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Jositsch Daniel · Nationalrat · 2013-12-12

Jositsch Daniel · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2013-12-12

Wortprotokoll

Das abgekürzte Verfahren ist ein Verfahren, das mit der Schaffung der Schweizerischen Strafprozessordnung 2011 für die ganze Schweiz Geltung erhalten hat. Das abgekürzte Verfahren lässt es zu, dass die Staatsanwaltschaft als Anklagebehörde und der Beschuldigte in einem Strafverfahren einen Deal, das heisst einen Handel, machen, in dem sie die Strafe festlegen können, wenn sich der Beschuldigte dazu bereiterklärt, ein Geständnis abzulegen. Das abgekürzte Verfahren ähnelt demjenigen, das Sie aus amerikanischen Filmen kennen, in denen Staatsanwaltschaft und Beschuldigter einen Handel machen können. Man muss allerdings sagen, dass das schweizerische Verfahren nicht so weit geht wie das amerikanische "plea bargaining". Nichtsdestotrotz ist das abgekürzte Verfahren eine Systemwidrigkeit, weil es dem Legalitätsprinzip widerspricht, das im schweizerischen Strafrecht sonst vorherrscht, also dem Grundsatz, dass sich derjenige, der eine strafbare Handlung verübt hat, vor Gericht zu verantworten hat und dass dort in einem öffentlichen Verfahren, in einer öffentlichen Verhandlung festgelegt wird, ob respektive wie er bestraft werden soll.

Das abgekürzte Verfahren führt zwar auch zu einer Gerichtsverhandlung, aber dort wird nur noch die Einigung zwischen der Staatsanwaltschaft und dem Beschuldigten beurteilt. Das Problem, das sich daraus ergibt, ist einerseits natürlich, dass die Möglichkeit besteht, sich gewissermassen freizukaufen. Andererseits liegt ein relativ grosser Druck auch auf den Angeklagten, sich geständig zu erklären, um eben in ein solches abgekürztes Verfahren hineinzukommen. Selbstverständlich muss auch eine Art Strafrabatt gewährt werden, weil sonst das Geschäft für den Beschuldigten ja nicht interessant wäre.

Hier stellt sich natürlich dann auch die Frage nach der Gerechtigkeit: Warum soll jemand, der einen solchen Deal macht, weniger hart bestraft werden als ein anderer, der einen solchen Deal nicht macht? Das macht wenig Sinn und ist eigentlich unseres rechtsstaatlichen Verfahrens nicht würdig.

Warum hat man dieses Verfahren eingeführt? Man hat es schlicht und ergreifend eingeführt, weil es effizienter ist und die Strafjustiz damit schneller zur Erledigung eines Falles kommt. Ursprünglich war allerdings gedacht, dass das abgekürzte Verfahren ein Ausnahmeverfahren ist, das ausnahmsweise zum Zug kommt. Jetzt ist es allerdings - wie man vor wenigen Tagen der "NZZ" vom 26. November entnehmen konnte - mittlerweile so, dass ein sehr grosser Teil der Verfahren in dieser abgekürzten Form erledigt wird. In der "NZZ" können Sie nachlesen, dass am Bezirksgericht Zürich ein Drittel bis die Hälfte der Straffälle mittlerweile so behandelt wird.

Meine Initiative verlangt einerseits, dass dieses Verfahren abgeschafft wird. Aber sie verlangt andererseits auch, dass es allenfalls beschränkt wird. Aktuell ist es möglich, bei Tatbeständen mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe ein solches Verfahren vorzusehen. Ich würde vorschlagen, dass man dieses Verfahren einmal überdenkt: Ist es grundsätzlich sinnvoll? Ist es sinnvoll in Ausnahmefällen? Dann müssen wir diese Ausnahmefälle definieren. Sollte es nicht in einem tieferen Strafbereich stattfinden und abgehandelt werden?

Ich empfehle Ihnen daher, meiner parlamentarischen Initiative Folge zu geben. Sie wissen: In der ersten Phase bedeutet Folge geben, dass das Problem von der Kommission, in diesem Fall von der Kommission für Rechtsfragen, weiter bearbeitet wird. Ich glaube, die Situation ist so, auch mit [PAGE 2197] Blick auf die Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens, dass wir hier noch einmal einen Blick auf das abgekürzte Verfahren werfen sollten.