bundesrat vertrat die Meinung, es sei besser, ein schlechtes Abkommen zu haben als gar keines. Es ist Ihnen sicher bekannt, dass der ganze Prozess vor allem in der Romandie ein grosses Thema ist. Auch der Zürcher Kantonsrat hat bereits beschlossen, im Falle eines Ja auf Bundesebene das Kantonsreferendum zu ergreifen.

Zum allgemeinen Verständnis ist es meiner Meinung nach wichtig zu wissen, dass Frankreich für direkte Nachkommen eine sehr hohe Erbschaftssteuer erhebt und dass in der Schweiz die Kantone für die Erhebung der Erbschaftssteuern zuständig sind. Seit vielen Jahren kennt nur noch eine Handvoll Kantone Erbschaftssteuern, und zwar moderate Formen, primär für nichtdirekte Nachkommen.

Das nun vorliegende Abkommen führt ein paar sehr wesentliche Änderungen auf dem Gebiet der Erbschaftssteuern ein. So würde beispielsweise aufseiten Frankreichs die Anrechnungsmethode eingeführt. Diese Methode wurde bereits 1997 im schweizerisch-französischen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen verankert; Frankreich wendet diese Methode seit Langem an. Die Schweiz wendet zur Vermeidung der Doppelbesteuerung wie üblich die Methode der Befreiung unter Progressionsvorbehalt an. Dieser Punkt war in der WAK-NR allerdings unbestritten, da wir auch andere Doppelbesteuerungsabkommen teilweise so ausgehandelt haben.

Eine Mehrheit Ihrer Kommission ist jedoch der Meinung, dass das Abkommen gleich zwei im internationalen Steuerrecht anerkannte Grundsätze missachtet: einerseits das Prinzip, wonach Immobilien an ihrem Standort zu besteuern sind, und andererseits dasjenige, wonach alle übrigen Vermögenswerte durch den Staat besteuert werden, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Das neue Abkommen würde dazu führen, dass alle betreffenden sich in der Schweiz befindenden Immobilien der französischen Erbschaftssteuer unterliegen. Der Nationalrat hat in der diesjährigen Sommersession mit der Annahme der Motion 13.3374 der WAK-NR beschlossen, dass eine Besteuerung von in der Schweiz gelegenen Immobilien durch Drittstaaten nicht zugelassen werden solle. Die Mehrheit der WAK-NR ist klar der Meinung, dass an diesem wichtigen Grundsatz, wonach immobiles Vermögen am Ort der Sache steuerbar ist, auf keinen Fall gerüttelt werden darf. Weiter würde das Abkommen faktisch zur Situation führen, dass nicht mehr der Erblasser, sondern dass die Erben oder Vermächtnisnehmer steuerpflichtig sind. Frankreich hätte so die Möglichkeit, Erbschaften zu besteuern, die in keiner Verbindung zu seinem Staatsgebiet stehen.

Vollends untragbar wird die Situation für die Mehrheit der WAK-NR, wenn sie sich Folgendes vor Augen hält: Hat ein Erblasser seinen Wohnsitz in Frankreich, so wird sein Schweizer Vermögen im Nachlass sogar dann in Frankreich besteuert, wenn die Erben ihren Wohnsitz in der Schweiz haben. Dies betrifft auch unbewegliches Vermögen in der Schweiz. In diesem Fall gilt also der Wohnsitz des Erblassers als Ort der Besteuerung. Hat der Erblasser umgekehrt seinen Wohnsitz in der Schweiz, wird sein Nachlass mit dem Abkommen ebenfalls in Frankreich besteuert. Der Grundsatz des Wohnsitzes des Erblassers gilt in diesem Fall nicht. Frankreich könnte so auch Erbschaftssteuern erheben, wenn zum Beispiel eine Schweizerin einen Franzosen geheiratet hat, in Frankreich lebt und von ihren Eltern Häuser oder Grundstücke erbt. Selbstverständlich wären in der Schweiz bezahlte Erbschaftssteuern anrechenbar, nur kennen, wie ich eingangs erwähnt habe, nur noch sehr wenige Kantone überhaupt eine Erbschaftssteuer für direkte Nachkommen.

In der WAK hatten wir eine sehr ausführliche Anhörung und eine intensive Debatte mit einer sachlichen Auslegeordnung zur Frage, was für und was gegen dieses Abkommen spricht. Vor allem die Westschweizer Kantone wehren sich mit Vehemenz gegen dieses Abkommen, auch aus diversen praktischen Gründen. Es zeigte sich weiter, dass wir das einzige Land wären, das Frankreich so viel Durchgriff in Steuerfragen zugestehen würde. Selbstverständlich ist es [PAGE 2172] legitim, dass sich Frankreich dagegen wehrt, wenn seine Bürgerinnen und Bürger kurz vor dem Ableben noch schnell in die Schweiz ziehen, um den hohen Erbschaftssteuern entgehen zu können. Dieses Problem liesse sich allerdings sehr viel leichter lösen, zum Beispiel mit einer Mindestwohnsitzdauer.

Entscheidend war am Ende auch die Frage, was die Auswirkungen eines vertragslosen Zustandes wären. Einerseits könnte es je nach der weiteren Entwicklung in den beiden Vertragsstaaten zu gewissen Doppelbesteuerungen kommen; dies aber nur, wenn in der Schweiz zum Beispiel irgendwo eine Erbschaftssteuer für direkte Nachkommen eingeführt würde. Andererseits wären Schweizerinnen und Schweizer, die nach Frankreich auswandern, sofort dem französischen Steuerrecht unterstellt, auch für die Erbschaftssteuern, auch wenn sie dort nur vorübergehend wohnen würden. In diesem Fall ist aber klar: Wer nach Frankreich auswandert, muss sich dessen bewusst sein. Weiter wären wir einseitigen Änderungen von Frankreich ausgesetzt, und im Streitfall bestünden keine Vorkehrungen.

Mit dem vorliegenden Abkommen kann nach Meinung Ihrer WAK und nach Abwägen aller Punkte Frankreich aber zu einseitig seine Interessen durchsetzen, und es stünde als alleiniger Gewinner dar. Ihre WAK stellt Ihnen aus all diesen Gründen mit 15 zu 7 Stimmen den Antrag, nicht auf dieses Geschäft einzutreten und es damit abzulehnen.

Die Minderheit beantragt Eintreten; für diesen Fall gibt es einen Eventualantrag der Mehrheit mit dem Ziel, das Geschäft zwecks Aushandlung besserer Konditionen an den Bundesrat zurückzuweisen.